{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2018-00083_2019-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219276&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "242bd025cf3206e241ab020460abc7fc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2018.00083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2019  SB.2018.00083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2019  SB.2018.00083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2019  SB.2018.00083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuerpflicht\r | Kettenpersonalverleihverh\u00e4ltnis [Die im Kanton X domizilierte Beschwerdef\u00fchrerin schloss mit einer Bank einen Rahmenvertrag zur Deckung deren Bedarfs an IT-Spezialisten. Mit einer deutschen Gesellschaft schloss sie zudem einen Vertrag betreffend projektbezogene Zusammenarbeit bei genannter Bank. Die deutsche Gesellschaft stellte daraufhin der Beschwerdef\u00fchrerin Mitarbeiter zur Verf\u00fcgung, welche bei der Bank im Kanton Z\u00fcrich als IT-Spezialisten zum Einsatz kamen.]  Strittig ist, ob der Sitzkanton der Beschwerdef\u00fchrerin oder das kantonale Steueramt Z\u00fcrich zur Erhebung der Quellensteuer zust\u00e4ndig ist. Die Mitarbeiter, welche im Kanton Z\u00fcrich arbeiteten und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehielten, sind im Kanton Z\u00fcrich kraft pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Zugeh\u00f6rigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG/\u00a7 4 Abs. 2 lit. a StG) steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer, wobei nach Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG der Kanton Z\u00fcrich zur Erhebung der Quellensteuer zust\u00e4ndig ist (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet sodann das Vorliegen eines Personalverleihs und macht geltend, es liege ein Auftragsverh\u00e4ltnis vor (E. 4.1). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4.2). Abgrenzung Personalverleih/Auftrag: Vorliegend sprechen insbesondere die Aufspaltung der Weisungsbefugnis zwischen der Arbeitgeberin in Deutschland und der Bank mit projektbezogener Weisungsbefugnis sowie die Vereinbarung einer 30-t\u00e4gigen K\u00fcndigungsfrist, das Erstellen von Arbeitsrapporten sowie das in Rechnung stellen der Einsatzstunden durch den Personalverleiher an den Entleiher f\u00fcr ein Personalverleihverh\u00e4ltnis. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin lediglich vermittelnde Funktionen wahrnahm und die deutsche Gesellschaft formell Arbeitgeberin blieb, handelt es sich um sog. Kettenpersonalverleih. Dass diese Konstellation gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verst\u00f6sst, kann nicht dazu f\u00fchren, dass das Arbeitseinkommen von der Quellensteuer befreit w\u00e4re (E. 4.4). Schliesslich liegt auch keine Verletzung von Art. 15Abs. 2 DBA-D vor, ist doch der Beschwerdef\u00fchrerin der Nachweis, dass sich die Mitarbeiter weniger als 183 Tage pro Steuerperiode in der Schweiz aufgehalten h\u00e4tten, misslungen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:06", "Checksum": "f61db88359d5134ed5d7433ab5ad4fde"}