{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2017-00152_18-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219874&W10_KEY=4467059&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "268b6e999466ea8511f32728c7379137"}, "Num": [" SB.2017.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  SB.2017.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  SB.2017.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.18.1  SB.2017.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer\r(Revision) | [Umstritten ist, ob eine unzul\u00e4ssige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt und ob im Fall einer offensichtlichen interkantonalen Doppelbesteuerung, wie in Rechtsprechung und Literatur postuliert wird, gest\u00fctzt auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Revision zuzulassen ist.] Die Pflichtige ist eine ausserkantonale Liegenschaftenh\u00e4ndlerin und hat eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Z\u00fcrich verkauft. Als solche stand ihr das Wahlrecht zu, den Steueraufwand bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer als Aufwendung geltend zu machen. Sie hat diesen der Erfolgsrechnung belastet. In der Folge wurde dem Kanton Z\u00fcrich der gesamte Reingewinn zur Besteuerung ausgeschieden. Die Pflichtige beantragt revisionsweise die Herabsetzung des rechtskr\u00e4ftig veranlagten Grundst\u00fcckgewinns aufgrund des Vorliegens einer interkantonalen Doppelbesteuerung (E. 3.1). Ob gest\u00fctzt auf Art. 127 Abs. 3 BV ein Revisionsgrund anzunehmen ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Das Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung ist vorliegend umstritten. Es kann somit nicht die Rede von einer offensichtlichen interkantonalen Doppelsteuerung sein. Soweit den Parteien zur Kl\u00e4rung der umstrittenen interkantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Steuereinsch\u00e4tzung des letztentscheidenden Kantons an das Bundesgericht (ordentliches Rechtsmittel) offensteht, erscheint es zumindest in umstrittenen F\u00e4llen angezeigt, zuerst den Instanzenzug an das Bundesgericht zu durchlaufen und kein direkter Revisionsgrund zuzulassen (E. 4.2). Es stehen einzig im Kanton Z\u00fcrich angefallene Verluste zur Diskussion, weshalb ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt und die bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwendung gelangen (E. 4.4).  Gegenstand des Revisionsverfahrens kann nur sein, wof\u00fcr \u00fcberhaupt ein Revisionsgrund besteht; alle weiteren Elemente der revisionsbetroffenen Verf\u00fcgung bleiben in Rechtskraft. EineVeranlagung kann daher nur insoweit ge\u00e4ndert werden, als dass ein Revisionsgrund vorliegt (E. 4.4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:52:56", "Checksum": "18f5d20731c2414f95aae9076adfdd4d"}