{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00007_19-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219338&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee030a69556661833c7c4fb8c12664a2"}, "Num": [" SB.2018.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  SB.2018.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  SB.2018.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.19.0  SB.2018.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | [Umstritten ist, ob die erzielte Gegenleistung f\u00fcr die mit einem Darlehen mitver\u00e4usserten, mit dem Closing aufgelaufenen Darlehnszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.] Beim Darlehen handelt es um eine Art einmalverzinsliches Darlehen mit endf\u00e4lliger Zinszahlung, da es nicht mit periodischen Zinsf\u00e4lligkeiten ausgestaltet wurde (E. 2.4). Die Anwendung von \u00a7 20 Abs. 1 lit. b StG auf individuelle Schuldverh\u00e4ltnisse mit vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint nicht als gesetzwidrig (E. 2.5). \u00a7 20 Abs. 1 lit. b StG umfasst sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. In analoger Anwendung kann bei individualisierten Schuldverh\u00e4ltnissen auch eine Besteuerung Leistungen Dritter, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen, erfolgen (E. 3.2). Der Verkehrswert des Darlehens entsprach h\u00f6chstens dem Nominalwert, da v\u00f6llig offen war, ob er am k\u00fcnftigen F\u00e4lligkeitstermin das Darlehen mit Zinsen wie geplant zur\u00fcckbezahlt erhalten w\u00fcrde (E. 3.3). Da es sich im vorliegenden Fall um ein nicht periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der f\u00fcr Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden (E. 3.4).  Der anl\u00e4sslich der Darlehensver\u00e4usserung realisierte Mehrerl\u00f6s entspricht dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gem\u00e4ss \u00a7 16 Abs. 3 StG nicht erfasst wird (E. 4.4) Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:37", "Checksum": "c94788abb2dd87fea2410c8fa0702597"}