{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00009_2018-05-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218190&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7100e6a0b860ccecccb25442b6ad9bd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2018.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.05.2018  SB.2018.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.05.2018  SB.2018.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.05.2018  SB.2018.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Nichtber\u00fccksichtigung der Erstellungskosten eines abgebrochenen Objekts bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer. [Der Pflichtige erwarb 1994 Bauland und erstellte darauf zun\u00e4chst ein (zeitweise selbstbewohntes) Einfamilienhaus. 2012 wurde das Einfamilienhaus abgerissen und durch mehrere Reiheneinfamilienh\u00e4user sowie ein Mehrfamilienhaus ersetzt. Der Pflichtige will sich die Erstellungskosten f\u00fcr das abgerissene Einfamilienhaus bei der Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer anteilm\u00e4ssig an die Anlagekosten der neu gebauten und parzellierten Reiheneinfamilienh\u00e4user anrechnen lassen.] Mit der Grundst\u00fcckgewinnsteuer soll der \"unverdiente\" Wertzuwachs eines Grundst\u00fccks steuerlich abgesch\u00f6pft werden, unter Ausschluss des durch Investitionen des Ver\u00e4usserers geschaffenen Mehrwerts. Ist ein vom Ver\u00e4usserer geschaffener Mehrwert jedoch vor der Ver\u00e4usserung des Grundst\u00fccks durch einen Abbruch wieder vernichtet worden, spiegelt er sich nicht in der Kaufpreisgestaltung wider und kann nach dem Kongruenzprinzip nicht als Anlagekosten ber\u00fccksichtigt werden. Vorliegend haben sowohl die Anlagekosten als auch die Abbruchkosten f\u00fcr das abgerissene Einfamilienhaus dem Pflichtigen Kosten verursacht, jedoch zu keiner dauerhaften Verbesserung des urspr\u00fcnglichen (un\u00fcberbauten) Grundst\u00fccks gef\u00fchrt, weshalb sie auch nicht als Anlagekosten bei der Berechnung des Grundst\u00fcckgewinns zu ber\u00fccksichtigen sind. Da die vom Pflichtigen zun\u00e4chst selbstbewohnte Liegenschaft erst 2011 in dessen Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wurde, stehen die Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung des (sp\u00e4ter abgerissenen) Einfamilienhauses in keinem Zusammenhang mit dessen (sp\u00e4teren) T\u00e4tigkeit als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler und h\u00e4tten \u2013 auch unter Herrschaft des dualistischen Systems \u2013 nicht einkommens- oder gewinnsteuermindernd in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen. Damit sind sie auch bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nicht abzugsf\u00e4hig. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:34", "Checksum": "1befedfa1a37f429dd688565efc0b22e"}