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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2018.00049
SB.2018.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte
Bundessteuer 2013,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
Eheleute A und B deklarierten für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 ein
steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und für die direkte Bundessteuer 2013 ein Einkommen
von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtigen am 11. Januar 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.
Gleichentags erfolgte die Veranlagung betr. direkte Bundessteuer 2013 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei rechnete das Steueramt Fr. …
als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (geldwerte Leistung) auf, da die von
den Pflichtigen beherrschte C AG die von ihnen privat gehaltenen Aktien
der D AG überpreisig gekauft habe. Weiter erhöhte das Steueramt den
Vermögensteuerwert der sich im Eigentum der Pflichtigen befindenden Aktien der C AG
(gemäss Deklaration Fr. …) auf Fr. ….
B. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 9. Dezember
2016 teilweise gut und verminderte die Aufrechnung der geldwerten Leistung auf
Fr. …, was zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens bei der Staats-
und Gemeindesteuer auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und bei der
direkten Bundessteuer auf Fr. … führte. Hinsichtlich des ebenfalls
angefochtenen steuerbaren Vermögens wies das kantonale Steueramt die Einsprache
ab.
II.
Die hiergegen am 11. Januar 2017 erhobenen
Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 17. April 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des steuerbaren Einkommens eine
Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss Deklaration, das steuerbare Vermögen sei
auf Fr. …, ev. auf Fr. … festzusetzen, "alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts des Kantons
Zürich".
Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der
Beschwerde, das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die
eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde E liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats-
und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und
Gemeinde-steuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und
§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG sind unter anderem geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen aller Art als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar.
2.1 Als
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zahlung, Überweisung,
Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten, in Geld messbaren
Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter
irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und
welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu
gehören insbesondere sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen, d. h. Zuwendungen der
Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des
Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten
Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären.
Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing
at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen
Geschäfts zu berücksichtigen sind (BGE 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz hat zum Verkauf der 200 Namenaktien der D AG seitens der
Pflichtigen an die von ihnen beherrschte C AG festgestellt, dass der
Verkehrswert der Aktien der D AG im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die C AG
(22. Oktober 2013) dem Substanzwert der Gesellschaft per 31. Dezember
2012 oder Fr. … entspreche. Dennoch habe die C AG den Pflichtigen den
Nennwert der 200 Namenaktien der D AG oder Fr. … bezahlt. Diese
Diskrepanz zwischen geleistetem Kaufpreis und Verkehrswert sei den Pflichtigen
bekannt gewesen und die C AG habe in diese für sie ungünstige Transaktion
lediglich aufgrund des Beteiligungsverhältnisses eingewilligt, weswegen eine
geldwerte Leistung im Umfang von Fr. … (Differenz zwischen Verkehrswert
und Kaufpreis) als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen sei.
Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von den Pflichtigen –
zurecht – nicht infrage gestellt. Hingegen halten sie dafür, dass gestützt auf
§ 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b
DBG eine Besteuerung nicht erfolgen dürfe: Diese Bestimmungen würden insoweit
von einer Besteuerung als Vermögensertrag Abstand nehmen, als der Erlös aus der
Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grundkapital einer
Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer
juristischen Person, an welcher der Veräusserer zu mindestens 50 %
beteiligt ist, den Nennwert der übertragenen Beteiligung nicht übersteigt.
Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die
genannten gesetzlichen Bestimmungen um die sog. Transponierung lediglich eine
Besteuerungsregel für den Fall aufstellen, in welchem der Kaufpreis den
Nennwert von Beteiligungspapieren übersteigt: Diesfalls gilt als
Vermögensertrag alles, was über dem Nennwert der veräusserten Beteiligungspapiere
als Erlös dem Veräusserer zufliesst. Wird wie im vorliegenden Fall jedoch eine
Kaufpreiszahlung geleistet, welche zwar nicht den Nennwert von
Beteiligungspapieren, aber deren Verkehrswert übersteigt und ist die überhöhte
Zahlung einzig mit dem Beteiligungsverhältnis an der übernehmenden Gesellschaft
erklärbar, ist dieser Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen
und dementsprechend zu besteuern. Die von den Pflichtigen angeführten
Bestimmungen von § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1
lit. b DBG betreffend die sog. Transponierung enthalten damit keine auf
den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Besteuerungsregeln (vgl. BGr,
17. September 2013, 2C_656/2013, E. 4.2.1). Dies haben die
Vorinstanzen richtig erkannt und die Beschwerden sind diesbezüglich abzuweisen.
3.
3.1 Das
steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 13 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer
das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1
StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert
eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener
Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit
wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch
exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert
(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014,
E. 2.1).
3.2 Der
Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist ab 1. Januar 2008 gestützt auf
das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28 vom
28. August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Laut KS Nr. 28 (Rz. 41)
ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode
(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache
Gewichtung des Substanzwerts. Der Ertragswert ergibt sich aus dem
kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei
wahlweise zwei oder drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (vgl. KS
Nr. 28 Rz. 41 ff.). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts
ist die Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und
Passiven (vgl. KS Nr. 28 Rz. 17 f.).
3.3 Diese Grundsätze sind auch von den Pflichtigen nicht bestritten. Sie
halten hingegen sinngemäss dafür, dass bei der Bewertung der Aktien der C AG
nicht alle Passiven berücksichtigt seien: Der per 31. Dezember 2012 noch
nicht bezahlte Kaufpreis für die Beteiligung der F AG im Betrag von Fr. …
müsse bei den stillen Reserven dieser Beteiligung in Abzug gebracht werden. Eventuell
sei zu berücksichtigen, dass das für den Kauf der F AG gewählte
"Earn-Out-Modell" dazu führe, dass die Pflichtigen bis und mit 2017 den
Jahresgewinn dieser Gesellschaft als Verkaufspreiszahlung den vormaligen
Anteilseignern abliefern müssten und so "von den entsprechenden Gewinnen
gar nichts" erhalten hätten.
3.4 Die hier streitbetroffene Substanzwertbewertung der C AG basiert
auf deren Bilanz/Erfolgsrechnung per 31.12.2012. In dieser Bilanz der C AG
ist – wie die Vorinstanz bereits zutreffend angeführt hat – unter den Passiven
als kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber Dritten der Betrag von Fr. …
aufgeführt. Damit fliesst die Kaufpreisrestanz entgegen den Ausführungen der
Pflichtigen sehr wohl in die Bestimmung des Substanzwerts der C AG mit
ein. Würde die Kaufpreisrestanz bei den stillen Reserven der F AG in Abzug
gebracht werden, würde dieses Passivum tatsächlich doppelt berücksichtigt. Die
Pflichtigen scheinen zu verkennen, dass bei der Bewertung der C AG für die
Vermögenssteuer deren Substanzwert zu bestimmen ist (vgl. KS 28 Rz. 38),
da sie eine Holdinggesellschaft ist. Dies bedeutet, dass auch die stillen
Reserven auf den Beteiligungen der C AG in die Bewertung einfliessen.
Diese Umstände sind den Pflichtigen bereits im vorinstanzlichen Entscheid
ausführlich dargelegt worden, ohne dass sie sich weiter hierzu geäussert
hätten, und auf welche hier ergänzend zu verweisen ist.
Die Beschwerdeführer verkennen sodann, dass das
mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. April 2016 festgesetzte
steuerbare Kapital der C AG nicht mit dem Vermögenssteuerwert der
Gesellschaft identisch ist. Letzter ist im Gegensatz zum steuerbaren Kapital
der Gesellschaft wie bereits dargelegt um die vorhandenen stillen Reserven auf
Beteiligungen zu ergänzen.
Inwieweit sodann der Unternehmenswert der
seitens der C AG gehaltenen Beteiligung der F AG durch Vereinbarungen
um deren Gewinnverwendung beeinflusst wird, ist nicht ersichtlich und auch
nicht substanziiert nachgewiesen: Die F AG als reine Betriebsgesellschaft
ist zu Recht überwiegend aufgrund ihres Ertragswerts zu bewerten. Ob die
Pflichtigen bzw. die von ihnen beherrschte C AG mit dem Gewinn der
Gesellschaft den Kaufpreis derselben im Sinn eines "Earn-Out-Modell"
begleichen, hat auf die Bewertung des Verkehrswerts der F AG keinen
Einfluss. Auch dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt und auch hier
ist ergänzend auf deren Ausführungen zu verweisen.
Eine Verletzung des Gebots der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht ersichtlich.
Damit sind die Beschwerden abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2013 (SB.2018.00049) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013
(SB.2018.00050) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2018.00049 wird festgesetzt auf
Fr. 3'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'260.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2018.00050 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …