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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2018.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch
die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdeführende,
gegen
A, vertreten durch D AG,
Beschwerdegegner,
betreffend Quellensteuer
2013,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit Mai 2012 im Rahmen einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit für die B AG in Zürich tätig. Er hat seinen Wohnsitz in
Land C, wo er mit seiner Ehefrau, einem gemeinsamen Kind sowie zwei Kindern aus
erster Ehe der Ehefrau wohnt. Der Pflichtige hat ebenfalls zwei Kinder aus
erster Ehe (geboren 1997 und 2000); die 1997 geborene Tochter zog im April 2013
in den Haushalt des Pflichtigen, während der Sohn bei der Mutter lebt. Für das
Jahr 2013 lieferte die Arbeitgeberin Quellensteuern im Betrag von Fr. …
ab.
Am 13. März 2014 liess der Pflichtige um
Nachveranlagung der Quellensteuer ersuchen und die Berücksichtigung einer
Pauschale für internationale Wochenaufenthalter und Unterhaltszahlungen an
seine Kinder aus erster Ehe sowie die Ausscheidung eines Teils der ihm
definitiv zugeteilten Mitarbeiteraktien beantragen. Mit Einschätzungsentscheid
vom 11. Juli 2016 nahm das kantonale Steueramt eine Neuveranlagung vor,
ging von im Quellensteuertarif bereits verrechneten Berufsauslagen von Fr. …
aus und rechnete dem Pflichtigen, da dessen effektive Berufsauslagen nur Fr. …
betragen hätten, den Betrag von Fr. … auf; die geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe liess es zum Abzug zu. Es legte
den steuerpflichtigen Bruttolohn auf Fr. … fest und wandte darauf den
Tarif B0 ohne Kirchensteuer an, was eine geschuldete Quellensteuer von Fr. …
ergab. Es wies den Pflichtigen an, die Differenz von Fr. … zur bereits
geleisteten Quellensteuer innert 30 Tagen zu begleichen.
Mit Einsprache vom 5. August 2016 liess der
Pflichtige dem kantonalen Steueramt beantragen, es sei auf die Aufrechnung im
Betrag von Fr. … zu verzichten und der Quellensteuertarif B4 ohne
Kirchensteuer anzuwenden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit
Entscheid vom 29. August 2017 ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. April 2018 teilweise gut, legte
die geschuldete Quellensteuer nach Anwendung des Tarifs B3 für die Monate Januar
bis April und des Tarifs B4 für die Monate Mai bis Dezember auf Fr. …
fest, auferlegte die Rekurskosten dem kantonalen Steueramt und verpflichtete
dieses, dem Pflichtigen eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Das kantonale Steueramt führte am 1. Juni 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 7. Juni 2018
auf Vernehmlassung; der Pflichtige liess sich nicht vernehmen. Die zuvor auf
deren Antrag ins Verfahren aufgenommene Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragte am 19. Juli 2018 insofern die teilweise Gutheissung der
Beschwerde, als für die Monate Januar bis April der Tarif B1 und für die Monate
Mai bis Dezember der Tarif B2 anzuwenden sei.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 zog das kantonale
Steueramt seine Beschwerde insofern teilweise zurück, als es sinngemäss
beantragte, für die Monate Januar bis April den Tarif B1 und für die Monate Mai
bis Dezember den Tarif B2 zur Anwendung zu bringen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des
Steuergesetztes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 1 und
2 i. V. m. Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. Laut § 25 der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (VO DBG)
richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren nach den für die
kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen
Verfahrensvorschriften, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf
Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht (Art. 139 Abs. 2
DBG).
1.2 Mit der Beschwerde
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
Mit dem
teilweisen Rückzug der Beschwerde ist das vorliegende Verfahren teilweise
gegenstandslos geworden und deshalb im Umfang des Beschwerderückzugs
abzuschreiben. Strittig ist zwischen den Parteien damit nur noch, ob der
Umstand, dass zwei Stiefkinder des Beschwerdeführers in dessen Haushalt leben,
bei der Tariffestlegung ebenfalls zu berücksichtigen ist, also der Tarif B3
bzw. B4 auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist, wovon die Vorinstanz ausgeht.
3.
3.1 Ausländische
Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz,
die hier unter anderem als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung
erwerbstätig sind, unterliegen gemäss Art. 91 DBG, Art. 35
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) sowie § 94 StG der Quellensteuerpflicht. Die für die direkte
Bundessteuer geschuldete Quellensteuer wird dabei nicht separat bezogen,
sondern in die kantonalen Tarife eingebaut (Art. 85 Abs. 2 DBG). Nach
Art. 85 Abs. 1 DBG, Art. 33 Abs. 1 StHG und § 89
Abs. 1 Satz 1 StG ist die Höhe des Steuerabzugs "entsprechend
den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen"
festzusetzen. Daraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Belastung mit der
Quellensteuer nicht wesentlich anders ausfallen darf als diejenige der im
ordentlichen Verfahren veranlagten Steuerpflichtigen (BGr, 11. Juni 2009,
2C_786/2008, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 86 Abs. 1 DBG, Art. 33 Abs. 3 StHG sowie
§ 90 Abs. 1 StG sind bei der Festsetzung der Steuertarife unter
anderem die Abzüge für Familienlasten zu berücksichtigen. In Nachachtung dieser
Bestimmung sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung vom
19. Oktober 1993 (QStV) verschiedene Tarifcodes vorgesehen, welche der
familiären Situation der steuerpflichtigen Person Rechnung tragen (vgl.
auch § 1 Abs. 1 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife
für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom
27. Juni 2013 [Tarifverordnung]). Der Beschwerdeführer ist
in diesem Sinn dem Tarifcode B (in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig
ist) zugeordnet worden. Innerhalb dieses Tarifcodes sind die Ansätze gemäss
§ 2 Abs. 1 Tarifverordnung abgestuft nach der Belastung der
Arbeitnehmenden durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen. Der Abzug für
Familienlasten ist dabei auf einen Abzug für Kinder beschränkt, deren Unterhalt
die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind
oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen (§ 2 Abs. 2
lit. a Tarifverordnung). Die Abstufung erfolgt nach der Anzahl der Kinder.
3.3 Strittig
ist hier nur noch, ob bei der Festsetzung des Tarifs auch die im Haushalt des
Pflichtigen lebenden Stiefkinder zu berücksichtigen sind. Das ist nach der
kantonalen Tarifgestaltung zu verneinen, weil für Stiefkinder nur der
Unterstützungsabzug, nicht jedoch den Kinderabzug geltend gemacht werden kann,
und Ersterer in der Tarifgestaltung keine Berücksichtigung gefunden hat. Es
stellt sich allerdings die Frage, ob diese Tarifgestaltung mit dem
übergeordneten Recht vereinbar sei.
Gemäss den einschlägigen Normen sind nur Abzüge für
Familienlasten zu berücksichtigen. Was unter "Familienlasten" zu
verstehen ist, lässt sich weder der gesetzlichen Regelung noch den Materialien
entnehmen (vgl. BBl 1983 III 1 ff., 125 f., 197 f.; Amtl. Bull.
SR 1986, 153, 202; Amtl. Bull. NR 1988, 63; Amtl. Bull. NR 1989, 83). Der
Wortlaut legt den Schluss nahe, dass darunter nur Abzüge zu verstehen sind,
welche einen Zusammenhang mit familiären Unterstützungspflichten haben; dazu
zählen einerseits der Ehegattenabzug und anderseits der Kinderabzug.
Demgegenüber setzt der Unterstützungsabzug nach Art. 35 Abs. 1
lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG weder ein familiäres
Verhältnis noch eine Unterstützungspflicht voraus.
Ein Abzug lässt sich sodann nur in jenen Fällen im Tarif
pauschal berücksichtigen, in welchen die Berechtigung, diesen Abzug geltend zu
machen, schon beim Steuerbezug klar ist. Das trifft unter anderem auf den
Kinder- und Ehegattenabzug zu, da es sich um pauschale Abzüge handelt, die
unabhängig von der tatsächlichen Unterstützung geltend gemacht werden können.
Anders verhält es sich diesbezüglich indes mit dem Unterstützungsabzug. Dieser
ist sowohl nach Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG als auch nach
§ 34 Abs. 1 lit. b StG nur zu gewähren, sofern der unterstützten
Person mindestens Unterhalt im Betrag des Abzugs gewährt wird. Ob die fragliche
Grenze erreicht wurde, lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Es ist
deshalb nicht möglich, einen Unterstützungsabzug bereits vorausschauend bei der
Tariffestlegung zu berücksichtigen. Der Abzug könnte aber im Sinn einer
Tarifkorrektur nachträglich im Verfahren nach Art. 137 DBG bzw. § 144
StG berücksichtigt werden. Das setzte indes voraus, dass die pflichtige Person
substanziierte Angaben zur Höhe der behaupteten Unterstützung macht; daran
fehlt es hier. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Pflichtigen, nachdem ihm
bereits in Land C ein Freibetrag von EUR … pro Stiefkind gewährt worden
ist, für die Quellensteuer überhaupt noch ein Unterstützungsabzug zustünde.
3.4 Demnach
ist auf den Pflichtigen für die Monate Januar bis April 2013 der Tarif B1 ohne
Kirchensteuer und für die Monate Mai bis Dezember 2013 der Tarif B2 ohne
Kirchensteuer anzuwenden. Die Angelegenheit ist zur Berechnung der geschuldeten
Steuer an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositiv-Ziff. 1
im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 ist aufzuheben
und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der geschuldeten Steuer im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Da der Pflichtige bezüglich Steuertarif nunmehr nur noch
hälftig obsiegt und er im Rekursverfahren mit weiteren Begehren unterlegen ist,
sind die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. … dem Pflichtigen
zu 3/5 und dem kantonalen Steueramt zu 2/5 aufzuerlegen (Art. 139
Abs. 2 DBG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Der Pflichtige
ist im Rekursverfahren damit nicht mehr als mehrheitlich obsiegend zu
betrachten, weshalb ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 im Rekursentscheid
für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 139
Abs. 2 DBG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
5.
Der Beschwerdeführer Nr. 1 unterliegt, soweit er
seine Beschwerde zurückgezogen hat, und obsiegt im Übrigen. Weil durch den
Rückzug nur geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich, die insgesamt
reduzierten Gerichtsgebühren zu 1/4 dem Beschwerdeführer Nr. 1 und zu 3/4 dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151
Abs. 1 StG).
Dem mehrheitlich unterliegenden Pflichtigen, der sich im
vorliegenden Verfahren zudem nicht geäussert hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und
§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren, gegen welchen eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). Dient die Rückweisung wie hier
einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und bleibt
der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, so gilt der betreffende
Rückweisungsentscheid indes ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht
publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug der
Beschwerde gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Dispositiv-Ziff. 1 und 4 im Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 werden aufgehoben und die
Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der geschuldeten Steuer im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 im Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 26. April 2018 werden die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'380.- zu 3/5 dem Rekurrenten (und Beschwerdegegner) und zu
2/5 dem Rekursgegner (und Beschwerdeführer Nr. 1) auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdeführer Nr. 1 und zu 3/4 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …