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Geschäftsnummer: SB.2017.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2015


Rechtsverzögerungsbeschwerde/Abzugsfähigkeit eines privaten Arbeitszimmers bei Desksharing/Gebührenfestsetzung bei vereinigten Verfahren. Durch die Rechtsmitteleingabe eines Ehegatten wird bei gemeinsamer Veranlagung auch der andere Ehegatte am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Die 60-Tage-Frist von § 149 Abs. 1 StG ist eine Ordnungsfrist und wurde durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten. Treu und Glauben hätten es zudem geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach säumigen Vorinstanz rügt. Damit ist die sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist. Vorliegend stellt der Arbeitgeber des Pflichtigen im Rahmen eines Desksharings flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, ohne dass der Pflichtige gezwungen ist, von zuhause zu arbeiten. Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt noch nicht den Abzug für ein privates Arbeitszimmer. Es ist üblich und zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Gerade bei Verfahren mit geringem Streitwert fällt aber der reduzierte Bearbeitungsaufwand aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht, weshalb es vertretbar ist, für jedes der beiden vereinigten Verfahren den Minimalsatz von Fr. 500.- zu erheben. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
ARBEITSORT
ARBEITSZIMMER
BERUFSKOSTEN
DESKSHARING
EHEGATTE
EHEGATTEN
GERICHTSGEBÜHR
GEWINNUNGSKOSTEN
NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT
PARTEIEN
PARTEISTELLUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
STREITGENOSSEN/-SCHAFT
VERFAHRENSVEREINIGUNG
WOHLFEILES VERFAHREN
ZUSTELLKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I lit. c DBG
Art. 26 Abs. II DBG
Art. 113 Abs. I DBG
Art. 123 Abs. III DBG
Art. 144 Abs. I DBG
Art. 144 Abs. IV DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 2 GebV VGr neu
§ 3 Abs. I GebV VGr neu
§ 5 GebV VGr neu
§ 26 Abs. I lit. c StG
§ 26 Abs. II StG
§ 116 Abs. II StG
§ 123 Abs. I StG
§ 123 Abs. III StG
§ 149 StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 64 VwVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2017.00096

SB.2017.00097

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 17. Oktober 2016 legte das Steueramt der Stadt C das steuerbare Einkommen des Ehepaars A und B auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015) fest. Hierbei akzeptierte es die für ein privates Arbeitszimmer von A geltend gemachten Berufsauslagen in Höhe von Fr. … nicht und gewährte stattdessen lediglich den Pauschalabzug für die übrigen Berufsauslagen in Höhe von Fr. ….

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 3. Januar 2017 ab.

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 24. Juli 2017 ab, nachdem es die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2015 und betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 vereinigt hatte.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. August 2017 (Datum Poststempel) beantragte A, den Abzug eines privaten Arbeitszimmers (deklarationsgemäss) zu gewähren. Weiter rügte er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die Höhe der ihm auferlegten Gerichtsgebühren und Zustellkosten und einen Verstoss gegen § 149 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).

Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt C liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam eingeschätzt bzw. veranlagt, weshalb sie auch die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten zwingend gemeinsam ausüben müssen (§ 123 Abs. 1 StG bzw. Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch RB 1998 Nr. 132 für den Fall, in welchem ein Ehegatte ausdrücklich Abstand von den vom Ehegatten eingelegten Rechtsmitteln nimmt). Da es bei Rechtsmitteln und anderen Eingaben genügt, wenn nur ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 123 Abs. 3 StG bzw. Art. 113 Abs. 3 DBG), hat der Pflichtige durch seine Rechtsmit­teleingabe auch seine Ehefrau am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Es sind deshalb beide Ehegatten als Beschwerdeführende in das Rubrum aufzunehmen (vgl. auch VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00117 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.2 Die vorliegenden Beschwerden SB.2017.00096 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw. SB.2017.00097 (direkte Bundessteuer 2015) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor Vorinstanz – zu vereinigen sind.

1.3 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Gemäss § 149 Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung, der den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe der mutmassliche Entscheidzeitpunkt mitzuteilen. Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ohne Folgen für die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Entscheids bleibt. Wird die Behandlungsfrist von 60 Tagen nicht eingehalten, können die Parteien eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einlegen, über welche auch dann materiell zu entscheiden ist, wenn das als überlang gerügte Verfahren mittlerweile abgeschlossen ist (RB 2006 Nr. 12; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 149 StG N. 15 ff.; vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2 Der Pflichtige rügt in seiner Beschwerdebegründung einerseits die Nichteinhaltung der Frist von § 149 Abs. 1 StG und andererseits die Nichtanzeige der Verfahrensverzögerung mittels begründeter Mitteilung an die Parteien. Die damit zumindest sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss § 116 Abs. 2 StG und der zitieren Praxis durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen, indes abzuweisen: So ist die Behandlungsfrist von 60 Tagen vorliegend durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten worden und hätten Treu und Glauben geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach säumigen Vorinstanz rügt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die materiell-rechtliche Beurteilung des von den Pflichtigen geltend gemachten Abzugs ohnehin nicht davon abhängt, inwieweit die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG durch die Vorinstanz verletzt worden ist.

3.  

3.1 Zur Hauptsache strittig sind im vorliegenden Fall die Kosten für ein privates Arbeitszimmer des Pflichtigen, welche die Pflichtigen als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen möchten. Die Pflichtigen bringen vor, dass der Arbeitgeber des Pflichtigen, ein grosses Unternehmen, diesem im Rahmen eines Desksharing-Programms ("Smart Working") keinen fixen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die am Arbeitsort zur Verfügung stehenden flexiblen Arbeitsplätze bei einer "sharing ratio" von 0.8 nicht für alle Mitarbeiter ausreichen würden, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei. Weiter sei unbestritten und durch Kalendereinträge des Pflichtigen belegt, dass der Pflichtige regelmässig zwischen 30–40 % seiner Arbeit von zuhause aus erledige und dies für ein zeitnahes Eingreifen bzw. Monitoring bei internationalen Projekten mit Teams in anderen Zeitzonen erforderlich sei. Die ausschliesslich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers sei mittels Fotodokumentation nachgewiesen worden.

3.2 Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zuhause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist. Hierbei muss ein besonderer Raum aus der Wohnung ausgeschieden worden sein, welcher zur Hauptsache beruflichen Zwecken dient, während gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung keine abzugsfähigen Mehrkosten verursachen (vgl. Richner et al., § 26 StG N. 30; Felix Richner et. al., Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26 DBG N. 34; BGr, 4. März 2015, 2C_693/2014 und 2C_694/2014, E. 3.2; BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008 und 2C_682/2008, E. 3.5.1). Nutzt die steuerpflichtige Person lediglich aus Bequemlichkeit oder infolge persönlicher Präferenzen einen am Arbeitsort zur Verfügung stehenden Raum nicht, können die Kosten für ein privates Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden (Richner et al., Art. 26 DBG N. 34; Richner et al., § 26 StG N. 30, je mit Hinweisen).

Der Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist eine durch die steuerpflichtige Person nachzuweisende steuermindernde Tatsache, welche den diesbezüglichen Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten hat (RB 1987 Nr. 35).

3.3 Wie aus dem in den Akten liegenden Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers des Pflichtigen vom 31. August 2016 erhellt, bezweckt der Verzicht auf fixe Arbeitsplätze zugunsten von flexiblen Arbeitsplätzen eine effizientere Nutzung der Büroräumlichkeiten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass lediglich ein Teil der fixen Arbeitsplätze durch flexible Arbeitsplätze ersetzt werden, woraus die bereits erwähnte "sharing ratio" von 0.8 resultiert. Entgegen der Darstellung der Pflichtigen geht aus dem Bestätigungsschreiben und der darin erwähnten "sharing ratio" von 0.8 jedoch nicht hervor, dass die Arbeitnehmenden deshalb von zuhause arbeiten müssten. Beim Desksharing, bei welchem ein Arbeitgeber weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stellt als Mitarbeiter vorhanden sind, wird vielmehr regelmässig von der Prämisse ausgegangen, dass ein Teil der Arbeitsplätze infolge von ferien- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten, Ausseneinsätzen, Besprechungen, Abwesenheiten von Teilzeitmitarbeitenden etc. normalerweise unbesetzt bleibt und deshalb durch eine Flexibilisierung der Arbeitsplätze abgebaut werden kann. Die Anzahl Arbeitsplätze unterschreitet damit beim Desksharing regelmässig die Mitarbeiterzahl, ohne dass diese deshalb zwingend auch von zuhause aus arbeiten müssen. Zwar geht aus einer von den Pflichtigen als Beschwerdebeilage eingereichten und der Vorinstanz nur unvollständig vorgelegten Dokumentation hervor, dass der Arbeitgeber des Pflichtigen bei der Festlegung der "sharing ratio" auch davon ausging, dass ein Teil der Mitarbeiter ausserhalb der Büroräumlichkeiten arbeiten würden ("working remotely"), womit neben normalen Ausseneinsätzen auch die Arbeit im privaten Arbeitszimmer ("Home Office") gemeint sein kann. Jedoch geht aus derselben Dokumentation ("Key Statistics", S. 11) auch hervor, dass durch die Arbeitsplatzflexibilisierung unter anderem die Interaktion zwischen den Mitarbeitern gefördert werde, was mit der Auslagerung von Arbeitsplätzen in private Arbeitszimmer gerade nicht erreicht würde. Ebenso geht aus der Dokumentation zumindest sinngemäss hervor, dass den Mitarbeitern maximal 1–2 Tage "home working" ermöglicht werden sollen, diese jedoch auf Wunsch weiterhin im Büro arbeiten können (vgl. Kapitel "Lessons learned", S. 11: "[…] so users must want to come to the office to collaborate"). Damit geht aus den eingereichten Unterlagen lediglich hervor, dass mit der Flexibilisierung der Arbeitsplätze auch Möglichkeiten geschaffen werden sollen, ausserhalb der Büroräumlichkeiten zu arbeiten, nicht hingegen, dass die Arbeitnehmenden gezwungen wären, von zuhause zu arbeiten. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die (Miet-)Kosten für das Home Office allein vom Pflichtigen getragen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Arbeitgeberin des Pflichtigen hat die "sharing ratio" von 0.8 sodann gerade aufgrund der Erfahrung festgelegt, dass statistisch 20–40 % ihrer Büroarbeitsplätz ungenutzt bleiben (vgl. S. 3 der erwähnten Dokumentation). Das Desksharing würde zudem ohne eine gewisse Überkapazität an (flexiblen) Arbeitsplätzen kaum funktionieren, würden ansonsten sämtliche Arbeitnehmende ohne fixen Arbeitsplatz regelmässig Gefahr laufen, keinen freien Arbeitsplatz mehr vorzufinden. Gerade bei grösseren Betrieben ist deshalb kaum zu erwarten, dass den Arbeitnehmenden zu wenig flexible Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, zumal sich die tatsächliche Auslastung der Arbeitsplätze mit zunehmender Betriebsgrösse immer weiter der statistischen Wahrscheinlichkeit anzunähern pflegt. Da der Pflichtige gemäss eigenen Angaben lediglich 30–40 % seiner Arbeit von zuhause erledigt, ist überdies anzunehmen, dass er ausserhalb seiner Home-Office-Zeiten auch in den Büroräumlichkeiten seiner Arbeitgeberin regelmässig einen freien Arbeitsplatz findet bzw. finden muss. Demgemäss ist davon auszugehen, dass auch für den Pflichtigen üblicherweise ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Gegenteiliges ist durch die hierfür beweisbelasteten Pflichtigen jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen worden.

Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt sodann noch nicht den Abzug für ein privates Arbeitszimmer (vgl. BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008 und 2C_682/2008, E. 3.5.1; vgl. auch – in Bezug auf ein Desksharing, jedoch aus der Perspektive des Arbeitgebers – VGr, 24. Juni 2015, SB.2015.00027, E. 3.3.3 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015, E. 4]). Sofern der Pflichtige grössere Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erledigen müsste, wäre ihm die Nutzung der zur Verfügung gestellten flexiblen Arbeitsplätze zuzumuten, zumal diese zu Nachtzeiten grösstenteils ungenutzt sein dürften. Indes geht aus den eingereichten Auszügen aus dem Kalender des Beschwerdeführers ohnehin hervor, dass dessen Termine ganz überwiegend in die üblichen Geschäftszeiten fallen.

Aus den Kalenderauszügen geht weiter hervor, dass der Pflichtige auch ausserhalb seiner Home-Office-Tage zahlreiche Meetings etc. durchführt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb er zur ungestörten Arbeit zuhause auf einen abgeschiedenen Raum angewiesen ist, stehen ihm doch offenkundig auch an seinem regulären Arbeitsort geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Der vorliegende Fall ist entsprechend auch nicht mit dem in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheid des Steuergerichts Basel-Land vom 12. August 2009 (510 09 12) zu vergleichen, wo einem Lehrer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts am Arbeitsort lediglich ein allgemein zugänglicher und auch von anderen Lehrern benutzter Klassenraum zur Verfügung stand und die Schule keine geeigneten Lehrerarbeitsplätze anbieten konnte.

Damit ist davon auszugehen, dass der Pflichtige primär aus Bequemlichkeit oder persönlichen Präferenz von zuhause aus arbeitet, ihm ein flexibler Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er – abgesehen von einzelnen dringlichen Einsätzen – nicht von zuhause aus arbeiten muss. Inwieweit er auf freiwilliger Basis in tatsächlicher Hinsicht gleichwohl von zuhause aus arbeitet, ist hingegen irrelevant.

3.4 Im Übrigen widersprechen die Angaben der Pflichtigen deren eigenen Steuerdeklara­tion, hätte doch bei den Berufsauslagen nicht der volle Abzug für die (vom Arbeitgeber verbilligten) Mehrkosten der Verpflegung geltend gemacht werden können, wenn der Pflichtige gemäss seinen Angaben zwischen 30–40 % der Arbeit von zuhause erledigt.

Damit sind die geltend gemachten Kosten für ein privates Arbeitszimmer nicht zum Abzug zuzulassen und stattdessen – im Sinn der steueramtlichen Beurteilung – nur die in § 26 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG vorgesehenen Pauschalabzüge zu berücksichtigen.

4.  

4.1 Die Pflichtigen rügen weiter, dass die Ihnen von der Vorinstanz auferlegten Gerichts- und Zustellgebühren angesichts der vorgenommenen Verfahrensvereinigung zu hoch ausgefallen seien.

4.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Bei Verfahren mit bestimmbaren Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr primär nach dem Streitwert und beträgt bei einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.- in der Regel mindestens Fr. 500.- (§ 3 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Verfahrensvereinigung werden aus prozessökonomischen Gründen mehrere separat eingeleitete, hängige Verfahren in einem einzigen Verfahren zusammengeführt und die gestellten Begehren im Rahmen eines einzigen Rechtsprechungsakts gemeinsam beurteilt. Dabei ist es üblich und zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4). Zudem ist bei der Festsetzung der Zustellkosten zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung Zustellungen entfallen.

4.3 Die Vorinstanz hat für die beiden vereinigten Verfahren jeweils eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.- verlangt, was dem in § 3 Abs. 1 GebV VGr vorgesehenen Satz entspricht. Zwar ist anzunehmen, dass sich der Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringfügig reduziert hat, gleichwohl rechtfertigt sich deshalb noch keine Kürzung der Gerichtsgebühren: So bemisst sich die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr – wie ausgeführt – grundsätzlich nach dem Streitwert und fällt gerade bei Verfahren mit geringem Streitwert der reduzierte Bearbeitungsaufwand aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht. Vielmehr liegen die Gerichtsgebühren in diesem Bereich ohnehin regelmässig weit unter dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand, um eine wohlfeile Rechtspflege zu gewährleisten. Entsprechend ist es vertretbar, die Gerichtsgebühren für zwei vereinigte Verfahren mit geringem Streitwert jeweils bei dem in § 3 Abs. 1 GebV VGr vorgesehenen Minimalsatz von Fr. 500.-, respektive insgesamt Fr. 1'000.-, zu belassen.

Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der Verfahrensvereinigung die Zustellkosten reduziert, indem sie die von ihr in einem Einzelverfahren üblicherweise erhobenen Kosten von Fr. 60.- gleichmässig auf die beiden vereinigten Verfahren verteilt hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 5 der GebV VGr auch noch höhere Zustellkosten hätten in Rechnung gestellt werden können, fallen doch bereits alleine durch die Zustellung an die Parteien vorliegend schon Fr. 60.- an Zustellkosten an.

Damit sind die (vereinigten) Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei auch die Ehegattin als unterliegende Partei kostenpflichtig wird und solidarisch mithaftet (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch E. 1.1 vorstehend). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert und ist trotz der Verfahrensvereinigung für jedes der beiden vereinigten Verfahren separat auf den in § 3 Abs. 1 GebV VGr vorgesehenen Satz von Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'000.-, festzusetzen (vgl. E. 4 vorstehend). Die Zustellgebühr ist auf insgesamt Fr. 120.- festzusetzen und auf die beiden vereinigten Verfahren zu verteilen, ist doch der vorliegende Entscheid neben den Parteien auch noch der Vorinstanz, dem Steueramt der Stadt C und der eidgenössischen Steuerverwaltung gesondert zuzustellen (vgl. § 5 GebV VGr). Sodann steht den Pflichtigen ausgangsgemäss auch keine Partei- respektive Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2017.00096 und SB.2017.00097 werden vereinigt;

2.    Die Beschwerde SB.2017.00096 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SB.2017.00097 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00096 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00097 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Eine Partei- respektive Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …