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Geschäftsnummer: SB.2018.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuer 2014)


[Die Pflichtigen beantragen eine weitergehende Zahlungserleichterung.] Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (E. 2). Aus den knapp substanziierten Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass nur vorübergehender Natur wäre. Mit den von den Pflichtigen beantragten Ratenzahlungen könnte dem Aufholeffekt nicht gerecht werden und der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monate dauern. In den vergangenen Monaten haben die Pflichtigen sodann weit weniger als die von ihnen vorgeschlagenen Raten bezahlt. Weitergehende Zahlungserleichterungen kommen unter diesen Umständen nicht in Betracht (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
RATENZAHLUNGSGESUCH
STEUERERLASS
STUNDUNG
ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 177 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuer 2014),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 20. Juni 2017 beim Steueramt der Stadt Zürich um Gewährung von monatlichen Ratenzahlung à Fr. 500.- ab Ende Juli 2017 zur Begleichung der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2014 in Höhe von Fr. ….

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 entschied das Steueramt, B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) werde der ausstehende Betrag wie folgt gestundet: "Zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-, jeweils am Monatsende, erstmals per 31. Juli 2017, letztmals (Restbetrag) per 31. Januar 2018." Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben, sobald die Steuern bezahlt seien.

Gegen den Entscheid vom 30. Juni 2017 erhob die Pflichtige am 25. Juli 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt Zürich und beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen
ab Ende August 2017 bis Ende Dezember 2017 in Höhe von Fr. 500.- und ab Januar 2018 bis Ende Mai 2018 in Höhe von Fr. 1'000.-. Ratenzahlungen von Fr. 1'000.- schon ab 31. Juli 2017 seien ihr nicht möglich. Zwischen Oktober 2015 bis April 2017 sei sie ohne Arbeit gewesen. Sie habe versucht, sich selbstständig zu machen, was leider nicht geklappt habe. Sodann habe sie eine Steuerschuld über Fr. … gemäss Betreibung Nr. 01 per 30. Juni 2017 in drei Monaten beglichen.

Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017 abschlägig entschieden.

II.  

Die Pflichtige gelangte am 30. August 2017 mit Rekurs an das kantonale Steueramt und machte geltend, Raten von maximal Fr. 500.- bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am 11. Dezember 2017 hinsichtlich der aufgrund einer mittlerweile geleisteten Zahlung von Fr. 300.- noch geschuldeten Fr. … abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von Fr. … die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2015 von Fr. …, per 2016 von Fr. … und per 2017 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu berücksichtigen

III.  

Am 30. Januar 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von Ratenzahlungen von Fr. 700.- pro Monat ab Januar 2018 und von je Fr. 2'000.- im Dezember 2018 und Dezember 2019, was einer Gesamtzahlung von Fr. … in zwei Jahren entspreche.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, im Oktober und Dezember 2017 seien Zahlungen à Fr. 300.- geleistet worden, sodass noch Fr. … zuzüglich Verzugszinsen offen seien. Zu beachten sei sodann, dass inzwischen die Staats- und Gemeindesteuern 2015 eingeschätzt worden seien und ein Betrag von Fr. … in Rechnung gestellt worden sei.

Mit am 2. März 2018 beim Gericht eingegangener schriftlicher Anmerkung hielt der Pflichtige fest, sich der Beschwerde der Pflichtigen anzuschliessen.

Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs.  1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs.  3 in Verbindung mit § 178 Abs.  2 StG).

1.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass nur die infrage stehenden Zahlungserleichterungen bezüglich der offenen Steuern per 2014 Streitgegenstand sind, nicht aber allfällige Zahlungserleichterungen für die Steuern der Folgejahre. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vor­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45). Sollten die Pflichtigen auch für die Steuerbetreffnisse der Folgejahre Ratenzahlungen beantragt haben, wäre darauf nicht einzutreten. Die Steuern der Folgejahre sind lediglich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen von Bedeutung, worauf sogleich einzugehen ist.

2.  

2.1 Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs.  1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvoll­streckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177 N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).

2.2 Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG N. 3).

2.3 Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. 1'000.- monatlich als im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von den Pflichtigen angebotenen Raten (damals Fr. 500.-) würden dem Aufholeffekt nicht gerecht. Mangels Einhaltung des Aufholeffekts wäre es der Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen, überhaupt keine Ratenzahlungen zu gewähren.

Die Pflichtigen schlagen nun Ratenzahlungen von Fr. 700.- ab Januar 2018 vor, wobei im Dezember 2018 und Dezember 2019 Fr. 2'000.- bezahlt würden, was in zwei Jahren – in Berücksichtigung der Steuern für die Folgejahre – Fr. … ergebe. Die Pflichtige hält fest, monatliche Fixkosten von Fr. 2'800.- zu haben. Mit einer Ratenzahlung von Fr. 1'000.- pro Monat verblieben ihr noch Fr. 1'700.-, um den restlichen Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.2 Aus den – wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren – knapp substanziierten Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass nur vor­übergehender Natur wäre. Wie ausgeführt, sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nebst den per 2014 ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern von noch Fr. … auch die Steuern der Folgejahre zu berücksichtigen. Per 2015 sind dies Fr. …, per 2016 Fr. … und per 2017 Fr. …. Bei einem Total von Fr. … könnte dem Aufholeffekt mit den von den Pflichtigen beantragten Ratenzahlungen nicht gerecht werden. Der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monate dauern (je Fr. 2'000.- für die Monate Dezember 2018 und 2019 [zwei Monate] und für die restlichen Fr. … monatlich Fr. 700.- = 26 Monate, insgesamt also 28 Monate). Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2018, obgleich die Ratenzahlungen nach der Vorstellung der Pflichtigen bis Ende 2019 dauern sollen. Unter diesen Umständen kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht. Die Pflichtigen haben sodann in den vergangenen Monaten weit weniger als die von ihnen vorgeschlagenen Raten bezahlt. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher als korrekt und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Trotz Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs.  3 in Verbindung mit § 153 Abs.  4 und § 178 Abs.  2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden (vgl. BGr, 4. Februar 2016, 2D_6/2016).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …