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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2017.00108
SB.2017.00109
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
sind Eigentümer eines selbstgenutzten Ferienhauses Im Land D. Den
Eigenmietwert deklarierten sie in der Steuererklärung 2014 mit Fr. … und
zogen davon effektive Unterhaltskosten von Fr. … ab. Daneben besitzen sie
an ihrem Hauptsteuerdomizil in E ein Einfamilienhaus, wofür sie im Jahr 2014
einen Betrag von Fr. … als Eigenmietwert mit Unternutzungsabzug für
mehrere Zimmer und Unterhaltsarbeiten mit Kosten von Fr. … deklarierten,
sodass ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. … resultierte.
Am 16. Juni 2016 schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2014
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei setzte es – analog der
Vorjahre – den Eigenmietwert des Ferienhauses im Land D auf Fr. … fest
und liess pauschale Unterhaltskosten von Fr. … zu. Ebenfalls analog der
Vorjahreseinschätzungen erhöhte es den Eigenmietwert des selbstbewohnten
Einfamilienhauses in E auf Fr. …, was zu einer Reduktion des
Gewinnungskostenüberschusses auf Fr. … führte, sowie den
Vermögenssteuerwert auf Fr. ….
B. Die
dagegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen, die sich gegen die Korrektur
der deklarierten Eigenmietwerte für die Liegenschaften in E und im Land D
richtete, hiess das kantonale Steueramt am 29. August 2016 teilweise gut,
indem es für die Liegenschaft in E einen weiteren Unternutzungsabzug gewährte
und den Eigenmietwert auf Fr. … reduzierte. Dementsprechend wurde das
steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als auch
für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. … festgesetzt.
II.
Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2017 beantragen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, sie für die Staats- und Gemeindesteuern
2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
einzuschätzen sowie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen. Zudem
ersuchten Sie um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.-.
Während das Steuerrekursgericht am 13. September 2017
auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt am
19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden SB.2017.00108 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2017.00109
(Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt
und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren
rechtfertigt.
1.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und
Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131
II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht
werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548
E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw.
Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies
setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von
vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen
wörtlich wiederholt werden oder wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung
nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte,
unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4). Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,
E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
2.2 Genügt die
Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels
anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Der gesetzliche Sinn der
Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor
den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Von einer
Nachfristansetzung ist daher abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden anwaltlich
vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die
Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3).
2.3 Die
Pflichtigen waren sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren
vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten, weshalb von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden kann.
Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine
Begründung, deckt sich aber weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit
der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht.
So wird aus ihrer Beschwerdeschrift nicht klar, ob sie nach wie vor die
Auffassung vertreten, dass für das Ferienhaus im Land D überhaupt kein
Eigenmietwert erhoben werden dürfte. Mangels Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist jedoch darauf nicht weiter einzugehen
und auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Jedenfalls ist den
Anträgen in der Beschwerdeschrift – und der in diesem Punkt neuen Begründung –
zu entnehmen, dass die Pflichtigen erstmals die Höhe des Eigenmietwerts
anfechten, worauf im Folgenden einzugehen ist.
2.4 Während
die Höhe des Eigenmietwerts von Fr. … vor Vorinstanz noch unbestritten war,
stellen sich die Pflichtigen in ihrer Beschwerde nunmehr auf den Standpunkt,
dass anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen
seien. Dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz die Wahl hat, ob sie die
Gewinnungskosten für das unbewegliche Privatvermögen als Pauschale oder
effektive Unterhaltskosten geltend machen will, trifft zwar zu (vgl. § 30
Abs. 5 StG, Art. 32 Abs. 4 DBG; BGr, 17. August 2012,
2C_91/2012, E. 3.3). Die Geltendmachung effektiver Unterhaltskosten
bedingt jedoch den Nachweis entsprechender Aufwendungen. Dabei obliegt der steuerpflichtigen
Person für diese steuermindernde Tatsache nach der allgemeinen im Steuerrecht
gültigen Beweislastregel die Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 m. w. H.). Wie das kantonale Steueramt im
Einspracheentscheid zu Recht festgestellt hat, fehlen vorliegend Nachweise für
effektiv getätigte Unterhaltskosten. Die Pflichtigen behaupten in ihrer
Beschwerde auch nicht, den entsprechenden Nachweis erbracht zu haben, noch
erbringen sie ihn beschwerdeweise. Sie bieten den Beweis nicht einmal an.
Angesichts der klaren Beweislastverteilung für solche steuermindernden
Tatsachen tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist daher
in diesem Punkt abzuweisen. Den Pflichtigen wurde zu Recht die Pauschale von
20 % gewährt.
2.5 Sodann
rügen die Pflichtigen, dass der schweizerische Gewinnungskostenüberschuss mit
dem positiven Nettoliegenschaftenertrag im Land D verrechnet worden sei.
Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, wie
die internationale Steuerausscheidung des Gewinnungskostenüberschusses des
Einfamilienhauses in E vorzunehmen ist, und ist schliesslich auch auf die Rüge
der Pflichtigen eingegangen, der Gewinnungskostenüberschuss sei ins Ausland
ausgeschieden worden. Zu diesem Zweck hat es die Vorgehensweise bei der
internationalen Steuerausscheidung erläutert, wonach
Gewinnungskostenüberschüsse vorübergehend als Vermögensertrag aufgerechnet würden,
damit die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt werden
könnten. Die Pflichtigen setzen sich damit nicht im Ansatz auseinander, sondern
beharren auf ihrem Standpunkt, dass eine Verrechnung stattgefunden habe. Dies
trifft indessen nicht zu, wie sich aus der Aufstellung "Internationale
Steuerausscheidung", die dem Einspracheentscheid beigeheftet ist, ergibt.
Daraus geht hervor, dass der positive Nettoliegenschaftsertrag im Land D
(Fr. …) nicht mit dem schweizerischen Gewinnungskostenüberschuss
(Fr. …) verrechnet wurde. So wurde der Gewinnungskostenüberschuss nach der
Verlegung der Schuldzinsen vollumfänglich (Fr. …) dem Kanton Zürich
zugewiesen und in diesem Betrag vom Einkommen in Abzug gebracht. Inwiefern die
vom Steuerrekursgericht erläuterte und vom kantonalen Steueramt vorgenommene
internationale Steuerausscheidung nicht rechtskonform sein sollte, ist nicht
ersichtlich und wird von den Pflichtigen nicht dargelegt. Somit ist die
Beschwerde auch bezüglich dieses Antrags abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Verfahren SB.2017.00108 und SB.2017.00109 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde SB.2017.00108 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SB.2017.00109 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00108 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00109 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …