|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2018.00034  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


Abzug von Vermögensverwaltungskosten. Die Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG sind in der Höhe der effektiv nachgewiesenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 3 Promille des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, steuerlich abzugsfähig. Zu schätzen sind die Vermögensverwaltungskosten nur, wenn der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und die Sachdarstellung der steuerpflichtigen Person auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält. Da die Pflichtigen ihre effektiven steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten nicht nachweisen und auch keine geeignete Schätzungsgrundlage darlegen, weshalb in ihrem Fall von der üblichen Pauschale von 3 Promille abgewichen werden sollte, besteht weder Veranlassung noch eine hinreichend substanziierte Grundlage für eine von der üblichen Pauschale abweichende Schätzung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
PAUSCHALABZUG
SCHÄTZUNG
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 30 Abs. I StG
§ 33 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00034

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die gemeinsam zu veranlagenden Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) brachten in ihrer Steuererklärung 2014 Fr. … als Kosten für die Verwaltung ihres beweglichen Privatvermögens steuermindernd in Abzug. Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2016 liess das kantonale Steueramt hiervon lediglich Fr. … als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zu und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.

In ihrer hiergegen erhobenen Einsprache vom 26. April 2016 beantragten die Pflichtigen, dass – neben weiteren Korrekturen – Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. … anzuerkennen seien. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. … fest, hielt jedoch weiterhin daran fest, die Vermögensverwaltungskosten lediglich im Umfang von Fr. … steuermindernd zum Abzug zuzulassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 23. März 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. April 2018 beantragten die Pflichtigen sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen auf Fr. … festzusetzen, eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich dem steuerbaren Vermögen und der Verrechnungssteuer 2014 wurden keine von den vorinstanzlichen Entscheiden abweichende Anträge gestellt.

Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.  

2.1 Bei beweglichem Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 1 StG unter anderem die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

2.2 Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Verwaltungskosten Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen. Hierzu gehören all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensobjekten erforderlich sind, wie die Aufbewahrung solcher Gegenstände oder die Einforderung der Vermögenserträge (RB 1988 Nr. 30). Nicht abzugsfähig sind daher Kosten, welche über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, also entweder eine Wertvermehrung bewirken (und deshalb im Rahmen eines Kapitalgewinns als Anlagekosten zu berücksichtigen sind) oder im Bereich der Lebenshaltung anfallen (§ 33 lit. a und d StG).

2.3 Steuerpflichtige sind aufgrund der für die vorliegende Steuerperiode massgeblichen Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 (ZStB I Nr. 18/701) berechtigt, für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal, d. h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-, in Abzug zu bringen (Abschnitt D.I. der Weisung). Das Verwaltungsgericht ist als Gericht bei der Gesetzesauslegung zwar nicht an diese Weisung gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und darf von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen Bestimmungen zulässt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; BGE 122 V 19 E. 5b.bb).

2.4 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen (Abschnitt D.II. der Weisung). Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige Person durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei sie die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

2.5 Vermag der Steuerpflichtige die tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (RB 2002 Nr. 110 f.). Sodann muss es bei der Pauschale von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.-, sein Bewenden haben.

2.6 Ausnahmsweise kann in Fällen, in denen feststeht, dass dem Steuerpflichtigen die Pauschale übersteigende tatsächliche Kosten erwachsen sind, deren Höhe aber ungewiss ist, eine Schätzung dieser Kosten nach pflichtgemässem Ermessen statthaft sein (vgl. VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2 = ZStP 2006 S. 47 ff.; RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Indessen ist ein geschätzter Abzug nur dann zu gewähren, wenn der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis der effektiv erbrachten abzugsfähigen Kosten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist und ihre Sachdarstellung auch hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. RB 1975 Nr. 54; RB 2002 Nr. 110). Andernfalls trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel selbst. Es ist alsdann davon auszugehen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und es ist der infrage stehende Abzug nicht zuzulassen (VGr, 31. Oktober 2014, SB.2014.00102, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. zum Ganzen auch StE 1996 B 24.7 Nr. 1; VGr, 19. August 2009, SB.2009.00010, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

3.  

3.1 Die Pflichtigen machen geltend, dass ihnen die Pauschale übersteigende Vermögensverwaltungskosten erwachsen seien, deren Höhe aber ungewiss und zu schätzen sei, da ihre Vermögensverwalter nicht gewillt oder in der Lage seien, eine Aufschlüsselung der fakturierten Vermögensverwaltungsgebühren zu liefern. Demgemäss sollen folgende Vermögensverwaltungskosten steuerlich zum Abzug zugelassen werden:

Bank C:                                     Fr.          …

Bank E:                                     Fr.          …

Vermögensverwaltung D:        Fr.          …

Total:                                         Fr.          …

3.2 Wie sich aus den in den Akten liegenden Vereinbarungen mit dem D und der Bank E ergibt, sind die von diesen Finanzinstituten übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben bei Weitem umfangreicher gewesen, als dies eine alleinige Sicherung und Erhaltung des angelegten und ertragsbringenden Vermögens mit sich gebracht hätte. Entsprechend sind die den Pflichtigen hierfür in Rechnung gestellten Gesamtkosten unbestrittenermassen nur teilweise als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.

3.3 Die Höhe der hierbei abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten ergibt sich bereits aus den Steuerunterlagen, die mit der Steuererklärung 2014 von den Pflichtigen selbst eingereicht wurden: So ist aus dem Steuerausweis der Vermögensverwaltung D ersichtlich, dass diese lediglich einen pauschalen Abzug von 3 ‰ des von ihr verwalteten Vermögens (entsprechend Fr. …) als steuerlich abzugsfähig bescheinigte. Im "Steuerreport 2014" der Bank E werden die steuerlich abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens ebenfalls mit 3 ‰ des Depotwerts (entsprechend Fr. …) beziffert. Die Vermögensverwaltungskosten bei der Bank C werden sowohl von der Vorinstanz als auch von den Pflichtigen selbst pauschal mit Fr. … veranschlagt. Die nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten betragen somit:

Bank C:                                     Fr.          …

Bank E:                                     Fr.          …

Vermögensverwaltung D:        Fr.          …

Total:                                         Fr.          …

Dies entspricht sowohl den vorinstanzlich steuermindernd zum Abzug zugelassenen Kosten als auch dem Pauschalabzug von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens gemäss der zitierten Weisung.

3.4 Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflichtigen entgegen der von ihnen mit der Steuererklärung selbst eingereichten Dokumente einen rund doppelt so hohen Abzug für schätzungsweise angemessen halten. Zwar trifft es zu, dass die effektiven Vermögensverwaltungskosten der Pflichtigen nicht exakt zu eruieren sind, da diese auch von den mit der Vermögensverwaltung betrauten Finanzinstituten lediglich in Form von Pauschalen (entsprechend der bereits mehrfach zitierten Weisung) von den übrigen Kosten ausgeschieden wurden. Jedoch besteht für eine hiervon abweichende Schätzung kein Raum, haben es doch die Pflichtigen selbst zu vertreten, wenn die von ihnen mit der Vermögensverwaltung betrauten Finanzinstitutionen auf eine exakte Aufschlüsselung verzichten und die steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten lediglich in Form der üblichen Pauschale von 3 ‰ des verwalteten Vermögens bescheinigen.

3.5 Sinn und Zweck dieser Pauschale ist mithin gerade, die steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten festzulegen, soweit eine exakte Abgrenzung von steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten nicht möglich oder zumutbar ist. Zu einer hiervon abweichenden Schätzung könnte nur dann Zuflucht genommen werden, wenn von den Pflichtigen substanziiert und unter Darlegung einer geeigneten Schätzungsgrundlage dargelegt würde, weshalb die übliche Pauschale von 3 ‰ im konkreten Fall nicht passend sein sollte und darüber hinaus die exakte Eruierung der tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten aus nicht durch die steuerpflichtige Person zu vertretenden Umständen weder möglich noch zumutbar wäre.

3.6 Die Pflichtigen wurden mit Auflage vom 21. Januar 2016 und Auflagemahnung vom 18. März 2016, sowie erneut im Einspracheverfahren am 30. Mai 2016, dazu aufgefordert, die von ihnen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten detailliert nachzuweisen. Aus den hierauf eingereichten Abrechnungen der Vermögensverwaltung D und der Bank E geht jedoch lediglich hervor, dass die fakturierten Vermögensverwaltungsgebühren pauschal abgerechnet wurden, ohne dass sich hieraus auf die Höhe des steuerlich abzugsfähigen Anteils schliessen lässt. Die von den Pflichtigen hierzu selbst erstellten Berechnungen stellen lediglich nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen den Standpunkt der Pflichtigen nicht zu untermauern, zumal sich diese allesamt nicht auf die im Streit stehende Steuerperiode beziehen und teilweise auch novenrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Die steuerlich abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind somit lediglich im Umfang der üblichen Pauschale von 3 ‰ nachgewiesen, ohne dass Veranlassung oder eine hinreichend substanziierte Grundlage für eine hiervon abweichende Schätzung besteht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …