{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00122_31-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217929&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2973a7161040d503236c1805bf34772"}, "Num": [" SB.2017.00122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.31.0  SB.2017.00122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Voraussetzungen f\u00fcr die Anfechtung einer Ermessenstaxation. Da nur die Steuerperiode 2014 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, w\u00e4re auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit implizit auch Antr\u00e4ge f\u00fcr weitere Steuerperioden gestellt werden sollten. Der Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht bzw. konnte deren Einreichung nicht nachweisen, weshalb die Steuerfaktoren zu Recht nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen eingesch\u00e4tzt bzw. veranlagt wurden.  Voraussetzungen f\u00fcr die Anfechtung einer Ermessenstaxation: Der Pflichtige hat es vers\u00e4umt, die Ermessenstaxationen rechtzeitig durch eine hinreichend begr\u00fcndete Einsprache anzufechten, unter Nennung allf\u00e4lliger Beweismittel, weshalb auf seine Einsprachen \u00fcberhaupt nicht h\u00e4tte eingetreten werden d\u00fcrfen. Sodann ist ihm auch vor Verwaltungsgericht keine Gelegenheit mehr zu geben, weitere Beweismittel nachzureichen. Weiter ist insbesondere angesichts der vom Pflichtigen selbst geltend gemachten Lebenshaltungskosten nicht ersichtlich, inwiefern die steueramtliche Sch\u00e4tzung nichtig oder auch nur willk\u00fcrlich sein soll.  Da auf die unzureichend begr\u00fcndete Einsprache nicht h\u00e4tte eingetreten werden d\u00fcrfen und das Veranlagungs- und Einsch\u00e4tzungsverfahren damit bereits rechtskr\u00e4ftig erledigt ist, ist die (gem\u00e4ss Deklaration des Pflichtigen) zu tiefe Einsch\u00e4tzung des steuerbaren Verm\u00f6gens nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem separaten Nachsteuer- und allenfalls Bussenverfahren zu korrigieren. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:05", "Checksum": "f79b1585ec32753a7cf287b741769641"}