{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00025_26-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218076&W10_KEY=4478015&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b285d94f73b535942e1b83419776739c"}, "Num": [" SB.2018.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.26.0  SB.2018.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.26.0  SB.2018.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.26.0  SB.2018.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien/Zust\u00e4ndigkeiten bei Fristwiederherstellungen. Sowohl an die Antrags- als auch an die Begr\u00fcnungspflicht sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Umst\u00e4nde durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass lediglich der Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern angefochten werden sollte. Aus der Begr\u00fcndung der Rechtsmitteleingabe ergibt sich aber eindeutig, dass der Pflichtige vor Vorinstanz erstmals um die Wiederherstellung der (verpassten) Einsprachefrist ersuchte. Gesuche um Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (versp\u00e4tete) Rechtsmittel zu erheben gewesen w\u00e4re. Da vorliegend die Einsprachefrist verpasst wurde, w\u00e4re demnach grunds\u00e4tzlich nicht das Steuerrekursgericht, sondern das kantonale Steueramt als Einsprachebeh\u00f6rde zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zust\u00e4ndig gewesen. Da die Unzust\u00e4ndigkeit des Steuerrekursgerichts zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht ger\u00fcgt wurde, aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres \u00fcber das Fristwiederherstellungsgesuch entschieden werden konnte und kein zur Nichtigkeit f\u00fchrender Mangel ersichtlich ist, ist der steuerrekursgerichtliche Entscheid gleichwohl nicht aufzuheben, zumal dies einen prozess\u00f6konomischen Leerlauf zur Folge h\u00e4tte, welcher auch nicht den Interessen des Pflichtigen dienlich ist.  Sodann hat das (eigentlich unzust\u00e4ndige) Steuerrekursgericht zutreffend abgehandelt, weshalb die Voraussetzungen f\u00fcr die Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegend nicht gegeben waren und insbesondere das Fristwiederherstellungsgesuch versp\u00e4tet erfolgte. Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:54:39", "Checksum": "72c526f1ea9566220245508d5a6c1c6f"}