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Geschäftsnummer: SB.2017.00108  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


[Beschwerdeschrift; Antrag und Begründung] Die Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht, weshalb insoweit nicht darauf einzugehen ist (E. 2.4). Die Pflichtigen machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals geltend, es seien anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die erforderlichen Nachweise für effektiv getätigte Unterhaltskosten erbringen sie jedoch nicht. Der Pauschalabzug von 20 % ist nicht zu beanstanden (E. 2.4). Hinsichtlich des Gewinnungskostenüberschusses bzw. dessen steuerliche Behandlung in internationalen Verhältnissen setzen sich die Pflichtigen nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
NACHFRIST
NOVENVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. IV DBG
Art. 140 Abs. II DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 30 Abs. V StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. IV StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2017.00108
SB.2017.00109

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind Eigentümer eines selbstgenutzten Ferienhauses Im Land D. Den Eigenmietwert deklarierten sie in der Steuererklärung 2014 mit Fr. … und zogen davon effektive Unterhaltskosten von Fr. … ab. Daneben besitzen sie an ihrem Hauptsteuerdomizil in E ein Einfamilienhaus, wofür sie im Jahr 2014 einen Betrag von Fr. … als Eigenmietwert mit Unternutzungsabzug für mehrere Zimmer und Unterhaltsarbeiten mit Kosten von Fr. … deklarierten, sodass ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. … resultierte.

Am 16. Juni 2016 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei setzte es – analog der Vorjahre – den Eigenmietwert des Ferienhauses im Land D auf Fr. … fest und liess pauschale Unterhaltskosten von Fr. … zu. Ebenfalls analog der Vorjahreseinschätzungen erhöhte es den Eigenmietwert des selbstbewohnten Einfamilienhauses in E auf Fr. …, was zu einer Reduktion des Gewinnungskostenüberschusses auf Fr. … führte, sowie den Vermögenssteuerwert auf Fr. ….

B. Die dagegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen, die sich gegen die Korrektur der deklarierten Eigenmietwerte für die Liegenschaften in E und im Land D richtete, hiess das kantonale Steueramt am 29. August 2016 teilweise gut, indem es für die Liegenschaft in E einen weiteren Unternutzungsabzug gewährte und den Eigenmietwert auf Fr. … reduzierte. Dementsprechend wurde das steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als auch für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. … festgesetzt.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. September 2017 beantragen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen sowie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen. Zudem ersuchten Sie um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-.

Während das Steuerrekursgericht am 13. September 2017 auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt am 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden SB.2017.00108 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2017.00109 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden oder wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte, unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.2 Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist daher abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3).

2.3 Die Pflichtigen waren sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten, weshalb von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden kann. Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine Begründung, deckt sich aber weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht. So wird aus ihrer Beschwerdeschrift nicht klar, ob sie nach wie vor die Auffassung vertreten, dass für das Ferienhaus im Land D überhaupt kein Eigenmietwert erhoben werden dürfte. Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist jedoch darauf nicht weiter einzugehen und auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Jedenfalls ist den Anträgen in der Beschwerdeschrift – und der in diesem Punkt neuen Begründung – zu entnehmen, dass die Pflichtigen erstmals die Höhe des Eigenmietwerts anfechten, worauf im Folgenden einzugehen ist.

2.4 Während die Höhe des Eigenmietwerts von Fr. … vor Vorinstanz noch unbestritten war, stellen sich die Pflichtigen in ihrer Beschwerde nunmehr auf den Standpunkt, dass anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen seien. Dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz die Wahl hat, ob sie die Gewinnungskosten für das unbewegliche Privatvermögen als Pauschale oder effektive Unterhaltskosten geltend machen will, trifft zwar zu (vgl. § 30 Abs. 5 StG, Art. 32 Abs. 4 DBG; BGr, 17. August 2012, 2C_91/2012, E. 3.3). Die Geltendmachung effektiver Unterhaltskosten bedingt jedoch den Nachweis entsprechender Aufwendungen. Dabei obliegt der steuerpflichtigen Person für diese steuermindernde Tatsache nach der allgemeinen im Steuerrecht gültigen Beweislastregel die Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 m. w. H.). Wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid zu Recht festgestellt hat, fehlen vorliegend Nachweise für effektiv getätigte Unterhaltskosten. Die Pflichtigen behaupten in ihrer Beschwerde auch nicht, den entsprechenden Nachweis erbracht zu haben, noch erbringen sie ihn beschwerdeweise. Sie bieten den Beweis nicht einmal an. Angesichts der klaren Beweislastverteilung für solche steuermindernden Tatsachen tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Den Pflichtigen wurde zu Recht die Pauschale von 20 % gewährt.

2.5 Sodann rügen die Pflichtigen, dass der schweizerische Gewinnungskostenüberschuss mit dem positiven Nettoliegenschaftenertrag im Land D verrechnet worden sei. Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, wie die internationale Steuerausscheidung des Gewinnungskostenüberschusses des Einfamilienhauses in E vorzunehmen ist, und ist schliesslich auch auf die Rüge der Pflichtigen eingegangen, der Gewinnungskostenüberschuss sei ins Ausland ausgeschieden worden. Zu diesem Zweck hat es die Vorgehensweise bei der internationalen Steuerausscheidung erläutert, wonach Gewinnungskostenüberschüsse vorübergehend als Vermögensertrag aufgerechnet würden, damit die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt werden könnten. Die Pflichtigen setzen sich damit nicht im Ansatz auseinander, sondern beharren auf ihrem Standpunkt, dass eine Verrechnung stattgefunden habe. Dies trifft indessen nicht zu, wie sich aus der Aufstellung "Internationale Steuerausscheidung", die dem Einspracheentscheid beigeheftet ist, ergibt. Daraus geht hervor, dass der positive Nettoliegenschaftsertrag im Land D (Fr. …) nicht mit dem schweizerischen Gewinnungskostenüberschuss (Fr. …) verrechnet wurde. So wurde der Gewinnungskostenüberschuss nach der Verlegung der Schuldzinsen vollumfänglich (Fr. …) dem Kanton Zürich zugewiesen und in diesem Betrag vom Einkommen in Abzug gebracht. Inwiefern die vom Steuerrekursgericht erläuterte und vom kantonalen Steueramt vorgenommene internationale Steuerausscheidung nicht rechtskonform sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Pflichtigen nicht dargelegt. Somit ist die Beschwerde auch bezüglich dieses Antrags abzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren SB.2017.00108 und SB.2017.00109 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde SB.2017.00108 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SB.2017.00109 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00108 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00109 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …