{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00056_2018-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218627&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "39b6976d9dcd6e57b0713840a6267211"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2018.00056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2018  SB.2018.00056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2018  SB.2018.00056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2018  SB.2018.00056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Berufskostenabzug bei steuerlich nicht anerkanntem Wochenaufenthalt. [Der Beschwerdef\u00fchrer wohnt in einer eigenen Liegenschaft und hat in der N\u00e4he seines Arbeitsplatzes eine kleine Wohnung angemietet, welche er eigenen Angaben zufolge jedoch nur am Wochenende nutzt. Strittig ist die Abzugsf\u00e4higkeit der Fahrkosten, obwohl es m\u00f6glich w\u00e4re, von der angemieteten Wohnung zur Arbeit zu pendeln.] Die Beschwerden des Pflichtigen und des kantonalen Steueramts sind zur Vermeidung widerspr\u00fcchlicher Entscheide zu vereinigen (E. 1.1). Abzugsm\u00f6glichkeit von Fahrkosten und Wochenaufenthaltskosten: Falls einem erwerbst\u00e4tigen Wochenaufenthalter eine t\u00e4gliche R\u00fcckkehr zum Wohnort unzumutbar ist, liegt ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt vor und es k\u00f6nnen die notwendigen Kosten des Wochenaufenthalts als Gewinnungskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden. Ist eine t\u00e4gliche R\u00fcckkehr zumutbar, k\u00f6nnen die Kosten des Wochenaufenthalts zumindest insoweit in Abzug gebracht werden, als dass sie die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt nicht \u00fcbersteigen (E. 2). Da die effektiven Kosten des Wochenaufenthalts vorliegend ohnehin die Fahrkosten ohne Wochenaufenthalt \u00fcbersteigen w\u00fcrden, kann der Pflichtige die gesamten Fahrkosten von seinem Wohnsitz zum Arbeitsplatz steuermindern geltend machen, unabh\u00e4ngig davon, ob er t\u00e4glich von seiner angemieteten Wohnung in Arbeitsortn\u00e4he oder von seinem Wohnsitz aus zur Arbeit pendelt. Da jedoch kein steuerlich anerkannter Wohnsitz vorliegt, k\u00f6nnen dar\u00fcber hinausgehende Kosten des Wochenaufenthalts aber nicht in Abzug gebracht werden (E. 3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Nichtzusprechung einer Umtriebsentsch\u00e4digung mangels entsprechenden Antrags und besonderen Aufwands (E. 4). Abweisung der vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden und Gutheissung der Beschwerden des Pflichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:03", "Checksum": "4281e4ef733d18fd10618b76b5681b2d"}