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Geschäftsnummer: SB.2018.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015)


[Die Pflichtige beantragt eine weitergehende Zahlungserleichterung.] Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (E. 2). Vorliegend ist betreffend die Pflichtige nicht von einem wirtschaftlichen Engpass nur vorübergehender Natur auszugehen. Der Zahlungsplan gemäss dem Vorschlag der Pflichtigen würde weit mehr als 24 Monate dauern und dabei sind die Steuern der Folgejahre nicht berücksichtigt. Weitergehende Zahlungserleichterungen kommen unter diesen Umständen nicht in Betracht (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFHOLEFFEKT
RATENZAHLUNGSGESUCH
STUNDUNG
ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 177 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00027

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Entscheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 19. September 2017 zur Begleichung der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2014 und 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. … monatliche Ratenzahlungen à Fr. … ab September 2017 gewährt. Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben, sobald die Steuern bezahlt seien.

Gegen diesen Entscheid erhob die Pflichtige am 27. bzw. 28. September 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt Zürich und beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von Fr. …. Damit könne sie die Steuerschuld innert 20 Monaten abbezahlen.

Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 abschlägig entschieden.

II.  

Die Pflichtige gelangte am 5. Oktober 2017 mit Rekurs an das kantonale Steueramt und machte geltend, bis Ende Januar 2018 monatliche Raten in der Höhe von Fr. … und anschliessend bis zur Tilgung der Steuerschuld monatlich Fr. … bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am 23. Februar 2018 abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von Fr. … die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2016 von Fr. …, per 2017 von Fr. …, per 2018 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu berücksichtigen. Hinzu kämen in den nächsten zwei Jahren die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und 2020.

III.  

Am 26. März 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. …, womit ihre Steuerschuld innert 36 Monaten beglichen wäre.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, es seien noch drei Zahlungen à Fr. … geleistet worden, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 insgesamt noch Fr. … offen seien.

Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs.  1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs.  3 in Verbindung mit § 178 Abs.  2 StG).

2.  

2.1 Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs.  1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen dienen der Über­brückung vorübergehender Notlagen. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvoll­streckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177 N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).

2.2 Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG N. 3).

2.3 Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. … monatlich als im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von der Pflichtigen angebotenen Raten würden dem Aufholeffekt nicht gerecht. Mangels Einhaltung des Aufholeffekts wäre es der Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen, überhaupt keine Ratenzahlungen zu gewähren. Darüber hinaus könnte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Aufholeffekts mindestens monatlich zu bezahlenden Raten à Fr. … verlangen.

3.2 Die Pflichtige bringt vor, dass sie die monatlich zu bezahlenden Raten in der Höhe von Fr. … unweigerlich in den Konkurs führen würde, da sie dann die Kreditkartenschulden nicht bezahlen könne. Um Ausgaben zu sparen, habe sie eine billigere Wohnung bezogen und ihre Zahlungen an die Beschwerdegegnerin per Februar 2018 auf monatlich Fr. … erhöht. Weiter wendet die Pflichtige ein, dass ihre Steuerschulden für die Steuerperioden 2016 und 2017 um ca. Fr. … tiefer liegen würden, als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt. Somit sei der Beweis erbracht, dass eine stetige Verringerung der Schulden erfolge. Die Pflichtige sei heute 72 Jahre alt, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass ihr Einkommen ab 2018 und in den darauffolgenden Jahren ansteigen werde. Aus diesen Gründen sei ihr eine längere Fristerstreckung, 36 statt 24 Monaten einzuräumen, um ihre Steuerschuld mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. … zu begleichen. Zuletzt weist die Pflichtige darauf hin, dass sie eine Risiko-Lebensversicherung über Fr. … abgeschlossen habe. Sollte sie in den nächsten sechs Jahren versterben, würden damit alle ihre Schulden beglichen werden können.

3.3 Aus den Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass nur vorübergehender Natur wäre. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen sind nebst den per 2014 und per 2015 ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt noch Fr. … auch die Steuern der Folgejahre zu berücksichtigen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge sind dies per 2016 Fr. …, per 2017 Fr. …, per 2018 Fr. …. Bei einem Total von Fr. … an offenen Steuern liessen sich die Schulden nicht "aufholen". Der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monaten dauern (insgesamt mehr als 50 Monate). Die Pflichtige führt denn auch selbst aus, dass sie um Gewährung eines über 24 Monaten dauernden Zahlungsplans ersucht. Sie ist allerdings der Ansicht, dass es "nur" rund 30 Monate dauern würde, da der Steuerausstand betreffend die Steuerperioden ab 2016 ca. Fr. … tiefer liege, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Auch wenn dem so sein sollte, würde der Zahlungsplan angesichts der monatlich zu bezahlenden Rate à Fr. … mehr als 30 Monate dauern. Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2019, 2020 und 2021, obgleich die Ratenzahlungen nach der Vorstellung der Pflichtigen bis ins Jahr 2021 dauern sollen. Die abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung hilft der Pflichtigen dabei auch nicht weiter, bleibt doch dabei völlig ungewiss, ob die Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden würden. Unter diesen Umständen kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher als korrekt und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Trotz Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs.  3 in Verbindung mit § 153 Abs.  4 und § 178 Abs.  2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden (vgl. BGr, 4. Februar 2016, 2D_6/2016).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …