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SB.2018.00043 SB.2018.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft, beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013,
hat sich ergeben: I. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zürich deklarierte mit Steuererklärung vom 13. Dezember 2014 für das Jahr 2013 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …) und ein dem einbezahlten Aktienkapital entsprechendes steuerbares Eigenkapital von Fr. … (bei einem Verlustvortrag von Fr. …). Mit Rektifikat vom 20. April 2017 deklarierte die Pflichtige erneut einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (nunmehr bei einem Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … (bei einem praktisch gleichbleibenden Verlustvortrag von Fr. …), wobei sie unter anderem neu ausserordentliche Abschreibungen im Umfang von Fr. … auf einer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG geltend machte, welche sie per 1. Januar 2013 unentgeltlich an die Stiftung C übertragen hatte. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 2017 setzte die Steuerkommissärin den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern auf je Fr. … und das steuerbare Kapital für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … fest. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. September 2017 ab. II. Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. März 2018 ab. III. Die Pflichtige führte hiergegen am 5. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und der geltend gemachte ausserordentliche Aufwand im Betrag von Fr. … im Geschäftsjahr 2013 zum Abzug zuzulassen. Während das Steuerrekursgericht am 16. Mai 2018 ausdrücklich und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das Steueramt der Stadt Zürich stillschweigend auf Vernehmlassung verzichteten, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerden. Die Pflichtige äusserte sich hierzu am 30. Mai 2018. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00043) und direkte Bundessteuer (SB.2018.00044) betreffen dieselbe Pflichtige und denselben Sachverhalt, weshalb sie zu vereinigen sind. 1.2 Da der Streitwert weniger als Fr. … beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG] und § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Zeugeneinvernahme sowie den Beizug der Akten aus den Verfahren SB.2016.00090 und SB.2016.00091. Was den angebotenen Zeugen – den Chefsyndikus einer Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG – betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser hier Entscheidwesentliches zum Sachverhalt beitragen könnte, weshalb auf die Einvernahme zu verzichten ist. Das Gleiche gilt bezüglich der Akten der das Steuerjahr 2012 betreffenden Verfahren, weshalb auf einen Beizug derselben verzichtet werden kann. 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt Folgendes zugrunde: Die Pflichtige übertrug per 1. Januar 2013 ihre Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, welche per Ende 2012 mit einem Wert von Fr. … in der Bilanz geführt wurde, unentgeltlich an eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Strittig ist, ob die darauf erfolgte Abschreibung im Umfang des zuvor bilanzierten Werts steuerrechtlich zum Abzug zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat dies verweigert, weil der Aufwand einerseits nicht periodengerecht verbucht und anderseits nicht geschäftsmässig begründet sei. 3.2 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG sind geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte aufzurechnen. Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die keinen Kostencharakter haben (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 58 N. 144). Dabei gilt als allgemein anerkannt, dass juristische Personen, die wirtschaftliche Ziele im weiteren Sinn verfolgen, Schenkungen im steuerrechtlichen Sinn im Allgemeinen weder vornehmen noch empfangen; sie erbringen Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, nicht im Hinblick auf die Begünstigung einer Person (BGr, 23. Dezember 1996, StE 1997 B 72.11 N. 5 E. 3d). 3.4 Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener Geschäftsperiode zugerechnet werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich hierzu Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 151 ff.). Massgebend ist dabei, in welchem Zeitpunkt der Pflichtige nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der Wert eines Aktivums habe sich dauerhaft vermindert (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.5). 3.5 Die streitgegenständliche Abschreibung ist Folge davon, dass die Pflichtige ihren Anteil an der B GmbH & Co. KG per 1. Januar 2013 unentgeltlich an eine Stiftung übertragen hat. Die Pflichtige begründet die Unentgeltlichkeit im Wesentlichen damit, die Mitgesellschafterin sei "zu keinem Zeitpunkt gewillt" gewesen, einer Übertragung an Dritte zuzustimmen, habe sich einer Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung "jedoch nicht ohne Imageverlust widersetzen" können. Damit vermag die Pflichtige nicht hinreichend zu begründen, weshalb die unentgeltliche Übertragung ihres Anteils geschäftsmässig begründet gewesen sein sollte. Einerseits blieb die Behauptung, ein Verkauf zum Marktpreis sei nicht möglich gewesen, unbelegt; insbesondere wird nicht dargetan, dass ein solcher Verkauf je ernsthaft geprüft worden wäre. Anderseits hätte der Pflichtigen jedenfalls offengestanden, die Liquidation der Gesellschaft zu verlangen, womit sie zumindest an deren Ergebnis partizipiert hätte. Schliesslich führte die Pflichtige in einem Schreiben an die Steuerkommissärin vom 21. Mai 2017 aus: "Sinn und Zweck der unentgeltlichen Übertragung waren die langfristige Förderung der Aus- und Weiterbildung von … durch Einsatz allfälliger Gewinnausschüttungen der B GmbH & Co. KG". Diesem Zweck konnte die Übertragung nur dienen, wenn die Beteiligung werthaltig war. Selbst wenn die Beteiligung aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen nicht werthaltig gewesen sein sollte, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Diese Gründe muss die Beschwerdeführerin schon vor dem Vollzug der Übertragung per 1. Januar 2013 erkannt haben, weshalb sich die erst im Steuerjahr 2013 vorgenommene Abschreibung nicht als periodengerecht erweist. Anzumerken bleibt, dass eine wenigstens teilweise steuerliche Berücksichtigung der unentgeltlichen Übertragung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 65 Abs. 1 lit. c StG schon deshalb nicht infrage kommt, weil die Empfängerin ihren Sitz nicht in der Schweiz hat. 4. Soweit die Ausführungen der Pflichtigen sodann dahingehend zu verstehen sind, dass sie geltend machen wollte, dem Wert der Beteiligung habe eine Forderung der B GmbH & Co. KG gegenübergestanden, weshalb die Beteiligung nicht werthaltig gewesen sei, gilt Folgendes: Bei der von der Pflichtigen geltend gemachten Schuld handelt es sich um ein unabhängig von ihrer Beteiligung an der B GmbH & Co. KG bestehendes Schuldverhältnis, in das die Pflichtige im Rahmen eines Erbteilkaufvertrags vom 16. Dezember 2010 eingetreten ist. Dass dieses Schuldverhältnis unabhängig von der Gesellschafterstellung der Pflichtigen bestand, zeigt sich nur schon darin, dass die B GmbH & Co. KG die Pflichtige erst am 22. August 2013 zur Bezahlung der Schuld aufforderte und in der Folge auch eine Zahlung erfolgt sein soll; in diesem Zeitpunkt waren die Gesellschaftsanteile der Pflichtigen bereits an die Stiftung C übertragen worden. Beteiligungs- und Schuldverhältnis waren demnach nicht derart miteinander verknüpft, dass die Empfängerin mit der Übernahme der Beteiligung auch die ins Feld geführten Schulden übernommen hätte. Im Übrigen spricht diese Forderung der B GmbH & Co. KG gegenüber der Beschwerdeführerin gerade gegen deren Behauptung, die Beteiligung an der B GmbH & Co. KG sei nicht werthaltig gewesen. 5. Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Verfahren SB.2018.00043 und SB.2018.00044 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde SB.2018.00043 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde SB.2018.00044 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00043 wird festgesetzt auf 5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00044 wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 9. Mitteilung an …
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