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Geschäftsnummer: SB.2018.00056  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


Berufskostenabzug bei steuerlich nicht anerkanntem Wochenaufenthalt. [Der Beschwerdeführer wohnt in einer eigenen Liegenschaft und hat in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine kleine Wohnung angemietet, welche er eigenen Angaben zufolge jedoch nur am Wochenende nutzt. Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten, obwohl es möglich wäre, von der angemieteten Wohnung zur Arbeit zu pendeln.] Die Beschwerden des Pflichtigen und des kantonalen Steueramts sind zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zu vereinigen (E. 1.1). Abzugsmöglichkeit von Fahrkosten und Wochenaufenthaltskosten: Falls einem erwerbstätigen Wochenaufenthalter eine tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar ist, liegt ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt vor und es können die notwendigen Kosten des Wochenaufenthalts als Gewinnungskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden. Ist eine tägliche Rückkehr zumutbar, können die Kosten des Wochenaufenthalts zumindest insoweit in Abzug gebracht werden, als dass sie die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt nicht übersteigen (E. 2). Da die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts vorliegend ohnehin die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt übersteigen würden, kann der Pflichtige die gesamten Fahrkosten von seinem Wohnsitz zum Arbeitsplatz steuermindern geltend machen, unabhängig davon, ob er täglich von seiner angemieteten Wohnung in Arbeitsortnähe oder von seinem Wohnsitz aus zur Arbeit pendelt. Da jedoch kein steuerlich anerkannter Wohnsitz vorliegt, können darüber hinausgehende Kosten des Wochenaufenthalts aber nicht in Abzug gebracht werden (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung mangels entsprechenden Antrags und besonderen Aufwands (E. 4). Abweisung der vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden und Gutheissung der Beschwerden des Pflichtigen.
 
Stichworte:
ARBEITSWEG
AUSWÄRTIGE UNTERKUNFT
BERUFSKOSTEN
BERUFSKOSTENVERORDNUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSVERANLAGUNG
FAHRKOSTEN
FAHRKOSTENABZUG
GEWINNUNGSKOSTEN
ORTSÜBLICHKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
VEREINIGUNG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERFAHRENSVEREINIGUNG
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 3 Berufskosten-VO
§ 5 Abs. II Berufskosten-VO
§ 5 Abs. III Berufskosten-VO
§ 9 Abs. I Berufskosten-VO
§ 9 Abs. III Berufskosten-VO
Art. 26 Abs. I lit. a DBG
Art. 26 Abs. I lit. c DBG
Art. 130 Abs. II DBG
§ 26 Abs. I lit. a StG
§ 26 Abs. I lit. c StG
§ 139 Abs. II StG
§ 152 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00056/SB.2018.00057
SB.2018.00063/SB.2018.00064

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführerschaft

und Beschwerdegegnerschaft,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner

und Beschwerdeführer,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend der Pflichtige) wohnt an der B-Strasse 01 in C in der eigenen Liegenschaft und arbeitete in der strittigen Steuerperiode für die Firma D AG an der E-Strasse 02 in F als .... Ab September 2011 hatte er in F eine Zweizimmerwohnung angemietet, die nach seinen eigenen Angaben vorwiegend dazu diente, an den Wochenenden (Freitag und Samstagabend) nach dem Ausgang in der Stadt … übernachten zu können und nicht mitten in der Nacht oder frühmorgens mit einem (teureren) Taxi nach Hause fahren zu müssen. In seiner Steuererklärung 2013 machte er Fahrkosten zwischen seinem Wohnort in C und seinen Arbeitsort in der Stadt F in Höhe von pauschal Fr. … (240 Arbeitstage x 78 km Arbeitsweg zu Fr. 0.70) steuermindernd geltend.

Aufgrund der Möglichkeit, zumindest teilweise von der Wohnung in F zum Arbeitsort zu pendeln, akzeptierte das kantonale Steueramt lediglich einen Fahrkostenabzug von Fr. …. Zugleich hielt es fest, dass die Kosten der Wohnung in F nicht als Wochenaufenthaltskosten zu berücksichtigen seien, da es dem Pflichtigen zuzumuten sei, unter der Woche an seinen Wohnsitz in C zurückzukehren, womit er die bundesgerichtlichen Kriterien für einen Wochenaufenthalter-Status nicht erfülle. Demzufolge wurde der Pflichtige am 10. November 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Gleichentags wurde sein steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. … veranlagt.

Nachdem der Pflichtige hiergegen am 3. Dezember 2015 Einsprache erhoben hatte, wurde ihm am 14. Juni 2016 eine weitere Kürzung der von ihm steuermindern geltend gemachten Fahrkosten in Aussicht gestellt, da er die Strecke F–C und zurück nur einmal die Woche zurücklegen und ansonsten von seiner Wohnung in der Stadt F zur Arbeit pendeln könne. Aufgrund dessen legte das kantonale Steueramt am 7. Februar 2017 das steuerbare Einkommen neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2013) fest.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 22. Mai 2018 teilweise gut, indem es neben den vorinstanzlich anerkannten Fahrkosten von Fr. … zusätzlich Fr. … als "alternative Fahrkosten" für die Zimmerkosten der Wohnung in F – anteilsmässig für die Übernachtungen unter der Woche – zum Abzug zuliess. Hieraus resultiere neu ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013) bzw. Fr. … (direkte Bundesssteuer 2013).

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2018 liess das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und es sei die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden vom 7. Februar 2017 zu bestätigen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 wurden die vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden unter der Verfahrensnummern SB.2018.00056 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2018.00057 (direkte Bundessteuer 2013) vereinigt.

Der Pflichtige liess sich zur Beschwerde des kantonalen Steueramts nicht vernehmen, erhob aber am 4. Juli 2018 (Datum Poststempel) seinerseits Beschwerde mit dem Antrag, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und es seien für den Arbeitsweg abzugsfähige Kosten im Umfang von Fr. … gemäss Steuererklärung 2013 zuzulassen. Diesbezüglich wurden unter der Verfahrensnummer SB.2018.00063 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2018.00064 (direkte Bundessteuer 2013) zwei weitere Verfahren eröffnet, welche mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 ebenfalls miteinander vereinigt wurden.

Während das Steuerrekursgericht jeweils auf Vernehmlassung verzichtete und das Gemeindesteueramt sich nicht vernehmen liess, nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Eingabe vom 17. August 2018 sowohl zu den vom kantonalen Steueramt als auch zu den vom Pflichtigen erhobenen Beschwerden Stellung, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Weiter beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 12. Juli 2018, die Beschwerden des Pflichtigen abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die bereits vereinigten Verfahren SB.2018.00056 und SB.2018.00057 einerseits sowie die ebenfalls bereits vereinigten Verfahren SB.2018.00063 und SB.2018.00064 andererseits betreffenden den gleichen Sachverhalt, dieselbe Rechtslage sowie dieselben Parteien, wenngleich in vertauschter Parteienrolle. Da alle Verfahren nur einheitlich entschieden werden können, sind zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sämtliche vier Verfahren zu vereinigen.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c StG können grundsätzlich alle für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten als Berufskosten vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Bei den Berufskostenabzügen handelt es sich um organische Abzüge, welche unmittelbar und direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen.

2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und § 26 Abs. 1 lit. a StG sowie Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993 (BKV, in der Ende 2013 in Kraft stehenden Fassung) und Ziff. 1 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008 (heute: Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs vom 19. April 2018, ZStB-Nr. 26.1) sind die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abzugsfähig. Als Wohn­stätte hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich der Ort zu gelten, von welchem aus der tägliche Arbeitsweg in Angriff genommen wird.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der BKV sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Pauschalen von Art. 3 BKV als Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 BKV). Objektive Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung wird namentlich angenommen bei grosser Distanz zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder bei einer markanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine solche in der Regel mindestens eine Stunde pro Tag betragen muss (Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26 DBG N 123; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 26 StG N. 121). In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70 pro Fahrkilometer Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Die erwähnte Verfügung der Finanzdirektion sieht für die Staats- und Gemeindesteuern eine analoge Regelung vor.

2.3 Die Begründung eines auswärtigen Wochenaufenthalts in der Nähe des Arbeitsortes schliesst zusätzliche Abzüge für die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug weitgehend aus. Wochenaufenthalter können in der Regel lediglich die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche sowie nötigenfalls die Kosten öffentlicher Nahverkehrsmittel am Wochenaufenthaltsort in Abzug bringen (vgl. VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022, E. 2.4; BGr, 25. Januar 2007 2P.251/2006, E. 4; BGr, 26. Oktober 2004, 2A.224/2004, E. 6 ff.; Spezialverwaltungsgericht AG, 23. Juni 2016, AGVE 2016 S. 362 ff.).

2.4 Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuer­domizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (Spezialverwaltungsgericht AG, 23. Juni 2016, AGVE 2016 S. 362 ff., E. 4.2.2, mit Hinweisen).

Eine ausdrückliche Regelung des auswärtigen Wochenaufenthalts findet sich in der bereits erwähnten BKV, welche mangels Regelung im kantonalen Recht auch auf die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar ist (Richner et al., § 26 StG N. 16 und 23).

Gemäss Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 BKV sind die notwendigen Mehrkosten eines auswärtigen Aufenthalts abzugsfähig, sofern die steuerpflichtige Person an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleibt und dort übernachten muss (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehrt.

Praxisgemäss wird eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz ab einer Fahrstrecke von mehr als 75 Minuten pro Weg als nicht mehr zumutbar eingestuft, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Richner et al., Art. 26 DBG N. 16; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2004, 2A.224/2004, E. 8.2 und 8.4). Als notwendige Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft gelten gemäss Art. 9 Abs. 3 BKV die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer.

2.5 Ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, den Arbeitsweg auch täglich von seinem Wohnsitz aus zurückzulegen, werden die angefallenen Mehrkosten für die Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte grundsätzlich nicht als Gewinnungskosten, sondern als steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten eingestuft (vgl. BGr, 26. Oktober 2004, 2A.224/2004, E. 8.5).

Gleichwohl werden auch die Kosten eines nicht anerkannten Wochenaufenthalts in der Praxis zumindest insofern berücksichtigt, als dass sie die hypothetisch anfallenden Fahrkosten bei fehlendem Wochenaufenthalt nicht übersteigen:

Sind die Kosten des steuerlich nicht anerkannten Wochenaufenthalts höher als die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt, sind anstelle der Wochenaufenthaltskosten die tieferen Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt steuermindernd abzugsfähig (vgl. BGr, 12. März 1997, StE 1998 B.22.3 Nr. 62).

Führt die Begründung eines Wochenaufenthalts insgesamt zu einer Ersparnis bei den Berufskosten, weil ansonsten noch höhere Fahrkosten anfallen würden, dürfte stets ein steuerlich anzuerkennender Wochenaufenthalt vorliegen, müssten doch sonst noch höhere Gewinnungskosten steuerlich akzeptiert werden. Ansonsten würde fiskalisch bestraft, wer die zur Einkommenserzielung erforderlichen Gewinnungskosten auf ein Minimum reduziert.

Bei sehr langen Pendelstrecken mit hohen Fahrkosten können nur die üblichen Mehrkosten eines (hypothetischen) Wochenaufenthalts in Arbeitsortnähe steuermindernd anerkannt werden, sofern diese tiefer als die geltend gemachten Fahrkosten wären (vgl. BGr, 20. Februar 2013, 2C_630/2012, E. 2.5; BGr, 26. Oktober 2004, 2A.224/2004, E. 8.3; VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022, E. 2.3)

Zusammengefasst sind damit bei einem Wochenaufenthalt jedenfalls diejenigen Kosten steuerlich abzugsfähig, die durch die Begründung des Wochenaufenthalts – ausgehend von den effektiven Kosten und limitiert auf die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer – tatsächlich angefallen und im Gegenzug bei den berufsbedingten Fahrkosten eingespart wurden. Diesfalls sind durch den Wochenaufenthalt überhaupt keine Mehrkosten entstanden, vielmehr wurden im Vergleich zur Situation ohne Wochenaufenthalt Gewinnungskosten eingespart. Entgegen der Vorinstanz werden eigentlich nicht alternative oder hypothetische Fahrkosten, sondern lediglich die tatsächlich angefallenen und sich insgesamt gewinnungskostenreduzierend auswirkenden Kosten des Wochenaufenthalts berücksichtigt.

Falls eine tägliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar ist, hat die steuerliche Anerkennung eines Wochenaufenthalts darüber hinaus zur Folge, dass die gesamten notwendigen Kosten des Wochenaufenthalts (ortsübliche Auslagen für ein Zimmer, notwendige Kosten für öffentliche Nahverkehrsmittel am Wochenaufenthaltsort, Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den Wohnort) anerkannt werden, selbst wenn sie höher sind als die (hypothetischen) Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt. Der Wochenaufenthalt wirkt sich dann zwar nicht gewinnungskostenreduzierend aus, ist aber unter Berücksichtigung zumutbarer Arbeitswege zur Einkommenserzielung gleichwohl erforderlich.

3.  

3.1 Es ist im vorliegenden Verfahren unstrittig, dass der Pflichtige in der zur Beurteilung stehenden Steuerperiode seinen Wohnsitz in C hatte und ausschliesslich dort steuerpflichtig war.

Strittig sind aber der Zweck einer in der Stadt F zusätzlich angemieteten Wohnung und die entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der anzuerkennenden Berufskosten: Der Pflichtige verfügte mit der von ihm in der Nähe seiner Arbeitsstätte angemieteten Zweizimmerwohnung über eine Übernachtungsmöglichkeit, welche er eigenen Angaben zufolge nur am Wochenende benutzt hatte. Im Gegensatz dazu gehen die Vorinstanzen übereinstimmend davon aus, dass der Pflichtige unter der Woche regelmässig in seiner Mietwohnung in F übernachtete und lediglich an den Wochenenden an seinen Wohnort in C zurückkehrte.

3.2 Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben:

3.2.1 Würde der Pflichtige tatsächlich nur an den Wochenenden in F übernachten, würde ein Zusammenhang zwischen seiner in F angemieteten Wohnung und seiner Erwerbstätigkeit gänzlich entfallen und könnten die üblichen Fahrkostenpauschalen für die Pendeldistanz vom Wohnort in C und der Arbeitsstätte in F steuermindernd geltend gemacht werden. Die Wohnung in F wäre dann nicht anders zu behandeln als ein Ferienhaus, dass lediglich in der Freizeit aufgesucht wird. Es ist sodann unbestritten, dass der Pflichtige aufgrund der Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Arbeitstag den von ihm behaupteten Arbeitsweg C-F hin und zurück (2 x 39 km) nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsste und entsprechend die notwendigen Fahrkosten für die Nutzung seines Privatautos als Berufskosten (Fr. 0.70 pro km) abziehen könnte.

3.2.2 Würde der Pflichtige hingegen täglich von seiner Zürcher Wohnung zur Arbeit pendeln, läge zwar grundsätzlich ein steuerlich nicht anerkannter Wochenaufenthalt vor. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Praxis und den dazu eingangs gemachten Ausführungen müssten dann aber zumindest diejenigen Mehrkosten abzugsfähig bleiben, die durch die Begründung des Wochenaufenthalts tatsächlich angefallen und im Gegenzug bei den Fahrkosten eingespart wurden. Da die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts (limitiert auf die notwendigen ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer zuzüglich notwendiger Mobilitätskosten) vorliegend die Fahrkostenpauschale für die Pendeldistanz vom Wohnort in C und der Arbeitsstätte in F übersteigen (vgl. E. 3.2.4 nachfolgend), wären auch in diesem Fall die gesamten vom Pflichtigen geltend gemachten Fahrkostenpauschalen zu berücksichtigen.

3.2.3 Auch die Vorinstanz ging im Ergebnis davon aus, dass bei einem (steuerlich nicht anerkannten) Wochenaufenthalt in F die Fahrkosten, die ohne Wochenaufenthalt in F angefallen wären, die Obergrenze der Gewinnungskosten bilden würden und ansonsten von den effektiven (bzw. nachgewiesenen) Gewinnungskosten auszugehen sei. Jedoch akzeptierte es in diesem Zusammenhang nur einen Teil der Zimmerkosten, indem es diese lediglich an 192 Arbeitstagen als Berufskosten steuermindernd berücksichtigte. Da eine Wohnung aber in der Praxis nicht tageweise angemietet werden kann, erscheint ein solches Vorgehen nicht gerechtfertigt. Sofern der Pflichtige im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen täglich von seiner Zürcher Wohnung zur Arbeit pendelte, diente diese ganz überwiegend beruflichen Zwecken und wären die hierdurch angefallenen Mietkosten insgesamt nicht zu vermeiden gewesen, selbst wenn die Wohnung darüber hinaus auch noch an den Wochenenden für private Zwecke genutzt wurde.

Überdies war der Pflichtige gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund seiner Tätigkeit als ... auf das eigene Auto angewiesen, gleichgültig ob er nun von F oder C aus täglich zur Arbeit pendelte. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, ihm auch bei einem Wochenaufenthalt in F die Fahrkosten unter Nutzung des Privatautos und nicht die tieferen Kosten durch Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel als Gewinnungskosten anzurechnen.

3.2.4 Damit beliefen sich die effektiven Gewinnungskosten eines Wochenaufenthalts in F:

     Fahrkosten C–F und zurück (nur Wochenende)              

     (48 Tage x 2 x 39 km à Fr. 0.70)                                            Fr.    2'620.00

     Fahrkosten F–F (unter der Woche)                                       

     (192 Tage x 2 x 5 km à Fr. 0.70)                                            Fr.    1'344.00

     jährliche Wohnungskosten F                                                

     (12 x Fr. …, vgl. act. …)                                                       Fr.               …

     Total effektive Kosten:                                                         Fr.               …


Selbst wenn anstelle der tatsächlich angefallenen Wohnungskosten lediglich die leicht tieferen ortsüblichen Kosten für ein Zimmer in F (ca. Fr. 800.- pro Monat bzw. Fr. 9'600.- pro Jahr, vgl. – mangels Zürcher Regelung – die entsprechenden Richtsätze für Wochenaufenthalt in der Stadt F gemäss Sankt Galler Steuerbuch [StB] 39 Nr. 5 Ziff. 3.2) angerechnet worden wären, übersteigen die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts immer noch die berufsbedingten (Fahr-)Kosten ohne Wochenaufenthalt, weshalb die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts zumindest bis zur Höhe der tieferen (hypothetischen) Kosten ohne Wochenaufenthalt steuermindernd zu berücksichtigen sind. Damit sind die vom Pflichtigen geltend gemachten Fahrkosten von Fr. … vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Hingegen wären die über diesen Betrag hinausgehenden effektiven (Mehr)Kosten des Wochenaufenthalts in F nur dann vollumfänglich steuerlich absetzbar, wenn eine tägliche Rückkehr nach C unzumutbar gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.

3.2.5 Da so oder anders die vom Pflichtigen geltend gemachten Gewinnungskosten von Fr. … steuerlich abzugsfähig sind, mussten weder weitere Sachverhaltsermittlungen vorgenommen noch die Höhe der abzugsfähigen Gewinnungskosten (im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) ermessensweise geschätzt werden. Vielmehr ist der Berufskostenabzug in der deklarierten Höhe zu gewähren und sind die beiden (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen gutzuheissen. Die vom kantonalen Steueramt in Vertretung des Staats Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhobenen Beschwerden sind hingegen abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Staat Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.2 Eine Umtriebsentschädigung ist dem nicht vertretenen Pflichtigen trotz Obsiegens nicht zuzusprechen, da weder ein besonderer, das übliche Mass übersteigender Aufwand ersichtlich ist, noch ihm durch die Verfahren verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Überdies würde eine Umtriebsentschädigung zumindest im Bereich der kantonalen Steuern einen entsprechenden Antrag voraussetzen, woran es vorliegend fehlt (vgl. Richner et al., § 152 StG N. 9).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2018.00056, SB.2018.00057, SB.2018.00063 und SB.2018.00064 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde SB.2018.00056 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SB.2018.00057 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

4.    Die Beschwerde SB.2018.00063 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird gutgeheissen. Der Pflichtige wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

5.    Die Beschwerde SB.2018.00064 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird gutgeheissen. Der Pflichtige wird für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

6.    Die Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens 2 ST.2017.73 in Höhe von Fr. 530.- werden dem Staat Zürich auferlegt.

7.    Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens 2 DB.2017.59 in Höhe von Fr. 530.- werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt.

8.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00056 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

9.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00057 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

10.  Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00063 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

11.  Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00064 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

12.  Die Gerichtskosten für die Verfahren SB.2018.00056 und SB.2018.00063 werden dem Staat Zürich auferlegt.

13.  Die Gerichtskosten für die Verfahren SB.2018.00057 und SB.2018.00064 werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt.

14.  Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

15.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

16.  Mitteilung an …