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Geschäftsnummer: SB.2018.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Wiederaufnahme SB.2017.00029)


Gutheissung durch das Bundesgericht; Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. Vereinigung der Verfahren SB. 2018.00035 und SB.2018.00036
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00035

SB.2018.00036

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. April 2018

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005

Direkte Bundessteuer 2005
(Wiederaufnahme SB.2017.00029 und SB.2017.00030),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2005 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer). Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 28. August 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2005 erfolgte mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei verwehrte der zuständige Steuerkommissär den Pflichtigen neben anderen, hier nicht mehr interessierenden Korrekturen die steuerliche Anerkennung eines Darlehens der Eltern des Pflichtigen im Betrag von Fr. …, hierauf geltend gemachte Darlehenszinsen und nahm hinsichtlich nicht erklärbarer Einkommenszuflüsse eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

B. Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und schätzte die Pflichtigen am 15. Juli 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bzw. veranlagte sie für die direkte Bundsteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Hier einzig noch interessierend beurteilte das kantonale Steueramt Zahlungszuflüsse zugunsten der Steuerpflichtigen als unklar und beschränkte die ermessenweise zu schätzenden Einkünfte auf eine Gutschrift von Fr. …, welche von den Pflichtigen nicht einwandfrei als steuerfreie Einkunft nachgewiesen wurde.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 22. Februar 2017 und der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 23. Mai 2017 ab.

III.  

Mit Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017) hiess das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht beanstandete, der Sachverhalt hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der streitbetroffenen Zuwendung sei nicht abschliessend festgestellt, wobei insbesondere der Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen nicht überzeuge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Infolge der Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen sind die Verfahren SB.2017.00029 und SB.2017.00030 wiederaufzunehmen. Es rechtfertigt sich, die vorliegenden Beschwerden SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036 (Direkte Bundessteuer 2005) zu vereinigen, nachdem sie dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt betreffen.

1.2 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017), der Verzicht auf die Einvernahme des Vaters des Pflichtigen überzeuge nicht und mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen lasse sich eine antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtfertigen. Der Vater des Pflichtigen sei zur Abklärung der möglichen Unentgeltlichkeit des Vermögenszuflusses vom 13. Dezember 2015 zu befragen. Diese Beweiserhebung ist indessen nur schon aus Gründen der Wahrung des Instanzenzugs nicht durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen. Vielmehr ist die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Ausführungen des Bundesgerichts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.  

Aufgrund der bindenden bundesgerichtlichen Auffassung hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Pflichtigen gutheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Damit sind die Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00029 und SB.2017.00030 vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Nachdem eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3), steht ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Steuerrekursgericht hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

3.  

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist mangels ersichtlichem Aufwand für die Beschwerdeführenden im zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht nicht zuzusprechen.

4.  

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2018.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) und SB.2018.00036 (direkte Bundessteuer 2005) werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 (SB.2017.00029) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2005 (SB.2017.00030) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.    Die Kosten des Verfahrens SB.2017.00029 in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

5.    Die Kosten des Verfahrens SB.2017.00030 in Höhe von Fr. 560.- werden dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.--  Total der Kosten.

7.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.   60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.--  Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

9.    Der Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren SB.2017.00029 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

10.  Der Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren SB.2017.00030 eine Parteientschädigung von je Fr. 250.-, insgesamt Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.

11.  Für die Beschwerdeverfahren SB.2018.00035 und SB.2018.00036 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.  Mitteilung an …