|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2018.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.04.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


[Umstritten ist, ob die erzielte Gegenleistung für die mit einem Darlehen mitveräusserten, mit dem Closing aufgelaufenen Darlehnszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.] Beim Darlehen handelt es um eine Art einmalverzinsliches Darlehen mit endfälliger Zinszahlung, da es nicht mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde (E. 2.4). Die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint nicht als gesetzwidrig (E. 2.5). § 20 Abs. 1 lit. b StG umfasst sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. In analoger Anwendung kann bei individualisierten Schuldverhältnissen auch eine Besteuerung Leistungen Dritter, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen, erfolgen (E. 3.2). Der Verkehrswert des Darlehens entsprach höchstens dem Nominalwert, da völlig offen war, ob er am künftigen Fälligkeitstermin das Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde (E. 3.3). Da es sich im vorliegenden Fall um ein nicht periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden (E. 3.4). Der anlässlich der Darlehensveräusserung realisierte Mehrerlös entspricht dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfasst wird (E. 4.4) Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DARLEHEN
DARLEHENSZINSEN
EINMALVERZINSUNG
KAPITALGEWINN
STEUERFREIER PRIVATER KAPITALGEWINN
ZINSEN
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I StG
§ 20 Abs. I lit. a StG
§ 20 Abs. I lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00007

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013,

hat sich ergeben:

I.  

A (der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 29. November 2013 rückwirkend per 1. Juli 2013 seine 7'045 Beteiligungsanteile an der D GmbH, an die F GmbH, beide Firmen mit Sitz im Land C. Gleichentags veräusserte er ­­– ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin ­– sein der D GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …, zuzüglich einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des Vollzugs (Closings) der Transaktion.

In seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und ein steuerbares bzw. satzbestimmendes Vermögen von Fr. … bzw. Fr. …. Unter der Rubrik Bemerkungen führte er aus, dass keine Deklaration der Marchzinsen auf der veräusserten Darlehensforderung erfolgt sei. Mit Einschätzungsentscheid vom 13. April 2017 rechnete der Steuerkommissär Fr. … als durch Veräusserung realisierte Darlehenszinsen auf. Dieser Betrag ergab sich aus der in Schweizerfranken umgerechneten Differenz zwischen dem Darlehenswert im Zeitpunkt des Closings (inklusive endfällige Zinskomponente) von EUR … und dem Nominalwert von EUR … Der Steuerkommissär setzte das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen nach Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr umstrittenen Korrekturen auf Fr. … bzw. Fr. … fest, bei einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. Juli 2017 ab.

II.  

Mit gegen den Einspracheentscheid erhobenem Rekurs vom 18. August 2017 machte der Pflichtige geltend, bei der aufgerechneten Zinskomponente habe es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gehandelt. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs am 15. Dezember 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen sei auf Fr. … bzw. Fr. … festzusetzen. Die Einschätzung des steuerbaren Vermögens wurde nicht angefochten.

Während das Steuerekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die erzielte Gegenleistung für die mit dem Darlehen mitveräusserten, zwischen dem November 2009 und dem Closing Ende 2013 aufgelaufenen Darlehenszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss § 16 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu qualifizieren ist.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (§ 16 Abs. 1 und 3 StG). Gemäss § 20 Abs. 1 StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, namentlich auch Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b).

2.2 Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts steht fest, dass aufgrund der zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen sowohl die Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme als auch die Darlehenszinsforderung erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Darlehensgewährung, d. h. Anfang November 2019, fällig werden und zu begleichen sind. Weiter steht als unbestritten fest, dass der Pflichtige mit Kaufvertrag vom 29. November 2013 sein Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR … vorzeitig mit sämtlichen Nebenrechten einschliesslich noch nicht fällige Darlehenszinsen zum Preis von insgesamt EUR … veräusserte. Es ist auch nicht bestritten, dass der den Nominalbetrag des Darlehens übersteigende Differenzbetrag von EUR … die Gegenleistung für die mitverkauften aufgelaufenen Darlehenszinsen darstellt. Die Umrechnung des vorgenannten Betrags in Schweizerfranken wird vom Pflichtigen nicht beanstandet, womit nach dem Entscheid des Rekursgerichts erstellt ist, dass die im Einspracheentscheid als Einkommen erfasste Zinskomponente von Fr. … korrekt ermittelt wurde. Umstritten ist indessen, ob dieser Betrag der Einkommenssteuer unterliegt oder als privater Kapitalgewinn steuerfrei bleibt.

2.3 Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den in § 20 Abs. 1 StG aufgezählten Erträgen aus beweglichem Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung von Einkommensquellen in Präzisierung des in § 16 Abs. 1 StG verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Es trifft ebenfalls zu, dass allein aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Veräusserung von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als Vermögensertrag nicht auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche Nichterfassung geschlossen werden kann.

2.4 Aufgrund der endfälligen Verzinsung qualifizierte das Rekursgericht das Darlehensverhältnis als ein solches mit überwiegender Einmalverzinsung. Es steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass das Darlehen nicht mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde, sondern dass der Gläubiger den jährlich auflaufenden Zins mit Zinseszinsen erst nach Ablauf von zehn Jahren in einem Gesamtbetrag erhalten sollte. Damit handelte es sich – wie das Rekursgericht zutreffend feststellte – um eine Art einmalverzinsliches Darlehen mit endfälliger Zinszahlung. Weil sowohl die Steuerbehörden als auch der Pflichtige davon ausgingen, dass während der Laufzeit des Darlehens noch keine Darlehenszinsen als Einkommen realisiert wurden, blieb die Zinsbesteuerung in den Vorjahren aufgeschoben.

2.5 Aufgrund der faktischen Einmalverzinslichkeit des Darlehens kam das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann, zum Schluss, der Pflichtige habe im Veräusserungszeitpunkt steuerbares Einkommen gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG erzielt. Auf der Basis eines wirtschaftlichen Begründungsansatzes könne es beim Vorliegen einer überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handle. Wie das Rekursgericht zutreffend festhält, hat der Gesetzgeber die Steuerbarkeit des Zinsertrags bei der Veräusserung von überwiegend einmalverzinslichen Obligationen bewusst in Abweichung vom sogenannten subjektiven Herkunftsprinzip vorgesehen, weil im Gegensatz zu Darlehensverhältnissen mit periodisch steuerbaren Zinsleistungen eine ausschliessliche oder überwiegende Äufnung des Ertrags über Jahre stattfindet, was die Realisation eines gewichtigen Zinsertrags erst bei Veräusserung oder Rückzahlung zur Folge hat. Wenngleich diese Ausgestaltung bei standardisierten Finanzmarktprodukten viel häufiger als bei individualisierten Schuldverhältnissen vorkommt, besteht diesbezüglich kein relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung von § 20 Abs. 1 lit. b StG und die Anwendung der Norm auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint deshalb nicht als gesetzwidrig.

3.  

3.1 Der Pflichtige beanstandet die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG aus verschiedenen Gründen. Er versteht diese Norm als Spezialtatbestand zu § 20 Abs. 1 lit. a StG, der nach dem Wortlaut auf Obligationen beschränkt sei. Nach der Methodenlehre sei weder eine extensive Auslegung von Spezialnormen noch deren analoge Anwendung angezeigt. Zudem fehle das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Einmalverzinsung, weil es sich bei der Verzinsungsregelung nicht um eine blosse Berechnungsregel handle. Der Verkehrswert der Hauptforderung sei jährlich um die anwachsenden endfälligen Zinsen angestiegen, weshalb kein Rückzahlungsagio vorliegen könne.

3.2 Der Wortlaut der Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. a StG schränkt die Besteuerung von Zinsen keineswegs auf Leistungen des Schuldners an den Gläubiger ein, sondern lässt grundsätzlich auch die Besteuerung von Leistungen Dritter zu, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen (sog. objektives Herkunftsprinzip, vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 20 N. 19). Der Umstand, dass bei periodisch fälligen Zinsen in der Regel auf das subjektive Herkunftsprinzip abgestellt wird, schliesst die Zinsbesteuerung nach dem objektiven Herkunftsprinzip nicht grundsätzlich aus. § 20 Abs. 1 lit. b StG erwähnt ausdrücklich die Leistungen des Schuldners (im Rückzahlungsfall) sowie Leistungen Dritter bei Veräusserung, umfasst also sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Insofern handelt es sich bei lit. b nicht um einen eigentlichen Spezialtatbestand, sondern besteht – jedenfalls in Bezug auf die Definition des Leistungserbringers – kein relevanter Unterschied zum Wortlaut von lit. a. Einer analogen Anwendung auf individualisierte Schuldverhältnisse steht deshalb diesbezüglich nichts entgegen.

3.3 Indem der Pflichtige entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Funktion der Verzinsungsregel als blosse Berechnungsregel bestreitet und geltend macht, die jährlich zur Hauptforderung geschlagenen Zinsen hätten deren Verkehrswert entsprechend erhöht, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Wie er im Rechtsmittelverfahren zum Steuerjahr 2011 vor dem Steuerrekursgericht geltend gemacht hatte, sah der mass­gebende Konsortialkreditvertrag vor, dass auf dem Darlehen keine Zinsen ausgerichtet werden dürfen, solange nicht sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sind (Beschwerde/Rekurs vom 17. Februar 2016. Seiner aktenkundigen früheren Sachdarstellung nach – die als durchaus zutreffend erscheint – hat er als nachrangiger Gläubiger weder Zinszahlungen veranlassen oder vereinnahmen noch darüber verfügen können. Daraus ergibt sich, dass vor dem Eintritt der Endfälligkeit die von der Schuldnerin (buchmässig) zum Nominalbetrag des Darlehens geschlagenen latenten Zinsen den Verkehrswert des Darlehens aus Sicht des Pflichtigen als Gläubiger nicht erhöhen konnten, weil anlässlich der jeweiligen Bilanzstichtage völlig offen war, ob am künftigen Fälligkeitstermin alle Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sein werden und ob er dannzumal das nachrangige Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde. Aus der Art und Weise der Verbuchung bei der Schuldnerin lässt sich für die Werthaltigkeit des Darlehens und der Zinsanwartschaft aus der (hier einzig massgebenden) Sicht des Gläubigers nichts Gegenteiliges ableiten. Der Verkehrswert des Darlehens entsprach bis zur Neuregelung des Darlehensverhältnisses bzw. bis zum Verkauf im Jahr 2013 stets höchstens dem Nominalwert. Dass er in früheren Steuerperioden die Forderung "zum Verkehrswert der Vermögensbesteuerung ausgesetzt" habe, wie er in der Beschwerde geltend macht, ändert daran nichts. Dass die Bemessung des Vermögenssteuerwerts unter Einbezug der endfälligen Zinsen nicht der Auffassung des kantonalen Steueramts entsprach, musste ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren für das hier nicht mehr relevante Steuerjahr 2011 bekannt geworden sein (vgl. Schreiben des Steuerrekursgerichts vom 17. August 2016 im Verfahren DB.2016.41 bzw. ST.2016.49).

3.4 Der Pflichtige macht weiter geltend, die angefochtene Besteuerung verstosse gegen das subjektive Herkunftsprinzip, das bei der einkommenssteuerlichen Behandlung von sogenannten Marchzinsen zur Anwendung komme. Die Marchzinsen werden in der Praxis regelmässig nicht als Vermögensertrag behandelt, sondern steuerfrei belassen (vgl. Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 20 DBG N 15). Allerdings liesse § 20 Abs. 1 lit. a StG als Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten die Besteuerung von Marchzinsen durchaus zu (BGr. 1. Oktober 2015, 2C_1145/2014, E. 2.5, auch zum Folgenden). Beim vorherrschenden Besteuerungsverzicht handelt es sich lediglich um eine erhebungstechnisch motivierte Vereinfachung, die sich weder wirtschaftlich noch mit dem Gesetzeswortlaut begründen lässt. Für die abweichende Verwaltungspraxis können somit lediglich Praktikabilitätsaspekte angeführt werden. Die erwähnte Praxis beschränkt sich aus diesem Grund auch auf periodisch verzinsliche Guthaben (Reich/Weidmann, a. a. O.). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein nicht periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden. Erhebungstechnische Gründe für einen Besteuerungsverzicht macht der Pflichtige zu Recht nicht geltend.

4.

4.1 Selbst wenn das für die Abgeltung der Zinskomponente der Darlehensforderung zugeflossene Entgelt einkommenssteuerlich nicht als Einkunft aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG qualifiziert werden könnte, bedeutete dies noch nicht die Steuerfreiheit der Entschädigung. Gemäss §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Ingress StG sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss der Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, unabhängig von der Einkommensquelle. Steuerfrei sind lediglich private Kapitalgewinne i. S. v. § 16 Abs. 3 StG.

4.2 Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (§ 16 Abs. 1 StG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft (§ 24 lit. a StG) und steuerfreie private Kapitalgewinne (§ 16 Abs. 3 StG) – eine entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus die­sem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschrei­bung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997, SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).

4.3 Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von § 16 Abs. 3 StG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, das heisst aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995, 51 ff., E. 1a; RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Der Kapitalgewinn ist damit in erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff des privaten Kapitalgewinns (als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht ausdehnend zu interpretieren (Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).

4.4 Der Pflichtige behauptet beschwerdeweise, er habe einen privaten Kapitalgewinn erzielt, ohne dies im Einzelnen stichhaltig zu begründen. Der Nominalwert seiner Forderung blieb während der Darlehenslaufzeit unverändert, weshalb sich daraus – abgesehen von allfälligen Wechselkursdifferenzen – kein Kapitalgewinn ergeben konnte. Der anlässlich der Darlehensveräusserung über den nominellen Rückzahlungsbetrag hinaus zugeflossene Mehrbetrag von Fr. … entspricht nicht einem Mehrwert der Darlehenssumme, sondern gilt die mitveräusserten Nebenrechte ab, welche den Anspruch auf den über die bisherige Darlehenslaufzeit angewachsenen Zins umfassen. Der realisierte Mehrerlös entspricht demzufolge in diesem Umfang dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfasst wird.

4.5 Es steht aufgrund der Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der Pflichtige die Zinskomponente seiner Darlehensforderung durch die Veräusserung tatsächlich realisiert hatte. Der aufgelaufene Darlehenszins wurde mangels früherer Fälligkeit bis zum Veräusserungszeitpunkt noch nicht als Einkommen besteuert. Nachdem die durch Veräusserung realisierte Einkunft die Voraussetzungen eines Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfüllt, erweist sich die Besteuerung als Einkommen auch aus dieser Sicht als gesetzmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    20'000.-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.          60.-     Zustellkosten,
Fr.    20'060.-     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …