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Geschäftsnummer: SB.2018.00069  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerausweis


[Ausstellung eines Steuerausweises bei Datensperre.]

Die beim Sozialversicherungsgericht erhobene Klage erfüllt die Kriterien einer wirtschaftlichen Beziehung für die beantragte Offenlegung (E. 1.5.1).

Daran ändert nichts, dass der Prozessausgang offen ist. Die auf dem Spiel stehenden Prozessführungskosten machen einen Erhalt der Angaben glaubhaft (E. 1.5.2).

Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre sind erfüllt (E. 1.6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
PROZESSKOSTEN
STEUERAUSWEIS
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. I IDG
Art. 22 Abs. II IDG
Art. 17 KV
Art. 49 KV
§ 122 Abs. I StG
§ 122 Abs. II StG
§ 122 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00069

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 2. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

In Sachen

 

 

 

A,   vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Sammelstiftung D, vertreten durch RA E und/oder RA F,         

 

2.    Stadt G, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Steuerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

A. A war zwischen 2004 bis 2011 Stiftungsrätin bzw. Präsidentin der Sammelstiftung D, eine Pensionskasse. Am 24. Dezember 2014 machte Letztere beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen A sowie weitere Personen in Millionenhöhe hängig. Es geht dabei um allfällige Ansprüche wegen früherer Rechtsgeschäfte der Sammelstiftung mit der damaligen D AG, die sich nicht als werthaltig erwiesen haben sollen und wofür die Betreffenden einzustehen hätten.

B. Am 23. Oktober 2017 stellte die Sammelstiftung D ein Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises bei Datensperre betreffend A. Die Stadt G, Abteilung Steuern, hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Gesuch gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung gut. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

II.  

A gelangte am 19. Januar 2018 mit Rekurs gegen die Verfügung der Stadt G vom 19. Dezember 2017 an die Finanzdirektion und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Steuerausweises bei Registersperre. Die Finanzdirektion wies unter Kostenauflage zu Lasten von A mit Verfügung vom 8. Juni 2018 den Rekurs ab, bestätigte die Verfügung des Steueramts der Stadt G vom 19. Dezember 2017 und wies die Vori­nstanz an, den Steuerausweis auszustellen, wenn der Rekursentscheid in Rechtskraft erwachsen sei.

III.  

Dagegen erhob A am 12. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Stadt G vom 19. Dezember 2017 sowie des Rekursentscheids der Finanzdirektion vom 8. Juni 2018. Zudem sei das Steueramt der Stadt G anzuweisen, die Ausstellung des Steuerausweises bei Datensperre nicht zu genehmigen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sammelstiftung D erstattete am 15. August 2018 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 28. September 2018 nahm A dazu Stellung.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 hatte die Finanzdirektion die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine weitergehende Vernehmlassung beantragt. Die Stadt G hat keine Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG). Einem solchen Begehren wird entsprochen (wobei die Weitergabe an Dritte zu unterlassen ist), wenn der Antragsteller mit der steuerpflichtigen Person nachweislich in wirtschaftlichem Kontakt steht oder belegen kann, dass er eine solche Beziehung konkret aufnehmen will und auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Kreditfähigkeit seines Geschäftspartners angewiesen ist. Ein Gesuch ist aber abzulehnen, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sperrung der Steuerdaten den Gesuchsteller in der Verfolgung einer Schadenersatzklage gegen die steuerpflichtige Person wegen Bereicherung verhindert (RB 2007 Nr. 80: Steuerfaktoren sind grundsätzlich nämlich nicht geeignet, eine allfällige persönliche Bereicherung zu belegen / zum Ganzen Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 122 N 8).

Das Bundesgericht hat sich zur gesetzlichen Grundlage betreffend die Ausstellung von Steuerausweisen im Kanton Zürich mit Entscheid vom 8. September 2017 (1C_304/2017) ausführlich befasst. Dabei würdigte es § 122 StG im Gefüge des in Art. 17 und 49 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) verankerten und in § 20 Abs. 1 IDG konkretisierten Öffentlichkeitsprinzips sowie dem nach § 23 IDG vorzunehmenden Prinzip der Güterabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. Weiter hielt es fest, das in Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie § 120 Abs. 1 StG festgehaltene Steuergeheimnis gelte nicht absolut, sondern könne durchbrochen werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht bestehe, wobei dieses gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 2 StHG bzw. § 120 Abs. 2 Satz 1 StG ausdrücklich sein müsse. Als solche Grundlage gelte namentlich die Ausstellung von Steuerausweisen (siehe E. 2 des genannten Entscheids, mit zahlreichen Hinweisen). § 122 StG erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen.

1.2 Die Finanzdirektion bejahte aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Präsidentin des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vorliegen einer ausreichenden wirtschaftlichen Beziehung im dargelegten Sinn. So habe das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2017 aufgefordert, zur Klage der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen. Ebenso sei eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen, soweit die Beschwerdegegnerin 1 Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geltend machen wolle. Daran ändere auch nichts, dass die Klage vor Sozialversicherungsgericht bereits im Jahr 2014 anhängig gemacht und nicht schon damals ein Steuerausweis verlangt worden sei. Das Zuwarten habe weder einen Vertrauenstatbestand begründet noch sei darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Davon abgesehen seien im Prozess zuerst die verfahrensleitenden Schritte eingeleitet worden. Dessen Fortführung sei nach entsprechendem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017 mit Verfügung vom 17. August 2017 angezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 sei damit sehr wohl auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung der Solvenz der Beschwerdeführerin und Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos angewiesen. Andernfalls wäre sie in der Verfolgung ihrer Rechte behindert, zumal unklar sei, ob ein möglicher Schaden vollständig von der Organhaftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin gedeckt wäre.

1.3 Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer ausreichenden und relevanten wirtschaftlichen Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 1. Ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen bestimmten oder bestimmbaren Leistungsansprüchen liege nicht vor und eine auf einen Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG bezogene Auslegung von § 122 Abs. 3 StG würde Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften verhindern wollen. Ausserdem substanziiere die Beschwerdegegnerin 1 die behauptete wirtschaftliche Beziehung nur ungenügend. Der Verantwortlichkeitsprozess sei sodann seit mehr als drei Jahren hängig, weshalb sich der auf die aktuelle wirtschaftliche Situation (der Beschwerdeführerin) respektive die letzte Einschätzung/Steuererklärung beziehende Offenlegungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht auf die Einschätzung der Prozesschancen beziehen könne. Somit sei Letztere in der Verfolgung eigener Rechte nicht behindert, zumal die anderen Beklagten im unwahrscheinlichen Fall des Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 solidarisch haften würden und die Versicherung gesetzlich verpflichtet sei, potenzielle Verpflichtungen aus gedeckten Schadensfällen finanziell sicherzustellen bzw. Rückstellungen zu bilden. Die Beschwerdegegnerin 1 verhalte sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich.

1.4 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin. So sei eine wirtschaftliche Beziehung sehr wohl zu bejahen und sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe zu jedem Zeitpunkt während des laufenden Prozesses ein Interesse am Einblick in die Steuerdaten, so wenn es darum gehe, ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu ergreifen. Auch liege es auf der Hand, dass eine Solidarhaftung angesichts des eingeklagten Millionenbetrags die Einbringlichkeit der Forderung nicht als automatisch gegeben erscheinen lasse. Auch die Deckung durch die Versicherung erscheine als fraglich, werde der Beschwerdeführerin doch eine persönliche Bereicherung vorgeworfen.

1.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend weitere Schriftenwechsel erübrigen (vgl. BGr, 11. Mai 2005, 1P.720/2004 = Pra 94 [2005] Nr. 142; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 42 mit Hinweis unter anderem auf Pra 94 [2005] Nr. 142 [insbesondere Bemerkungen der Redaktion]; vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 58 N. 27 ff.).

1.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 ein "wirtschaftlicher Kontakt" als Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises zu bejahen ist (vgl. E. 1.1), braucht die dogmatische Einordnung der Haftung nach Art. 52 BVG als "vertragliche Haftung" oder als "Haftung ex lege" nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Andreas Gnädinger in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 7, 9 f., 22; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG, Kommentar, 3. A., Zürich 2013, Art. 52 N. 1; Ueli Kieser in: Jacques André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 3 und 5 zu Art. 52 BVG; BGE 138 V 235 E. 4 ff. = Pra 102 [2013] Nr. 10). So oder anders erfüllt die von der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht erhobene Klage die Kriterien einer wirtschaftlichen Beziehung für die beantragte Offenlegung. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden wollte, der Gesetzgeber habe bewusst eine extensive Anwendung der Offenlegungsvorschriften verhindern wollen, vermöchten die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Steuerausweises nach § 122 Abs. 3 StG klar zu erfüllen. Entsprechend setzt § 122 Abs. 3 StG lediglich voraus, die gesuchstellende Person habe glaubhaft zu machen, dass die Sperrung der Daten im Steuerregister sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindere. Schon daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht eine restriktive Handhabung bezüglich der Ausstellung von Steuerausweisen anpeilte. Vielmehr sollte eine "ausgewogene Regelung" sowohl dem Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen als auch berechtigten Interessen Dritter gerecht werden (vgl. RRB 111/2014, S. 5 [Beantwortung Anfrage Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten]). Somit kann keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Schadenersatzansprüche aus Organverantwortlichkeit, die vom Sozialversicherungsgericht beurteilt würden, von der Subsumption unter die Wendung "der Verfolgung eigener Rechte" ausnehmen wollen und es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, so wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 12 f.). Wie ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall. Auch bevorstehende Gesetzesrevisionen im Datenschutzbereich ändern entgegen den diesbezüglich nicht näher substanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts am Gesagten. Abgesehen davon ist keine dahingehende Revision von § 122 StG im Gang (vgl. RRB 666/2018), ebenso nicht von Art. 39 StHG (vgl. Botschaft vom 15. September 2017 über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse im Datenschutz, BBl 2017 S. 6941).

1.5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 substanziiere das zur Diskussion stehende Gesuch nicht rechtsgenügend, erweist sich als nicht stichhaltig. So hat das Sozialversicherungsgericht mittlerweile auf die Klage eintreten müssen. Dies genügt vorliegend für die Glaubhaftmachung der Beschwerdegegnerin 1, in der Verfolgung eigener Rechte zufolge der Sperre behindert zu sein. Der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 eingeklagten Ansprüche bestritten werden und der Prozessausgang offen ist, bedeutet nicht, dass es sich deswegen nur um "mögliche" oder "zukünftige" (das heisst nicht bestehende) Rechtsansprüche handelt (vgl. Martina Küng in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 22 Rz. 16). Solches behauptet die Beschwerdeführerin denn auch nicht.

Allerdings sind Steuerfaktoren zur Belegung einer persönlichen Bereicherung nicht geeignet, zumal aus ihnen der Grund einer allfälligen Vermögens- oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist (E. 1.1; VGr, 22. August 2007, SB.2007.00019 E. 2 [zusammengefasst in RB 2007 Nr. 80]). Die Beschwerdeführerin verweist auf diesen Entscheid, ohne aber der Beschwerdegegnerin 1 die Absicht, so zu einem Beweismittel gelangen zu wollen, zu unterstellen (act. 2 S. 12). Diese hat ihr Gesuch denn auch gleich zu Beginn mit dem hohen Streitwert des beim Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren begründet. Deshalb sei sie darauf angewiesen, über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Angaben zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen lohnen bzw. ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich wäre (siehe das dem Gesuch vom 23. Oktober 2017 angeheftete Memorandum, act. 6/2). Schon angesichts der auf dem Spiel stehenden Prozessführungskosten vermag die Beschwerdegegnerin 1 somit rechtsgenügend glaubhaft zu machen, auf den Erhalt der Angaben angewiesen zu sein. Dass der beantragte Steuerausweis als Beweismittel im Prozess vor Sozialversicherungsgericht dienen soll, ist nicht ersichtlich.

1.5.3 Aber auch der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene zeitliche Aspekt, nämlich, die gegen sie gerichtete Klage sei schon seit Jahren beim Sozialversicherungsgericht hängig, weshalb es vorliegend nicht mehr um die Einschätzung der Prozessrisiken gehen könne, ist nicht weiter von Belang. Die Beschwerdeführerin will damit das Fehlen eines schützenwerten bzw. aktuellen Interesses geltend machen und verweist dabei auf einen (nicht publizierten) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2011 (SB.2010.00174). Dort hatte ein Antragsteller zwecks Beurteilung der Richtigkeit der von seiner Ex-Frau erhaltenen Steuerdaten einen Steuerausweis verlangt. Das Gericht bejahte in der Folge das Vorliegen eines schützenwerten Interesses, damit der Antragsteller die aktuelle wirtschaftliche Lage seiner Ex-Frau in Erfahrung bringen könne, bevor er das Kostenrisiko eines Prozesses eingehe (E. 1.2 des genannten Entscheids). Aus jenem Entscheid kann aber nicht hergeleitet werden, ein bereits eingeleiteter Prozess stehe der Ausstellung eines Steuerausweises entgegen. Eine solche Auffassung liefe auch dem diesbezüglich offen gebliebenen § 122 Abs. 3 StG klar zuwider (siehe E. 1.5.1). Hinzukommt vorliegend, dass vorerst streitig war, ob das Sozialversicherungsgericht überhaupt auf die Klage eintreten müsse, welche Frage sich erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017 (9C_440/2017) geklärt hat. Selbst wenn also dem Argument des zeitlichen Aspekts der Beschwerdeführerin gefolgt werden wollte, wäre ein aktuelles Interesse am Offenlegungsbegehren der Beschwerdegegnerin 1 zu bejahen und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 auszumachen.

1.5.4 Die Argumente der Beschwerdeführerin, im Fall des unwahrscheinlichen Obsiegens der Beschwerdegegnerin 1 bestehe Solidarhaft mit anderen eingeklagten Personen und die Versicherung H sei ohnehin zur Bildung dahingehender Rückstellungen verpflichtet, sind ebenfalls nicht zielführend. Allein die Höhe des streitigen Betreffnisses lässt dessen Einbringlichkeit trotz Solidarhaftung als nicht ohne Weiteres gegeben erscheinen. Sodann sind Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse seitens der Versicherung nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls hält die Beschwerdeführerin selber fest, die betreffenden Ansprüche würden versicherungstechnisch "beurteilt und abgewickelt". Somit liegt auch in diesem Zusammenhang kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vor.

1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch die Datensperre an der Verfolgung ihrer Rechte behindert ist. Sie ist angesichts des hohen Streitwerts des beim Sozialversicherungsgerichts hängigen Verfahrens darauf angewiesen, verlässliche Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen in den Prozess lohnen bzw. ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich zu machen wäre (vgl. BGr, 8. September 2017, 1C_304/2017, E. 2.5.3). Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122 Abs. 3 StG und § 22 IDG sind somit erfüllt, weshalb das Begehren um Ausstellung eines Steuerausweises nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Dezember 2017 und der Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 8. Juni 2018 erweisen sich als korrekt. Auch wurde in den genannten Entscheiden rechtsgenügend auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen und es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und verbleibt ihr die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …