{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00019_05-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218092&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "459db43d48c1fc89eef59ab26df59516"}, "Num": [" SB.2018.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  SB.2018.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  SB.2018.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.0  SB.2018.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenerlass\r(Staats- und Gemeindesteuern) | Voraussetzungen und Instanzenzug bei Kostenerlassentscheiden. Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage k\u00f6nnen Kostenerlassentscheide des leitenden Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts nicht analog der verwaltungsgerichtlichen Regelung bei der Gesch\u00e4ftsleitung des Steuerrekursgerichts angefochten werden. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt es sich vielmehr, aufgrund der verfassungsm\u00e4ssig garantierten Rechtsweggarantie sowie dem Regelinstanzenzug der zugrunde liegenden Streitsache folgend, diesbez\u00fcglich einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorzusehen und die Sache der 2. Abteilung zuzuweisen, die auch mit der zugrunde liegenden Streitsache befasst w\u00e4re. Privaten kann die Bezahlung von Verfahrenskosten (nachtr\u00e4glich) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die n\u00f6tigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die Bed\u00fcrftigkeit erst nach der Entscheidf\u00e4llung eingetreten ist. Mangels Nachweises einer aktuellen Bed\u00fcrftigkeit ist der vorinstanzliche Entscheid zu best\u00e4tigen und sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.  Soweit sich das vor Vorinstanz gestellte Begehren des Pflichtigen nicht nur gegen den Kostenbezug, sondern auch gegen die bereits rechtskr\u00e4ftige Kostenauflage als solche gerichtet haben sollte, w\u00e4re dieses nicht als Kostenerlass-, sondern allenfalls als ein Revisionsgesuch zu behandeln gewesen, wobei die Vorinstanz in vertretbarer Weise von der Er\u00f6ffnung entsprechender Revisionsverfahren abgesehen hat. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:41", "Checksum": "f9ce0e1b40e46a5920375f7be1999bbc"}