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Geschäftsnummer: SB.2018.00025  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2016


Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien/Zuständigkeiten bei Fristwiederherstellungen. Sowohl an die Antrags- als auch an die Begrünungspflicht sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass lediglich der Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern angefochten werden sollte. Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe ergibt sich aber eindeutig, dass der Pflichtige vor Vorinstanz erstmals um die Wiederherstellung der (verpassten) Einsprachefrist ersuchte. Gesuche um Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben gewesen wäre. Da vorliegend die Einsprachefrist verpasst wurde, wäre demnach grundsätzlich nicht das Steuerrekursgericht, sondern das kantonale Steueramt als Einsprachebehörde zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig gewesen. Da die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht gerügt wurde, aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres über das Fristwiederherstellungsgesuch entschieden werden konnte und kein zur Nichtigkeit führender Mangel ersichtlich ist, ist der steuerrekursgerichtliche Entscheid gleichwohl nicht aufzuheben, zumal dies einen prozessökonomischen Leerlauf zur Folge hätte, welcher auch nicht den Interessen des Pflichtigen dienlich ist. Sodann hat das (eigentlich unzuständige) Steuerrekursgericht zutreffend abgehandelt, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegend nicht gegeben waren und insbesondere das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erfolgte. Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
EINSPRACHEFRIST
EINSPRACHEINSTANZ
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
LAIENBESCHWERDE
NICHTIGKEIT
PROZESSÖKONOMIE
UNZUSTÄNDIGE INSTANZ
UNZUSTÄNDIGKEIT
WIEDERHERSTELLUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. I DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 129 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 147 Abs. I StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 14 VO StG
§ 15 Abs. I VO StG
§ 15 Abs. II VO StG
§ 15 Abs. III VO StG
§ 12 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00025

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 10. Juli 2017 wurde A (nachfolgend der Pflichtige) vom Steueramt der Gemeinde B androhungsgemäss nach Ermessen eingeschätzt, nachdem er trotz Mahnungen vom 5. Mai 2017 und 7. Juni 2017 keine Steuererklärung 2016 eingereicht hatte. Hierbei wurde sein steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die direkte Bundessteuer 2016 jeweils auf Fr. … festgesetzt. Sein steuerbares Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 auf Fr. … eingeschätzt. Bereits einen Tag später, am 11. Juli 2017, holte die Mutter des Pflichtigen die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid bei seiner lokalen Poststelle ab.

Am 22. August 2017 ging eine auf den 16. August 2017 datierte Steuererklärung 2016 samt Beilagen beim Gemeindesteueramt ein, in welcher der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2016) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016) deklarierte.

Die nachgereichte Steuererklärung 2016 wurde als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2017 interpretiert und zuständigkeitshalber an das kantonale Steueramt weitergeleitet. Dieses trat am 4. September 2017 auf die Einsprachen nicht ein, da diese verspätet erfolgt seien.

II.  

Am 12. September 2017 erhob der Pflichtige hiergegen "Rekurs", wobei er sich im Betreff seiner Eingabe allein auf den "Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016" bezog und sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Einschätzung gemäss seiner nachgereichten Steuererklärung 2016 ersuchte. Das Steuerrekursgericht nahm die Eingabe des Pflichtigen als Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (nicht aber als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2016) entgegen und wies diesen am 6. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. In den Erwägungen prüfte es hierbei auch eine Wiederherstellung der Einsprachefrist, gelangte aber zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben seien.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. März 2018 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Einsprachefrist wiederherzustellen und es seien seine Steuern entsprechend seiner nachträglich eingereichten Steuerdeklaration festzulegen.

Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

 

2.  

2.1 Gemäss § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG ist der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich zu erheben. Die Rekurs- bzw. die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den allgemeinen Voraussetzungen genügen. Aus der Rechtsmittelschrift muss vorab der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts anzufechten. Ist ungewiss, ob ein Rekurs- bzw. Beschwerdewille im umschriebenen Sinn vorhanden ist, so muss die Rechtsmittel­instanz dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Rekurs bzw. Beschwerde anfechten wolle. Ob dieser Wille aus der Rechtsmittelschrift hervorgeht, beurteilt sich aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, besonders auch des Bildungs- und Wissenstands der steuerpflichtigen Person bzw. ihres Vertreters. Bestehen hierüber Zweifel, so ist durch Rückfrage bei der steuerpflichtigen Person zu klären, ob diese überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte. Die Aufforderung kann mit einer Fristansetzung und der Androhung verbunden werden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als Beschwerde bzw. Rekurs behandelt (vgl. –  in Bezug auf das Einspracheverfahren – BGr, 30. Januar 2014, 2C_554/2013, 2C_555/2013, E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2015, SB.2014.00141, E. 2.1; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 20 ff. und § 140 StG N. 54; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 44).  

2.2 Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, hat sich die Begründung mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz die Sache hätte materiell behandeln müssen. Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige überdies nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die steuerpflichtige Person hat hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).

2.3 Sowohl an die Antrags- als auch an die Begründungspflicht sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu stellen, genügt es doch praxisgemäss bereits, wenn die Anträge aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar werden und ziffermässig bestimmbar sind (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 mit Hinweisen). Von juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie ihre Rechtsbegehren mit derselben Präzision formulieren wie rechtskundige Personen. Die Anträge in einer Laienrechtsmitteleingabe sind damit unter Beizug von deren Begründung und nicht allein nach deren Wortlaut oder Betreff auszulegen. Sind die Anträge auch unter Beizug der Begründung nicht klar, ist im Sinn der dargelegten Praxis Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen.

2.4 Der Pflichtige erhob im Betreff seiner Eingabe vom 12. September 2017 ausdrücklich "Rekurs" unter Bezugnahme auf den "Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016". Dies legt grundsätzlich nahe, dass er im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen (allein) gegen den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 rekurrieren wollte. Auch in der Entscheidbegründung nimmt der Pflichtige nirgends Bezug auf den ihm mit separater Verfügung eröffneten Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2016, jedoch verweist er auf Hinderungsgründe, welche ihn an der rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung 2016 und einer rechtzeitigen Einsprache gehindert hätten. Aufgrund dieser Begründung erscheint unklar, ob der Pflichtige tatsächlich und ausschliesslich Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 erheben wollte. So könnte seine Eingabe vom 12. September 2017 einerseits als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgefasst werden, andererseits aber auch entgegen dem gewählten Betreff eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2016 mitumfassen.

2.5 Insgesamt sprechen die Umstände aber eher dagegen, dass der Pflichtige auch den Einspracheentscheid bezüglich direkte Bundessteuer 2016 anfechten wollte: So wurde ihm der genannte Einspracheentscheid separat eröffnet und mit einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Pflichtige bezeichnete sein Rechtsmittel ausschliesslich als Rekurs und bezog sich im Betreff lediglich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Weiter bezog er sich auch in der nachfolgenden Korrespondenz nie auf das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer. Ein bewusster Verzicht auf Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend direkte Bundessteuer trotz Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern wäre zudem durch den geringeren Streitwert erklärbar. Damit wäre es zwar vertretbar gewesen, wenn das Steuerrekursgericht dem rechtsunkundigen Pflichtigen Nachfrist angesetzt hätte, um sich zu seinen Beschwerdewillen hinsichtlich dem Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer zu äussern. Jedoch erscheint es nicht rechtsverletzend, wenn das Steuerrekursgericht diesbezüglich auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet und die Eingabe nicht auch noch auf die direkte Bundessteuer bezogen hatte. Auch in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht fehlt jegliche Bezugnahme auf das bundessteuerliche Verfahren, weshalb auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich das staats- und gemeindesteuerliche Verfahren zu beurteilen ist.

2.6 Hingegen ergibt sich aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2017 eindeutig, dass der Pflichtige entgegen dem gewählten Betreff der Sache nach um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hatte. So machte er geltend, dass er vom 10. Juli bis 31. Juli 2017 krankheitsbedingt in einer Klinik gewesen und der Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2017) deshalb von seiner Mutter bei der Post abgeholt worden sei. Sodann ist auch das Steuerrekursgericht von einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ausgegangen, wenngleich es die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung verneinte.

3.  

3.1 Es ist unumstritten und offenkundig, dass der Pflichtige mit der Einreichung seiner auf den 16. August 2017 datierten und am 22. August 2017 eingegangenen Steuererklärung die dreissigtägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. So gilt eine Zustellung bereits dann als vollzogen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt, was namentlich auch der Fall ist, wenn die Sendung einer zum Empfang bevollmächtigten Person übergeben wird. Damit ist der Einspracheentscheid bereits mit der Abholung der Sendung durch die Mutter des Pflichtigen am 11. Juli 2017 förmlich zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 10. August 2017 endete. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Da der Pflichtige aber zumindest sinngemäss um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hat, ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig war oder dieses zuständigkeitshalber an die Einsprachebehörde hätte überweisen müssen.

4.  

4.1 Gemäss § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) sind Wiederherstellungsgesuche schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses bei der in der Sache selbst zuständigen Behörde einzureichen. Dies ist in der Regel die zum Entscheid über die Folgen der Fristversäumnis unmittelbar zuständige Behörde (Steuer-Rekurskommission Zürich, 4. Juli 1986, StE 1987 A 21.14 Nr. 6, E. 2; Richner et al., § 129 StG N. 48; Richner et al., Art. 133 DBG N. 38). Gesuche um Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind entsprechend bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben gewesen wäre (BGr, 2. November 2017, 2C_886/2017, E. 2.2 f.; vgl. auch – in Bezug auf den im Steuerrecht nicht anwendbaren aber diesbezüglich analogen § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] – Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 12 N. 90). Die Wiederherstellung einer Einsprachefrist ist demnach grundsätzlich nicht beim Steuerrekursgericht, sondern beim kantonalen Steueramt als Einsprachebehörde einzureichen. Devolutiv ist die Fristwiederherstellung nur ausnahmsweise zu beurteilen, wenn bereits ein Rechtsmittelentscheid vorliegt und Gründe der Entscheidhierarchie dagegen sprechen, dass die untere Instanz mittels Fristwiederherstellung den Entscheid einer übergeordneten Instanz aufhebt (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 50; Richner et al., Art. 133 DBG N. 40).

4.2  Vorliegend hat der Pflichtige erst vor Steuerrekursgericht um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Entscheid einer der Einsprachebehörde übergeordneten Instanz vorlag, wäre ausschliesslich das kantonale Steueramt als Einsprachebehörde zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig gewesen. Das Steuerrekursgericht hätte damit – unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten – nicht selbst bzw. vorfrageweise über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden dürfen, sondern das Verfahren diesbezüglich gemäss § 14 VO StG zuständigkeitshalber an das kantonale Steueramt überweisen müssen (vgl. VGr, 2. November 2017, 2C_886/2017, E. 2.2 f.; VGr, 6. Mai 2009, SB.2008.00110, E. 4.2, vgl. auch § 5 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 Fraglich ist, ob der angefochtene Entscheid wegen der fehlenden funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Praxis hierzu ist uneinheitlich (vgl. die Übersicht in VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.1, mit Hinweisen; Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 7 VwVG N. 47 f.). Die verwaltungsgerichtliche Praxis lässt zwar aus prozessökonomischen Gründen den Verzicht auf die Aufhebung zu, wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht nichtig ist, die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wurde und die Aktenlage einen materiellen Entscheid zulässt. Funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit führt aber meist zur Nichtigkeit, sofern dadurch nicht die Rechtssicherheit gefährdet oder der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.3; BGE 137 III 217 E. 2.4.3, Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38).

5.2 Der Pflichtige hat die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts zur Beurteilung seines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht gerügt und dieses – wenngleich wohl aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids – auch selbst für zuständig gehalten. Aufgrund der Aktenlage konnte ohne Weiteres über das Fristwiederherstellungsgesuch entschieden werden. Auch ein zur Nichtigkeit führender Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die übergeordnete Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des Rechtsmittelzugs, jedoch hätte diese bei einem Weiterzug ohnehin überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben waren, hat doch das Steuerrekursgericht – wie auch das Verwaltungsgericht – mit voller Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen auch bei der Vorinstanz vorlagen (VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1). Die Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen Entscheids hätte vorliegend einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur Folge, welcher auch nicht den Interessen des Pflichtigen dienlich ist. Damit ist auf die Aufhebung zu verzichten, sofern die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist vom (eigentlich unzuständigen) Steuerrekursgericht zu Recht verneint wurden.

6.  

6.1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu unternehmen. Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Unter­suchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).

6.2 Das Steuerrekursgericht hat zutreffend abgehandelt, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegend nicht gegeben waren. Demnach ist das behauptete Hindernis zur Einreichung der Einsprache – der krankheitsbedingte Spitalaufenthalt – bereits einige Zeit vor Ablauf der Einsprachefrist abgelaufen und hätte der Pflichtige danach noch (rund) zehn Tage Zeit gehabt, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Zudem ist das Einschreiben bereits mit der Zustellung an seine zur Entgegennahme ermächtigten Mutter in seinem Machtbereich eingetroffen. Der Pflichtige hat es selbst zu verantworten, wenn ihm die Sendung danach nicht ohne Verzug weitergeleitet worden ist. Im Übrigen belegen auch die nachgereichten Arbeitszeugnisse nicht rechtsgenügend, weshalb es dem Pflichtigen nicht schon während seines Spitalaufenthalts möglich gewesen sein sollte, seine Mutter über seinen Aufenthaltsort zu informieren, sich die von ihr entgegengenommenen Post weiterleiten zu lassen und selbst oder über einen Vertreter Einsprache zu erheben. Auch die von ihm geltend gemachten familiären Gründe – offenbar sollte seine Mutter nichts von seiner Suchterkrankung und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt erfahren – sind zu spät vorgebracht und nicht hinreichend substanziiert worden.

Insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber sein Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes und Kenntnisnahme der Fristansetzung stellen müssen. Da er auch gemäss eigenen Angaben spätestens anfangs August 2017 sowohl Kenntnis von der ihm angesetzten Frist hatte als auch in der Lage war, fristwahrende Handlungen vorzunehmen, hätte er spätestens bis Ende August/Anfang September 2017 ein begründetes und substanziiertes Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Die erstmalige Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen in seiner Eingabe vom 12. September 2017 erfolgte damit in jedem Fall verspätet.

Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die kommentarlos eingesandte Steuererklärung 2016 den Begründungsanforderungen an die Anfechtung einer Ermessenstaxation überhaupt entsprochen hätte.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm als unterliegende Partei keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …