{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00038_2018-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218373&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba81c24e72b5074f6e7736ed2191b278"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2018.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2018  SB.2018.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2018  SB.2018.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2018  SB.2018.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014\r(Revision) | [Nichtigkeit einer Ermessenseinsch\u00e4tzung wegen krasser Willk\u00fcr; Voraussetzungen] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt krasse Willk\u00fcr nur vor, wenn zwei Erfordernisse erf\u00fcllt sind. Einerseits verlange die Nichtigkeit einer Veranlagungsverf\u00fcgung ein Ausmass an Willk\u00fcr, das \u00fcber die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG hinausgehe. Andererseits ergebe sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Nichtigkeit, dass diese \u00fcblicherweise nicht nur schon aufgrund von schweren inhaltlichen M\u00e4ngeln angenommen werde, sondern dass vielmehr noch (krasse) Verfahrensfehler dazu kommen m\u00fcssten. Dabei k\u00f6nne es sich nur um aussergew\u00f6hnlich schwere bzw. krasse Verst\u00f6sse gegen die der Veranlagungsbeh\u00f6rde obliegende Untersuchungs- und \u00dcberpr\u00fcfungspflicht handeln. Insgesamt sei ein in die Augen springender, materiell- und verfahrensrechtlich aussergew\u00f6hnlich schwerwiegender Mangel erforderlich, dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gef\u00e4hrde (E. 3.1). \"In die Augen springende\" M\u00e4ngel liegen nicht vor. Das Steueramt legte plausibel bzw. rechtsgen\u00fcgend dar, wie es zur umstrittenen Einsch\u00e4tzung gekommen war. Es hatte die Bilanz und Erfolgsrechnung von 2014 herangezogen und mit den Vorjahreszahlen verglichen. Da die Ausbuchungen der Positionen Warenlager und Anlageverm\u00f6gen nicht nachvollziehbar waren, stand die Annahme im Raum, dass die fraglichen Bilanzpositionen nicht erfolgswirksam ausgebucht worden waren. Der ermessensweise festgelegte Reingewinn erscheint insgesamt nicht als \"abenteuerlich\" oder \"p\u00f6nal\". Die Einsch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen ist daher nicht nichtig (E. 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:05", "Checksum": "1c4acf019479a7dc1885ecfabaebdcc7"}