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SB.2018.00019 SB.2018.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenerlass (Direkte Bundessteuer), hat sich ergeben: I. Mit Beschwerde vom 24. November 2016 (Datum Poststempel) erhob A (nahfolgend der Pflichtige) Rekurs bzw. Beschwerde gegen zwei am 28. Oktober 2016 ergangene Einspacheentscheide des kantonalen Steueramts im Revisionsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014. Beide Rechtsmittel wurden am 20. März 2017 vom Steuerrekursgericht abgewiesen, wobei dem Pflichtigen jeweils Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 530.- auferlegt wurden. Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Steuerrekursgericht ausdrücklich auf die Einlegung einer Beschwerde gegen den steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 20. März 2017, wenngleich er seinem Unmut gegen denselben kundgab. Am 10. August 2017 ersuchte der Pflichtige per E-Mail an den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts um den Erlass der ihm am 20. März 2017 durch das Steuerrekursgericht auferlegten Rekurs- und Beschwerdekosten, wobei er sinngemäss einerseits Mittellosigkeit geltend machte und andererseits behauptete, lediglich Rekurs gegen die Staats- und Gemeindesteuern erhoben zu haben, weshalb ihm zu Unrecht auch Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer auferlegt worden seien. In der Folge wurde der Pflichtige vom Steuerrekursgericht am 11. August 2017 schriftlich und am 17. August 2017 per E-Mail dazu aufgefordert, seine aktuelle Mittellosigkeit bis zum 15. September 2017 nachzuweisen. Zugleich wurde die Möglichkeit offeriert, die offenen Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen. Da es der Pflichtige unterliess, fristgerecht entsprechende Dokumente einzureichen, verfügte der leitende Gerichtsschreiber am 27. September 2017 die Abweisung des als Kostenerlassgesuch qualifizierten Antrags vom 10. August 2017. Zugleich wurde eine Tilgung der Kosten mittels Ratenzahlung (mangels Reaktion auf das entsprechende Angebot) nicht bewilligt. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde auf eine Anfechtungsmöglichkeit bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts hingewiesen.
II. Am 29. Oktober 2017 erhob der Pflichtige im Licht der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde(n) bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid des leitenden Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts vom 27. September 2017 aufzuheben und es seien die mit steuerrekursgerichtlichem Entscheid vom 20. März 2017 auferlegten Kosten "aus Kulanzgründen" zur Hälfte zu erlassen. Die Beschwerde wurde am 5. Februar 2018 von der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht übermittelt. Am 27. Februar 2018 beschloss die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts, dass zukünftig auf Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend Kostenerlass der leitenden Gerichtsschreiber und -schreiberinnen des Bau- und Steuerrekursgerichts seitens des Verwaltungsgerichts einzutreten sei und diese Geschäfte jeweils derjenigen Abteilung zuzuweisen seien, die mit der zugrunde liegenden Streitsache befasst wäre. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2018 wurden die Kostenerlassverfahren SB.2018.00019 (Staats- und Gemeindesteuern) sowie SB.2018.00020 (direkte Bundessteuer) vereinigt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äussern. Das Steuerrekursgericht beantragte am 2. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Im Gegensatz zu § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr, in der Fassung vom 26. August 2014) sieht die Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts vom 12. November 2010 (OV StRG) kein gerichtsinternes Rechtsmittelverfahren gegen gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften vor. Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage können Kostenerlassentscheide des leitenden Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts deshalb nicht analog der verwaltungsgerichtlichen Regelung bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts angefochten werden. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt es sich vielmehr, aufgrund der in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) enthaltenen Rechtsweggarantie sowie dem Regelinstanzenzug der zugrundeliegenden Streitsache folgend, diesbezüglich einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorzusehen. 1.2 Gemäss Beschluss der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 sind Beschwerden gegen von den leitenden Gerichtsschreibern/Gerichtsschreiberinnen des Bau- und Steuerrekursgerichts beurteilte Gesuche um Kostenerlass jeweils derjenigen Abteilung zuzuweisen, die mit der zugrunde liegenden Streitsache befasst wäre. Demnach ist vorliegend die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden betreffend Kostenerlass gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17, vgl. auch die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV). Im Verwaltungsverfahren im Bereich der kantonalen Steuern findet überdies § 25 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) Anwendung. Demgemäss kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur dann in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich die finanziellen Verhältnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben. Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn eine Partei, die vor der Fällung des Entscheids noch über ausreichend Mittel verfügte, um die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden Bedürftigkeit erfolgt (vgl. VGr, 24. Januar 2017, KE.2016.00003, E. 2.3, mit Hinweisen). 2.2 Der leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts lehnte mit Verfügung vom 27. September 2017 einen nachträglichen Kostenerlass mangels Nachweis einer aktuellen Bedürftigkeit ab. Da der Pflichtige vor Verwaltungsgericht weder seine fehlende (Prozess-) Bedürftigkeit bestreitet noch einen entsprechenden Nachweis erbringt, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und sind seine gegen den verweigerten Kostenerlass erhobenen (vereinigten) Beschwerden abzuweisen. 2.3 Soweit sich das vor Vorinstanz gestellte Begehren des Pflichtigen nicht nur gegen den Kostenbezug, sondern auch gegen die bereits rechtskräftige Kostenauflage als solche gerichtet haben sollte, wäre dieses nicht als Kostenerlass-, sondern allenfalls als Revisionsgesuch zu behandeln gewesen. Ein derartiges Revisionsgesuch wäre erstinstanzlich nicht durch den leitenden Gerichtsschreiber, sondern in einzelgerichtlicher Zuständigkeit durch das Steuerrekursgerichts zu beurteilen gewesen (§ 157 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Da in der E-Mail-Eingabe des Pflichtigen vom 10. August 2017 jedoch weder Revisionsgründe im Sinn von § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG geltend gemacht werden, noch solche ersichtlich sind und ein allfälliges Revisionsbegehren überdies verspätet erfolgt wäre, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise von der Eröffnung entsprechender Revisionsverfahren abgesehen. 2.4 Da die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen abzuweisen sind, kann offenbleiben, ob das per E-Mail eingereichte Gesuch um Kostenerlass überhaupt formgerecht gestellt und die Vorinstanz auf dieses hätte eintreten dürfen. 3. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 3 DBG; § 65a VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2018.00019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2018.00020 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00019 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00020 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |