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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2017.00096
SB.2017.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
17. Oktober 2016 legte das Steueramt der Stadt C das steuerbare Einkommen
des Ehepaars A und B auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2015) fest. Hierbei akzeptierte es die für ein
privates Arbeitszimmer von A geltend gemachten Berufsauslagen in Höhe von Fr. …
nicht und gewährte stattdessen lediglich den Pauschalabzug für die übrigen
Berufsauslagen in Höhe von Fr. ….
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 3. Januar 2017 ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 24. Juli 2017 ab, nachdem es die Verfahren
betreffend direkte Bundessteuer 2015 und betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2015 vereinigt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 22. August 2017 (Datum
Poststempel) beantragte A, den Abzug eines privaten Arbeitszimmers
(deklarationsgemäss) zu gewähren. Weiter rügte er im Rahmen seiner
Beschwerdebegründung die Höhe der ihm auferlegten Gerichtsgebühren und
Zustellkosten und einen Verstoss gegen § 149 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG).
Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt C liessen sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam
eingeschätzt bzw. veranlagt, weshalb sie auch die ihnen zukommenden Verfahrensrechte
und Verfahrenspflichten zwingend gemeinsam ausüben müssen (§ 123 Abs. 1
StG bzw. Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch RB 1998 Nr. 132 für den Fall,
in welchem ein Ehegatte ausdrücklich Abstand von den vom Ehegatten eingelegten
Rechtsmitteln nimmt). Da es bei Rechtsmitteln und anderen Eingaben genügt, wenn
nur ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 123 Abs. 3 StG bzw. Art. 113
Abs. 3 DBG), hat der Pflichtige durch seine Rechtsmitteleingabe auch
seine Ehefrau am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Es sind deshalb beide
Ehegatten als Beschwerdeführende in das Rubrum aufzunehmen (vgl. auch VGr, 17. Dezember
2014, SB.2014.00117 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
1.2 Die
vorliegenden Beschwerden SB.2017.00096 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw.
SB.2017.00097 (direkte Bundessteuer 2015) betreffen dieselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor Vorinstanz – zu
vereinigen sind.
1.3 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Gemäss § 149
Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlung, der den Parteien angezeigt wird. Kann
diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe
der mutmassliche Entscheidzeitpunkt mitzuteilen. Bei der Behandlungsfrist
handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ohne Folgen für
die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Entscheids bleibt. Wird die
Behandlungsfrist von 60 Tagen nicht eingehalten, können die Parteien eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einlegen, über welche auch dann materiell zu
entscheiden ist, wenn das als überlang gerügte Verfahren mittlerweile
abgeschlossen ist (RB 2006 Nr. 12; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 149 StG N. 15 ff.;
vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.1, mit
Hinweisen).
2.2 Der
Pflichtige rügt in seiner Beschwerdebegründung einerseits die Nichteinhaltung
der Frist von § 149 Abs. 1 StG und andererseits die Nichtanzeige der
Verfahrensverzögerung mittels begründeter Mitteilung an die Parteien. Die damit
zumindest sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss § 116
Abs. 2 StG und der zitieren Praxis durch das Verwaltungsgericht zu
beurteilen, indes abzuweisen: So ist die Behandlungsfrist von 60 Tagen
vorliegend durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten worden und
hätten Treu und Glauben geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung
bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach
säumigen Vorinstanz rügt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die materiell-rechtliche
Beurteilung des von den Pflichtigen geltend gemachten Abzugs ohnehin nicht
davon abhängt, inwieweit die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG durch
die Vorinstanz verletzt worden ist.
3.
3.1 Zur
Hauptsache strittig sind im vorliegenden Fall die Kosten für ein privates
Arbeitszimmer des Pflichtigen, welche die Pflichtigen als Berufskosten vom
steuerbaren Einkommen in Abzug bringen möchten. Die Pflichtigen bringen vor,
dass der Arbeitgeber des Pflichtigen, ein grosses Unternehmen, diesem im Rahmen
eines Desksharing-Programms ("Smart Working") keinen fixen
Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die am Arbeitsort zur Verfügung stehenden
flexiblen Arbeitsplätze bei einer "sharing ratio" von 0.8 nicht für
alle Mitarbeiter ausreichen würden, was von der Vorinstanz ignoriert worden
sei. Weiter sei unbestritten und durch Kalendereinträge des Pflichtigen belegt,
dass der Pflichtige regelmässig zwischen 30–40 % seiner Arbeit von zuhause
aus erledige und dies für ein zeitnahes Eingreifen bzw. Monitoring bei internationalen
Projekten mit Teams in anderen Zeitzonen erforderlich sei. Die ausschliesslich
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers sei mittels Fotodokumentation
nachgewiesen worden.
3.2 Die Kosten
für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten im Sinn von § 26
Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG anerkannt,
wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit
von zuhause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht
oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist. Hierbei muss ein
besonderer Raum aus der Wohnung ausgeschieden worden sein, welcher zur
Hauptsache beruflichen Zwecken dient, während gelegentliche berufliche Arbeiten
in der Privatwohnung keine abzugsfähigen Mehrkosten verursachen (vgl. Richner
et al., § 26 StG N. 30; Felix Richner et. al.,
Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26 DBG N. 34; BGr,
4. März 2015, 2C_693/2014 und 2C_694/2014,
E. 3.2; BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008 und 2C_682/2008,
E. 3.5.1). Nutzt die steuerpflichtige Person lediglich aus Bequemlichkeit
oder infolge persönlicher Präferenzen einen am Arbeitsort zur Verfügung
stehenden Raum nicht, können die Kosten für ein privates Arbeitszimmer nicht
geltend gemacht werden (Richner et al., Art. 26 DBG N. 34; Richner et
al., § 26 StG N. 30, je mit Hinweisen).
Der Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist eine durch die
steuerpflichtige Person nachzuweisende steuermindernde Tatsache, welche den
diesbezüglichen Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch eine
substanziierte Sachdarstellung anzutreten hat (RB 1987 Nr. 35).
3.3 Wie aus
dem in den Akten liegenden Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers des
Pflichtigen vom 31. August 2016 erhellt, bezweckt der Verzicht auf fixe
Arbeitsplätze zugunsten von flexiblen Arbeitsplätzen eine effizientere Nutzung
der Büroräumlichkeiten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass lediglich ein
Teil der fixen Arbeitsplätze durch flexible Arbeitsplätze ersetzt werden,
woraus die bereits erwähnte "sharing ratio" von 0.8 resultiert.
Entgegen der Darstellung der Pflichtigen geht aus dem Bestätigungsschreiben und
der darin erwähnten "sharing ratio" von 0.8 jedoch nicht hervor, dass
die Arbeitnehmenden deshalb von zuhause arbeiten müssten. Beim Desksharing, bei
welchem ein Arbeitgeber weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stellt als
Mitarbeiter vorhanden sind, wird vielmehr regelmässig von der Prämisse
ausgegangen, dass ein Teil der Arbeitsplätze infolge von ferien- oder
krankheitsbedingten Abwesenheiten, Ausseneinsätzen, Besprechungen, Abwesenheiten
von Teilzeitmitarbeitenden etc. normalerweise unbesetzt bleibt und deshalb
durch eine Flexibilisierung der Arbeitsplätze abgebaut werden kann. Die Anzahl
Arbeitsplätze unterschreitet damit beim Desksharing regelmässig die
Mitarbeiterzahl, ohne dass diese deshalb zwingend auch von zuhause aus arbeiten
müssen. Zwar geht aus einer von den Pflichtigen als Beschwerdebeilage
eingereichten und der Vorinstanz nur unvollständig vorgelegten Dokumentation
hervor, dass der Arbeitgeber des Pflichtigen bei der Festlegung der
"sharing ratio" auch davon ausging, dass ein Teil der Mitarbeiter
ausserhalb der Büroräumlichkeiten arbeiten würden ("working
remotely"), womit neben normalen Ausseneinsätzen auch die Arbeit im
privaten Arbeitszimmer ("Home Office") gemeint sein kann. Jedoch geht
aus derselben Dokumentation ("Key Statistics", S. 11) auch
hervor, dass durch die Arbeitsplatzflexibilisierung unter anderem die
Interaktion zwischen den Mitarbeitern gefördert werde, was mit der Auslagerung
von Arbeitsplätzen in private Arbeitszimmer gerade nicht erreicht würde. Ebenso
geht aus der Dokumentation zumindest sinngemäss hervor, dass den Mitarbeitern
maximal 1–2 Tage "home working" ermöglicht werden sollen, diese
jedoch auf Wunsch weiterhin im Büro arbeiten können (vgl. Kapitel "Lessons
learned", S. 11: "[…] so users must want to come to the
office to collaborate"). Damit geht aus den eingereichten Unterlagen
lediglich hervor, dass mit der Flexibilisierung der Arbeitsplätze auch
Möglichkeiten geschaffen werden sollen, ausserhalb der Büroräumlichkeiten zu
arbeiten, nicht hingegen, dass die Arbeitnehmenden gezwungen wären, von zuhause
zu arbeiten. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die (Miet-)Kosten für das
Home Office allein vom Pflichtigen getragen und nicht vom Arbeitgeber
übernommen werden. Die Arbeitgeberin des Pflichtigen hat die "sharing
ratio" von 0.8 sodann gerade aufgrund der Erfahrung festgelegt, dass
statistisch 20–40 % ihrer Büroarbeitsplätz ungenutzt bleiben (vgl. S. 3
der erwähnten Dokumentation). Das Desksharing würde zudem ohne eine gewisse
Überkapazität an (flexiblen) Arbeitsplätzen kaum funktionieren, würden
ansonsten sämtliche Arbeitnehmende ohne fixen Arbeitsplatz regelmässig Gefahr
laufen, keinen freien Arbeitsplatz mehr vorzufinden. Gerade bei grösseren
Betrieben ist deshalb kaum zu erwarten, dass den Arbeitnehmenden zu wenig
flexible Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, zumal sich die
tatsächliche Auslastung der Arbeitsplätze mit zunehmender Betriebsgrösse immer
weiter der statistischen Wahrscheinlichkeit anzunähern pflegt. Da der
Pflichtige gemäss eigenen Angaben lediglich 30–40 % seiner Arbeit von
zuhause erledigt, ist überdies anzunehmen, dass er ausserhalb seiner
Home-Office-Zeiten auch in den Büroräumlichkeiten seiner Arbeitgeberin regelmässig
einen freien Arbeitsplatz findet bzw. finden muss. Demgemäss ist davon
auszugehen, dass auch für den Pflichtigen üblicherweise ein freier Arbeitsplatz
vorhanden ist. Gegenteiliges ist durch die hierfür beweisbelasteten Pflichtigen
jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für
geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt sodann noch nicht
den Abzug für ein privates Arbeitszimmer (vgl. BGr, 12. Dezember 2008,
2C_681/2008 und 2C_682/2008, E. 3.5.1; vgl. auch – in Bezug auf ein
Desksharing, jedoch aus der Perspektive des Arbeitgebers – VGr, 24. Juni
2015, SB.2015.00027, E. 3.3.3 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 3. Mai
2016, 2C_795/2015, E. 4]). Sofern der Pflichtige grössere Arbeiten
ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erledigen müsste, wäre ihm die Nutzung
der zur Verfügung gestellten flexiblen Arbeitsplätze zuzumuten, zumal diese zu
Nachtzeiten grösstenteils ungenutzt sein dürften. Indes geht aus den
eingereichten Auszügen aus dem Kalender des Beschwerdeführers ohnehin hervor,
dass dessen Termine ganz überwiegend in die üblichen Geschäftszeiten fallen.
Aus den Kalenderauszügen geht weiter hervor, dass der
Pflichtige auch ausserhalb seiner Home-Office-Tage zahlreiche Meetings etc.
durchführt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb er zur ungestörten
Arbeit zuhause auf einen abgeschiedenen Raum angewiesen ist, stehen ihm doch
offenkundig auch an seinem regulären Arbeitsort geeignete Räumlichkeiten zur
Verfügung. Der vorliegende Fall ist entsprechend auch nicht mit dem in der
Beschwerdeschrift angeführten Entscheid des Steuergerichts Basel-Land vom 12. August
2009 (510 09 12) zu vergleichen, wo einem Lehrer zur Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts am Arbeitsort lediglich ein allgemein zugänglicher und auch von
anderen Lehrern benutzter Klassenraum zur Verfügung stand und die Schule keine
geeigneten Lehrerarbeitsplätze anbieten konnte.
Damit ist davon auszugehen, dass der Pflichtige primär aus
Bequemlichkeit oder persönlichen Präferenz von zuhause aus arbeitet, ihm ein
flexibler Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er –
abgesehen von einzelnen dringlichen Einsätzen – nicht von zuhause aus arbeiten
muss. Inwieweit er auf freiwilliger Basis in tatsächlicher Hinsicht gleichwohl
von zuhause aus arbeitet, ist hingegen irrelevant.
3.4 Im Übrigen
widersprechen die Angaben der Pflichtigen deren eigenen Steuerdeklaration,
hätte doch bei den Berufsauslagen nicht der volle Abzug für die (vom
Arbeitgeber verbilligten) Mehrkosten der Verpflegung geltend gemacht werden
können, wenn der Pflichtige gemäss seinen Angaben zwischen 30–40 % der
Arbeit von zuhause erledigt.
Damit sind die geltend gemachten Kosten für ein privates
Arbeitszimmer nicht zum Abzug zuzulassen und stattdessen – im Sinn der
steueramtlichen Beurteilung – nur die in § 26 Abs. 2 StG und Art. 26
Abs. 2 DBG vorgesehenen Pauschalabzüge zu berücksichtigen.
4.
4.1 Die
Pflichtigen rügen weiter, dass die Ihnen von der Vorinstanz auferlegten
Gerichts- und Zustellgebühren angesichts der vorgenommenen
Verfahrensvereinigung zu hoch ausgefallen seien.
4.2 Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr]). Bei Verfahren mit bestimmbaren Streitwert
richtet sich die Gerichtsgebühr primär nach dem Streitwert und beträgt bei
einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.- in der Regel mindestens Fr. 500.-
(§ 3 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Verfahrensvereinigung werden aus
prozessökonomischen Gründen mehrere separat eingeleitete, hängige Verfahren in
einem einzigen Verfahren zusammengeführt und die gestellten Begehren im Rahmen
eines einzigen Rechtsprechungsakts gemeinsam beurteilt. Dabei ist es üblich und
zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu
erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2013,
VB.2013.00289, E. 7.4). Zudem ist bei der Festsetzung der Zustellkosten zu
berücksichtigen, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung Zustellungen
entfallen.
4.3 Die
Vorinstanz hat für die beiden vereinigten Verfahren jeweils eine Gerichtsgebühr
von Fr. 500.- verlangt, was dem in § 3 Abs. 1 GebV VGr
vorgesehenen Satz entspricht. Zwar ist anzunehmen, dass sich der
Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringfügig reduziert
hat, gleichwohl rechtfertigt sich deshalb noch keine Kürzung der
Gerichtsgebühren: So bemisst sich die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 1
GebV VGr – wie ausgeführt – grundsätzlich nach dem Streitwert und fällt gerade
bei Verfahren mit geringem Streitwert der reduzierte Bearbeitungsaufwand
aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht. Vielmehr liegen die
Gerichtsgebühren in diesem Bereich ohnehin regelmässig weit unter dem
tatsächlichen Bearbeitungsaufwand, um eine wohlfeile Rechtspflege zu
gewährleisten. Entsprechend ist es vertretbar, die Gerichtsgebühren für zwei
vereinigte Verfahren mit geringem Streitwert jeweils bei dem in § 3 Abs. 1
GebV VGr vorgesehenen Minimalsatz von Fr. 500.-, respektive insgesamt Fr. 1'000.-,
zu belassen.
Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der
Verfahrensvereinigung die Zustellkosten reduziert, indem sie die von ihr in
einem Einzelverfahren üblicherweise erhobenen Kosten von Fr. 60.-
gleichmässig auf die beiden vereinigten Verfahren verteilt hat. Hierbei ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss § 5 der GebV VGr auch noch höhere Zustellkosten
hätten in Rechnung gestellt werden können, fallen doch bereits alleine durch
die Zustellung an die Parteien vorliegend schon Fr. 60.- an Zustellkosten
an.
Damit sind die (vereinigten) Beschwerden vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei auch die Ehegattin als unterliegende
Partei kostenpflichtig wird und solidarisch mithaftet (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch E. 1.1
vorstehend). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert und
ist trotz der Verfahrensvereinigung für jedes der beiden vereinigten Verfahren
separat auf den in § 3 Abs. 1 GebV VGr vorgesehenen Satz von Fr. 500.-,
insgesamt Fr. 1'000.-, festzusetzen (vgl. E. 4 vorstehend). Die
Zustellgebühr ist auf insgesamt Fr. 120.- festzusetzen und auf die beiden
vereinigten Verfahren zu verteilen, ist doch der vorliegende Entscheid neben
den Parteien auch noch der Vorinstanz, dem Steueramt der Stadt C und der
eidgenössischen Steuerverwaltung gesondert zuzustellen (vgl. § 5 GebV
VGr). Sodann steht den Pflichtigen ausgangsgemäss auch keine Partei- respektive
Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG
sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Verfahren SB.2017.00096 und SB.2017.00097 werden vereinigt;
2. Die
Beschwerde SB.2017.00096 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird
abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SB.2017.00097 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2017.00096 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00097 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Partei- respektive Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …