{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00144_09-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218913&W10_KEY=4467064&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3dcf04eea8254776d86e152eb3b3384"}, "Num": [" SB.2017.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  SB.2017.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  SB.2017.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  SB.2017.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Abzugsf\u00e4higkeit von Kinderunterhaltszahlungen nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils. [Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen f\u00fcr seine beiden minderj\u00e4hrigen Kinder weiterhin in Abzug bringen konnte, nachdem die bislang sorgeberechtige Kindsmutter verstorben war und die Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Kinder fortan an die KESB entrichtet wurden. Das kantonale Steueramt zog einen Entscheid des Steuerrekursgerichts weiter, welcher eine Abzugsf\u00e4higkeit bejahte.] Kammerzust\u00e4ndigkeit, Verfahrensvereinigung und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Einkommenssteuer unterliegen gem\u00e4ss den steuergesetzlichen Vorgaben alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte, welche nicht ausdr\u00fccklich von der Besteuerung ausgenommen worden sind. Die Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie stellen  Lebenshaltungskosten dar und k\u00f6nnen vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in Form von Unterhaltsbeitr\u00e4gen an einen Elternteil f\u00fcr die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder geleistet werden. Da die Unterhaltszahlungen vorliegend nach dem Tod der Kindsmutter nicht mehr an den Inhaber der elterlichen Sorge, sondern an die KESB bzw. die Vormundin flossen, entf\u00e4llt die Abzugsf\u00e4higkeit (E. 2.2 und 3.1).  Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der aus steuersystematischen \u00dcberlegungen gebotenen restriktiven Auslegung besteht f\u00fcr die Annahme einer Gesetzesl\u00fccke kein Raum und die vorliegenden Zahlungen an die KESB zugunsten der Kinder sind nicht abzugsf\u00e4hig (E. 3.2). Dieses Auslegungsresultat widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (E. 3.3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Gutheissung der Beschwerden. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:56:43", "Checksum": "4526e8e28b0a249ee93d1899734d25da"}