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Geschäftsnummer: SB.2018.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


[Subjektive Zuordnung von Verwaltungsratshonoraren] Umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden hinreichend belegten, dass die in der Steuerperiode 2013 vereinnahmnten Verwaltungsratshonorare zivilrechtlich der D GmbH zugerechnet werden können. Dies ist zu verneinen; aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare subjektiv dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind (E. 3). Die Vorinstanz hat die auf den vereinnahmten Verwaltungsratshonoraren entrichtete Mehrwertsteuer zu Recht nur insoweit als Neutralisierungstatbestand anerkannt, als sie nachgewiesen waren und den Verwaltungsratshonoraren eindeutig zugeordnet werden konnten. Soweit die Beschwerdeführenden ferner behaupten, dass ein internationaler Sachverhalt vorliege, weshalb nicht alle Verwaltungsratshonorare in der Schweiz besteuert werden könnten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie belegen nicht, dass der Beschwerdeführer in Land J bzw. Land K tatsächlich Steuersubjekt war (E. 4). Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
SUBJEKTIVE ZUORDNUNG
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERWALTUNGSRATSHONORAR
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I DBG
Art. 18 Abs. II lit. j MWSTG
Art. 707 OR
§ 16 Abs. I StG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00032
SB.2018.00033

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch Steuerrechtspraxis C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Alleininhaber der D GmbH (Gde. E). Ab 2010 war er zunächst Verwaltungsrat und ab 7. März 2013 Präsident des Verwaltungsrats der F AG (Gde. G). Zusätzlich war er für die H Ltd. (Stadt L, Kt. H) in leitender Stellung tätig, indem er für diese Einsitz nahm in die Verwaltungsräte der H Limited (Land J) und der H (Land K) Ltd. In der Steuererklärung 2013 deklarierten er und B mit Bezug auf ihn einzig Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …, die er von der D GmbH erhalten hatte.

Nachdem der Steuerkommissär diverse Unterlagen verlangt hatte, erliess er am 25. Februar 2016 Einschätzungsvorschläge. Darin rechnete er Vergütungen, welche die D GmbH von der F AG sowie von der H Ltd. erhalten hatte, bei A als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. A und B beanstandeten dies, weshalb der Steuerkommissär nähere Auskünfte zu den Verwaltungsrats- und Beraterhonoraren verlangte.

Am 4. Mai 2016 schätzte der Steuerkommissär A und B für die Steuerperiode 2013 wie folgt ein:

 

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

 

Einkommen

Einkommen

Vermögen

Steuerbar

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmend

 

Fr. 

Fr. …

 

B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 2. Juni 2016 wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 23. Juni 2017 Rekurs und Beschwerde, den bzw. die das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. Februar 2018 teilweise guthiess. Daraus ergab sich für die Steuerperiode 2013 die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:

 

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

 

Einkommen

Einkommen

Vermögen

Steuerbar

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmend

 

Fr. …

Fr. …

 

III.  

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhoben A und B am 5. April 2018 Beschwerde. Darin beantragten sie, das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern sei mit Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sei mit Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern mit Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer mit Fr … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen. In einem zweiten Eventualantrag beantragten A und B, es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern mit Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer mit Fr. … festzusetzen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

Während sich das Steuerrekursgericht nicht vernehmen liess, reichte die Beschwerdegegnerschaft am 26. April 2018 eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2018.00032) und direkte Bundessteuer 2013 (SB.2018.00033) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-steuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Über-prüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Die Rüge betreffend die teilweise in der Steuerperiode 2012 erbrachten Leistungen hiess bereits die Vorinstanz gut. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.  

2.1 Umstritten ist hauptsächlich die subjektive Zuordnung der Honorare aus Tätigkeiten des Pflichtigen als Verwaltungsrat.

2.2 Die subjektive Zuordnung von Erträgen und Aufwänden ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestands, und zwar sowohl im Bereich der bundesrechtlich geregelten direkten Steuern als auch im Recht der Mehrwertsteuer. Direkt- wie mehrwertsteuerrechtlich gilt, dass sich die subjektive Zuordnung grundsätzlich aus dem Zivilrecht herleitet. Anders kann es sich nur verhalten, soweit das Steuerrecht eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorsieht oder klarerweise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verfolgt (zum Ganzen: BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 2.3.1, mit Hinweisen).

2.3 Ist weder eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorhanden noch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, fliesst die steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit bzw. Organisationshoheit der Unternehmung aus der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit. Auch Personen- bzw. Kapitalgesellschafter und unterliegende Gesellschaften können sich auf die steuerliche Gestaltungsfreiheit berufen. Dies entbindet sie freilich nicht davon, die angestrebte Wirkung vertraglich auszugestalten, dem Vertrag nachzuleben und – für steuerliche Zwecke – hinreichend zu dokumentieren. Werden die Schranken der Gestaltungsfreiheit überschritten, hat die Steuerbehörde zwingend einzuschreiten. Bleiben sie gewahrt, ist es der Steuerbehörde benommen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe zu setzen. Infolge dessen dürfen auch die Steuergerichte nur zurückhaltend in den gestalterischen Spielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt. Im Umkehrschluss muss die steuerpflichtige Person sich aber auf die von ihr gewählten Verhältnisse behaften lassen (BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2015, E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 139 II 78 E. 3.2.1 sowie weitere bundesgerichtliche Urteile).

2.4 Die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt einkommenssteuerrechtlich, mehrwertsteuerrechtlich und im Beitragsrecht der AHV grundsätzlich als unselbständige Erwerbstätigkeit. Die ausdrückliche Erwähnung der Verwaltungsratstätigkeit in Art. 18 Abs. 2 lit. j des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) soll klarstellen, dass diese Umsätze nicht zugleich sowohl mit Sozialabgaben als auch mit der Mehrwertsteuer belastet werden können (in diesem Sinn noch zum altrechtlichen Art. 21 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]: BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2015, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen).

Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann nur eine natürliche Person sein (vgl. Art. 707 OR; BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.2.2, mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz fliesst die gesetzliche Vermutung, dass auch ein etwaiges Honorar dieser natürlichen Person zusteht (BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.3, mit Hinweisen). Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass die natürliche Person, welche die Funktion eines Verwaltungsrats ausübt, diese Tätigkeit als Arbeitnehmer für einen Dritten (ihren Arbeitgeber) ausführt. Unter solchen Umständen steht das Honorar, das die Kapitalgesellschaft für die Verwaltungsratstätigkeit bezahlt, dem Arbeitgeber zu. In dieser Konstellation stellt das ausgerichtete Honorar im AHV-rechtlichen Sinn kein massgebendes Einkommen (aus unselbständiger Tätigkeit) dar, sondern gegebenenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten. Es fällt nur dann unter den massgebenden Lohn, wenn der Mandatsträger aufgrund seiner Dienstleistungen persönlich bezahlt wird (BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.2.2, mit Hinweis auf BGE 133 V 498 E. 5.2). Aufgrund der beabsichtigten Parallelität von Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt dies laut Bundesgericht auch (direkt- und mehrwert-)steuerrechtlich. So ist es rechtlich möglich, die Honorare als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren, sofern das Honorar zivilrechtlich nicht der Person zusteht, welche die Geschäfte tatsächlich besorgt, sondern der Person/Arbeitgeberin, bei welcher die tätig werdende Person als Arbeitnehmer angestellt ist (BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.2.3).

3.  

3.1 Soweit die Pflichtigen geltend machen, dass es hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation von Verwaltungsratsmandaten weder eine gefestigte Praxis noch eine einheitliche Rechtsanwendung gebe, kann ihnen nicht gefolgt werden.

Die von ihnen zitierten Urteile ergingen einerseits überwiegend zum Zivilrecht oder nahmen auf zivilrechtliche Verhältnisse Bezug. Die Rechtsnatur von zivilrechtlichen Verhältnissen (Arbeitsvertrag oder Auftrag) stellen aus Sicht des Steuerrechts jedoch lediglich Indizien dar (BGE 121 I 259 E. 3c). Was die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Einkünften betrifft, kann auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität verwiesen werden (BGE 141 V 234 E. 5.3.2; 140 V 241 E. 4.2; 134 V 250 E. 5.2; 133 V 105 E. 4.2; vgl. auch vorne E. 2.4).

Andererseits erging die steuerrechtliche Praxis gemäss dem von den Pflichtigen erwähnten BGE 121 I 259 (vgl. auch BGE 105 V 113) zur Geltungszeit der aMWSTV. Letztere enthielt noch keine Bestimmung, welche Verwaltungsratshonorare als Entschädigung aus unselbständig ausgeübter Tätigkeit qualifizierte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung floss in der Folge in das aMWSTG ein (vgl. zur Entstehungsgeschichte von BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 2.4.1, m. w. H.; Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative Dettling, BBl 1996 V 713 ff., S. 757 f. und 850 f.). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen lag zu jener Zeit, in welcher die Qualifikation von Verwaltungsratshonoraren als Entschädigung aus unselbständiger Tätigkeit noch nicht Gesetz geworden war, durchaus eine einheitliche Rechtsprechung vor. In dem von den Pflichtigen zitierten Entscheid ging das Bundesgericht auf diesen Punkt sogar ein. Dabei sprach es zum einen vom Grundsatz ("règle générale"), wonach die Entschädigungen, Tantiemen und andere Vergütungen, die von einem Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführung einer juristischen Person bezogen werden, als Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert würden. Zum anderen erwähnte es zwei Ausnahmen. In den entsprechenden Urteilen qualifizierte das Bundesgericht Verwaltungsratshonorare, die von Rechtsanwälten bezogen wurden, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies begründete das Bundesgericht jedoch damit, dass es sich um besondere Fälle gehandelt hätte. Die Pflichtigen bringen zu Recht nicht vor, dass die vorliegende Konstellation mit einem der erwähnten Ausnahmefälle vergleichbar sei. Die Behauptung der Pflichtigen, wonach mangels einer einheitlichen bundesgerichtlichen Praxis vorliegend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, was es mit sich bringe, dass die Vermutung von Art. 707 OR nicht abgeleitet werden könne, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

3.2 Die Vorinstanz warf die Frage auf, ob die steuerliche Gestaltungsfreiheit gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGr, 21. August 2013, 2C_95/2013 / 2C_96/2013) auch gelte, wenn die den Verwaltungsrat stellende juristische Person an der betreffenden Aktiengesellschaft gar nicht beteiligt sei, der Verwaltungsrat damit nicht als ihr Vertreter auftrete, sondern die Zwischenschaltung einer vom Verwaltungsrat beherrschten Drittgesellschaft vollständig in dessen freien Ermessen liege. Wie diese Frage letztlich zu beantworten ist, kann vorliegend offenbleiben, wie sogleich zu zeigen ist.

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Verwaltungsratshonorare subjektiv dem Pflichtigen zuzuordnen seien. Zur Begründung erwog sie sinngemäss, es sei nicht erstellt, dass die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare zivilrechtlich der D GmbH zustünden. Hiergegen bringen die Pflichten vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die (schriftlichen) Verträge zwischen der D GmbH und den Drittgesellschaften nicht als genügender Nachweis für die Zurechnung der Verwaltungsratshonorare an die D GmbH anerkannt würden. Auch wenn im Einzelnen eine ursprünglich mündliche Vereinbarung erst im Nachhinein schriftlich abgefasst worden sei, hätten sich sämtliche Vertragsparteien daran gehalten. Im Übrigen statuiere das Privatrecht keine Schriftlichkeit für solche Verträge.

Zu prüfen ist somit, ob hinreichend belegt ist, dass die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare zivilrechtlich der D GmbH zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 2.3).

3.4 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Mit Blick auf die Gesamteinkommensbesteuerung ist weiter zu folgern, dass die (von der Steuerbehörde zu beweisenden) Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit oder die Dienste einer Person anfallen, vermutungsweise derselben Person zuzuordnen sind. Macht die steuerpflichtige natürliche Person geltend, das Entgelt stehe nicht ihr, sondern einer anderen natürlichen oder juristischen Person zu, behauptet sie eine aus ihrer Optik steuermindernde Tatsache. Ihr obliegt es, die gesetzliche Vermutung anhand des Beweises des Gegenteils zu entkräften, solange sich dies nicht bereits aus einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung ergibt (zum Ganzen: BGr, 21. August 2013, 2C_95/2013 / 2C_96/2013, E. 2.2, mit Hinweisen). Wer sich darauf beruft, dass in Abweichung von der aus Art. 707 OR abgeleiteten Vermutung das Verwaltungsratshonorar aufgrund vertraglicher Vereinbarung einer Drittperson (etwa dem Arbeitgeber des Verwaltungsratsmitglieds) zustehen soll, trägt dafür mit anderen Worten zivilrechtlich nach Art. 8 ZGB und steuerrechtlich gemäss der Normentheorie die Beweislast. Die Frage der Beweisführungs- und Beweislast stellt sich nur dann nicht, wenn ein Sachverhalt bereits rechtsgenüglich bewiesen ist (zum Ganzen: BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen. Gerade in Kleinstverhältnissen – wie z. B. einer Kapitalgesellschaft mit einem Alleinaktionär, der als einziger oder nahezu einziger Arbeitnehmer für sie tätig wird – ist es indessen von besonderer Bedeutung, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dadurch zu schaffen, dass (schriftliche) vertragliche Grundlagen gelegt werden. Erfährt der Allein- oder Mehrheitsaktionär in der Fachwelt "ad personam" besondere Anerkennung und Wertschätzung (z. B. als Unternehmer, Sanierer, Finanzspezialist), ist seine Kapitalgesellschaft aber weit weniger bekannt, muss es auch im Interesse des Aktionärs liegen, klare Verhältnisse zu schaffen, will er den haftungsbegrenzenden Schutz der Kapitalgesellschaft nutzen oder die steuerliche Abrechnung über die Gesellschaft vornehmen können (BGr, 21. August 2013, 2C_95/2013 / 2C_96/2013, E. 2.4).

3.5 In Bezug auf die von der F AG ausgerichteten Verwaltungsratshonorare kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass das Compensation Agreement vom 11. Februar 2014 zwischen der F AG und der D GmbH die Vermutung, wonach im Jahr 2013 das Verwaltungsratshonorar dem Pflichtigen persönlich zustand, nicht zu widerlegen vermag. Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, verfängt nicht. Das Bundesgericht entschied in dem im vorliegenden Verfahren schon mehrfach zitierten Urteil, dass schriftliche Verträge unabdingbar seien, um die gesetzliche Vermutung umzustossen, dass das Honorar jener Person zusteht, welche die Dienstleistungen erbringt (BGr, 21. August 2013, 2C_95/2013 / 2C_96/2013, E. 3.7, und allgemeiner zur Beweistauglichkeit E. 3.4). Dass es im ebenfalls bereits zitierten mehrwertsteuerrechtlichen Urteil zu einem anderen Schluss kam (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.4.5 i.f.), ist unerheblich. Denn vorliegend handelt es sich um eine einkommenssteuerrechtliche Angelegenheit, weshalb ohne Weiteres auf die einkommenssteuerrechtliche Rechtsprechung abgestellt werden kann. Dieser entsprechend ist das Agreement mit der F AG kein tauglicher Beweis, da es erst nach der relevanten Steuerperiode schriftlich abgefasst wurde. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ändert daran nichts, dass das Vertragsrecht für Vereinbarungen wie die Umstrittene keine bestimmte Form vorschreibt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss kam, das Agreement tauge nicht als Beweis, um die behauptete Organisationsstruktur zu belegen, hat sie kein Recht verletzt. Da die rechtliche Gestaltung der Organisationsstruktur in Bezug auf die Beziehungen mit der F AG folglich unbewiesen geblieben ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob sie auch tatsächlich gelebt wurde. Die von der F AG vereinnahmten Verwaltungsratshonorare sind den Pflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

3.6 In Bezug auf die von der H Ltd. (Stadt L, Kt. I) ausgerichteten Verwaltungsratshonorare liegt demgegenüber ein schriftlicher Vertrag mit der D GmbH vor.

3.6.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei ausdrücklich ausbedungen worden, dass der Pflichtige persönlich in die Verwaltungsräte der ausländischen Gesellschaften Einsitz nehme. Aus den Akten gehe hervor, dass der Pflichtige bereits vor Vertragsabschluss seit vielen Jahren für die H Ltd. tätig gewesen sei. Dementsprechend sei der Pflichtige persönlich Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrates und amte dort in eigenem Namen. Als Erbringer der Arbeitsleistung in eigenem Namen wachse der Anspruch auf Honorar dem Pflichtigen selber zu.

Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Zwar bezieht sich die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung im Kern auf die formellen (Beweis-)Anforderungen. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwog, der Vertrag könne mit dem stipulierten Inhalt nicht gewollt gewesen sein, legte sie das Vertragsverhältnis objektiviert aus. Dies ist zulässig, sofern eine übereinstimmende Willenserklärung unbewiesen blieb (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_711/2014, E. 3.4.5, was auch im Einkommenssteuerrecht und für aktienrechtliche Verhältnisse gelten muss, vgl. E. 3.2.2 f.). Letzteres ist vorliegend denn auch der Fall. Die Pflichtigen brachten schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass sowohl im Land J als auch im Land K juristische Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden können. Der Umstand, dass sich die D GmbH vertraglich verpflichten musste, ausschliesslich den Pflichtigen in die Verwaltungsräte der ausländischen Gesellschaften zu entsenden, obschon der Pflichtige einziger Gesellschafter und (angeblich) Arbeitnehmer war, indiziert, dass die H Ltd. (Stadt L, Kt. I) den Vertrag im Grunde mit dem Pflichtigen abschliessen wollte. Dafür spricht auch, dass die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2013 als Arbeitgeber des Pflichtigen "H Ltd." und als Arbeitsort des Pflichtigen "Stadt L, Kt. I" angaben. Ob die vom Pflichtigen bzw. der D GmbH in Bezug auf die H Ltd. (Stadt L, Kt. I) gewählte Organisationsstruktur die steuerliche Gestaltungsfreiheit wahrte, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

3.6.2 Die Pflichtigen behaupten, dass die gewählte Organisationsform tatsächlich gelebt wurde. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich – wenn auch in anderem Zusammenhang – indes entnehmen, dass die D GmbH auf einem Betrag von insgesamt Fr. … (Dienstleistungserträge von Fr. … zuzüglich Verwaltungsratshonorare von Fr. …) bloss Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. … entrichtet worden seien, was lediglich 4,18 % entspreche. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass der rechtlichen Gestaltung gerade nicht nachgelebt wurde. Die Pflichtigen bringen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles vor. Sie behaupten lediglich, dass die D GmbH sämtliche MWST-Verpflichtungen korrekt erfüllt und die MWST rechtsgetreu und ohne Verzögerungen an die ESTV überwiesen habe. Darauf seien keine Beanstandungen oder Mahnungen vonseiten der MWST-Behörden eingegangen. Belegt – etwa mit der bei der ESTV eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung oder einer allfälligen (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügung der ESTV – haben sie diese Behauptungen jedoch nicht. Anhand der diversen Rechnungen der D GmbH, den Kontoblättern 3400/3450 aus der Rechnungslegung der D GmbH sowie den Kontoauszügen eines Bankkontos der D GmbH lassen sich die Behauptungen der Pflichtigen jedenfalls nicht erstellen, was die Vorinstanz zutreffend erkannte.

Bloss eine untergeordnete Bedeutung kommt der Behauptung der Pflichtigen zu, wonach die D GmbH sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet habe. Weder lässt sich ermitteln, inwieweit die Verwaltungsratshonorare letztlich in den ausbezahlten Lohn, oder aber in die ausgerichtete Dividende eingeflossen waren, noch geht aus dem von der Revisionsstelle der Ausgleichskassen erstellten Bericht vom 24. Februar 2015 über die Arbeitgeberkontrolle hervor, dass bzw. inwieweit die Verwaltungsratshonorare überhaupt Gegenstand der Kontrolle waren – lückenlos geprüft wurde nur die Lohnbuchhaltung 2012 (inkl. der Lohnkonten); lediglich Stichproben erfolgten hingegen bei den übrigen Konten des Hauptbuches sowie der Bilanz und der Erfolgsrechnung.

Dass die behauptete, ordentliche Veranlagung der D GmbH für das Steuerjahr 2013 bereits rechtskräftig ist, wird schliesslich von den Pflichtigen nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie sich noch ohne Weiteres korrigieren lässt.

3.6.3 Ungeachtet dessen, ob die steuerliche Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit den von der H Ltd. (Stadt L, Kt. I) ausgerichteten Verwaltungsratshonoraren gewahrt wurde, ist nicht erstellt, dass die Pflichtigen die rechtlich gestaltete Organisationsstruktur tatsächlich lebten.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare dem bzw. den Pflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit subjektiv zuzuordnen sind.

4.  

4.1 Die Pflichtigen machen eventualiter sinngemäss geltend, dass die bezahlte Mehrwertsteuer abgezogen werden müsse, wenn die Verwaltungsratshonorare dem Pflichtigen subjektiv zugeordnet würden. Ferner bringen sie eventualiter vor, es liege in Bezug auf die von der H Limited (Land J) und der H (Land K) Ltd. bezogenen Honorare eine unzulässige internationale Doppelbesteuerung vor. Nicht umstritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtigen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sind (Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG).

4.2 Die streitbetroffenen Verwaltungsratshonorare, die den Pflichtigen subjektiv zuzuordnen sind, gelten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 ff. DBG; Art. 16 ff. StG). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs.1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt. Daraus folgt, dass ein Vermögenszufluss dann nicht einkommensbildend ist, wenn er mit einem korrelierenden Vermögensabgang einhergeht. Dagegen lässt ein unbelasteter Vermögenszufluss die (Einkommens-)Steuerforderung entstehen. Diese ist grundsätzlich unabänderlich und lässt sich nicht durch Rückabwicklung des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, aus der Welt schaffen (zum Ganzen: BGr, 24. März 2014, 2C_692/2013 / 2C_693/2013, mit 4.1 f. und E. 6, mit Hinweis auf BGE 139 II 363 E. 2.1 f. und weitere).

4.3 Steuermindernde Tatsachen – und damit auch die Neutralisierung des Vermögenszugangs durch einen korrelierenden Vermögensabfluss – hat der Steuerpflichtige spätestens im Rekursverfahren rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen. Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben. Folglich ist es am Steuerpflichtigen, die Neutralisierung eines Vermögenszugangs darzulegen und zu beweisen, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Glaubwürdigkeit leidet, wenn die Sachdarstellung unklar oder sogar widersprüchlich ist (zum Ganzen: VGr, 25. Juni 2013, SB.2012.00014, E. 2.3, mit Hinweisen). Bezüglich der Tatsache, aus der sich die (teilweise) Nichtsteuerbarkeit des Wertzuflusses ergäbe, liegt das Risiko der Beweislosigkeit beim Steuerpflichtigen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128, E 3.1, mit Hinweis).

Unselbständig erwerbende natürliche Personen können Steuern nicht von ihrem Einkommen in Abzug bringen, weder als allgemeiner Abzug noch als neutralisierender Abfluss (Art. 34 lit. e DBG; § 33 lit. e StG). Hinzu kommt, dass der Pflichtige vorliegend nicht "eigene" Steuern, sondern Steuern der D GmbH, also einer Drittperson beglichen hatte, die noch nicht einmal geschuldet gewesen wären. Da Verwaltungsratshonorare grundsätzlich mehrwertsteuerfrei sind, bezahlten die F AG wie auch die H Ltd. (Stadt L, Kt. I) zu Unrecht Mehrwertsteuern. Ob ihnen deshalb ein Rückerstattungsanspruch zusteht, muss vorliegend jedoch offenbleiben. Damit rechtfertigt es sich, in der vorliegenden Konstellation eine teilweise Neutralisierung des Zuflusses im Umfang der tatsächlich geleisteten und mit den VR-Honoraren zusammenhängenden Zahlungen für die MWST anzunehmen.

4.4 Dementsprechend wäre es an den Pflichtigen gewesen, nachzuweisen, dass und in welcher Höhe MWST-Beiträge an die ESTV, die eindeutig den VR-Honoraren zuzuordnen sind, bezahlt wurden. Gleichwohl stellte die Vorinstanz aus eigenem Antrieb Untersuchungen an. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Unterlagen liessen jedoch keine eindeutige Zuordnung der MWST-Zahlungen zu den VR-Honoraren zu. Aus diesem Grund erbrachten sie den erforderlichen Nachweis nur teilweise. Dies berechtigte die Vorinstanz, nur die nachgewiesenen Zahlungen zum Abzug zuzulassen. Was die Pflichtigen gegen die Berechnungen der Vorinstanz vorbringen, verfängt nicht. Sie haben auch im vorliegenden Verfahren keine Belege eingereicht, die eine eindeutige Zuordnung von weiteren MWST-Zahlungen zu den Verwaltungsratshonoraren zuliesse. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Berechnung Recht verletzt haben soll.

4.5 Nicht zu folgen ist den Pflichtigen ferner insoweit, als sie die Verwaltungsratshonorare teilweise (unter Progressionsvorbehalt) dem Ausland zur Besteuerung zugewiesen haben wollen. Der Pflichtige ging das den betreffenden Verwaltungsratshonoraren zugrundeliegende Rechtsverhältnis mit der H Ltd. ein, die ihren Sitz in Stadt L, Kt. I hat. In seiner Steuererklärung 2013 gab er als Arbeitgeber "H Ltd." und als Arbeitsort "Stadt L, Kt. I" an. Die Pflichtigen machen sodann selber geltend, dass in den beiden ausländischen Unternehmen auch juristische Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden können. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige von der H Ltd. (Stadt L, Kt. I) bloss in die Verwaltungsräte der ausländischen Standorte in Land K und Land J entsandt wurde, jedoch die H Ltd. (Stadt L, Kt. I) das jeweilige Verwaltungsratsmandat innehatte und entsprechend im Ausland steuerpflichtig war. Jedenfalls ist vorliegend nicht erstellt, dass der Pflichtige eine tatsächliche steuerliche Doppelbelastung erfuhr bzw. ein Sachverhalt vorlag, der auf eine unzulässige internationale Doppelbesteuerung schliessen liesse.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren SB.2018.00032 und SB.2018.00033 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2018.00032) wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 (SB.2018.00033) wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00032 wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 7'560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00033 wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'560.-      Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …