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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2018.00084
SB.2018.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG, vertreten durch G AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014,
hat
sich ergeben:
I.
Die B AG mit Sitz in D (heute: A AG, im
Folgenden die Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
ein steuerbares Kapital von Fr. …. Mit Einschätzungsentscheid bzw.
Veranlagungsverfügung vom 15. Juni 2017 setzte das kantonale Steueramt das
steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf
Fr. … fest. Dabei rechnete es der Pflichtigen an die in Luxemburg
domizilierte Muttergesellschaft geleistete "Asset Management Fees" im
Betrag von Fr. … und Abschreibungen im Betrag von Fr. … auf.
Mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2017
setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und
das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest. Es hielt an den Aufrechnungen fest,
erhöhte jedoch die Steuerrückstellungen von Amtes wegen.
II.
Die Pflichtige liess hiergegen am 22. Dezember 2017
beim Steuerrekursgericht Beschwerde und Rekurs führen und beantragen, der
Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer
auf Fr. …, das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festzusetzen. Das
Steuerrekursgericht wies die vereinigten Rechtsmittel mit Entscheid vom
17. Juli 2018 ab.
III.
Die Pflichtige liess am 27. August 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der Rekursentscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und der steuerbare
Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 sowie für
die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 auf Fr. …, das steuerbare Kapital
auf Fr. …, eventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. … und das
steuerbare Kapital auf Fr. …, subeventualiter der steuerbare Reingewinn
auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …, subsubeventualiter
der steuerbare Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf
Fr. … festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am
6. September 2018 auf eine Vernehmlassung; das kantonale Steueramt
beantragte am 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerden. Die
Pflichtige äusserte sich hierzu am 10. Oktober 2018. Die Steuerämter der
Stadt D und der Gemeinde C sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00084) und direkter
Bundessteuer (SB.2018.00085) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde
an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II
548 E. 2).
2.
2.1 Der
steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich, gemäss Art. 58
Abs. 1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 64
Abs. 1 StG, zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des
Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip
der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten
Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen
Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE
141 II 83 E. 3.1 mit Hinweisen).
Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen
und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit
und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Peter
Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58
N. 182 ff.; Peter Brülisauer/Oliver Krummenacher, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017,
Art. 24 N. 199 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Gemäss Art. 58
Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG gelten
insbesondere nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die
Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des
Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder
Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus
Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten
Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
Leistung und Gegenleistung
zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sogenannte Dritt- oder
Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in
einer Mutter-Tochter-Beziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen
im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 14. Dezember
2011, SB.2011.00002, E. 4.3). Dabei gilt, dass eine Gesellschaft,
welche mit einem Aktionär oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft
abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem
unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16. Dezember
2015, SB.2015.00005, E. 3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht,
Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei
der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des
Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009]
S. 657 ff., 659 f., 672 ff.). Wenn eine Gesellschaft
gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten
unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung
von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at
arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen
Gesellschaft und Aktionär (vorliegend zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft)
erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden
steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr. 42) bzw. führen zu
Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E. 4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 20. April 2016, SB.2015.00073, E. 2.4;
grundlegend Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen
Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 609 ff.).
2.2 Bezüglich
der Beweislast gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die
Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153
E. 4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam
verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis
zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr,
1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig
von der konkreten Beweislastverteilung ist die steuerpflichtige Gesellschaft
verpflichtet, an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VGr,
1. April 2015, SB.2014.00130, E. 4.3.3; Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 135
N. 6; Zweifel/Hunziker, ASA 77 [2008/2009] S. 669 f.): Gemäss
§ 135 Abs. 1 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG muss die
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Insbesondere hat sie auf Verlangen der
Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen
oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle zu dulden (§ 135 Abs. 2
und § 132 Abs. 2 StG; Art. 126 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 DBG).
3.
3.1 Zwischen
den Parteien ist strittig, ob eine durch die Pflichtige an ihre
Alleinaktionärin geleistete pauschale Gebühr für Leistungen im Zusammenhang mit
der Vermögensverwaltung (Asset Management Fee) sowie ein zu hoher
Abschreibungssatz auf der von der Pflichtigen gehaltenen Immobilie aufzurechnen
seien.
3.2 Betreffend
Asset Management Fee macht die Pflichtige geltend, E habe sie im Auftrag der
Muttergesellschaft betreffend Vermögensverwaltung beraten. Die Pflichtige legt
indes weder näher dar, welche konkreten Leistungen die Muttergesellschaft für
die Pflichtige im Jahr 2014 geleistet haben sollte, noch reichte sie
entsprechende Belege ein: Die E-Mail-Korrespondenz, auf die sie verweist, stammt
aus den Jahren 2008 und 2017 und allein aus dem Umstand, dass E regelmässig in
die Schweiz flog, lässt sich noch nicht ableiten, er habe die Pflichtige
beraten. Da die Pflichtige bis heute Eigentümerin nur einer Liegenschaft ist,
für die ein langfristiger Mietvertrag besteht, ist auch nicht ersichtlich,
weshalb ein Beratungsbedarf für die Vermögensverwaltung bestanden haben sollte.
Die Behauptung, die Pflichtige habe in Betracht gezogen, weitere Liegenschaften
zu erwerben, blieb unbelegt und ist nicht glaubhaft. Wenn in diesem
Zusammenhang vage darauf verwiesen wird, E habe die Pflichtige bei
strategischen Entscheiden im Zusammenhang mit ihrer einzigen Immobilie
unterstützt, ist darauf hinzuweisen, dass E im Steuerjahr 2014
Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen war und die Oberleitung der
Gesellschaft – wozu insbesondere strategische Entscheide zählen – zu den
unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zählen
(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 des Obligationenrechts; Rolf
Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2016, Art. 716a OR
N. 4). Soweit E entsprechende Leistungen tatsächlich erbracht hat, tat er
dies demnach in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang schliesslich, ob die von E der
Muttergesellschaft verrechneten Honorare aus deren Optik geschäftsmässig
begründet waren. Entscheidend ist hier einzig, dass die Pflichtige nicht einmal
ansatzweise darzutun vermag, inwiefern die ihr verrechneten Asset Management
Fee geschäftsmässig begründet gewesen sein sollten.
Soweit die Pflichtige sodann auf von der Muttergesellschaft
angeblich in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen verweist, gilt
Folgendes: Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive
nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener
Geschäftsperiode zugerechnet werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich
hierzu Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 N. 151 ff.). Allfällige in
den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen der Muttergesellschaft hätten der
Pflichtigen deshalb im jeweiligen Jahr belastet werden müssen und können im
Steuerjahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen vermag die Pflichtige
auch diese angeblichen Leistungen weder hinreichend zu substanziieren noch zu
belegen.
Weil die Pflichtige nach dem Gesagten die geschäftsmässige
Begründetheit der an die Muttergesellschaft geleisteten Asset Management Fee
nicht rechtsgenügend dartun konnte, sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung
zu qualifizieren, die aufzurechnen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
3.3 Die
Pflichtige will auf ihrer Liegenschaft für die Verkaufs-/Gewerbefläche und das
Lager sodann einen Abschreibungssatz von 8 % vom Restbuchwert zur
Anwendung bringen, während der Beschwerdegegner nur einen Abschreibungssatz von
4 % zuliess.
3.3.1 Mit den Abschreibungen wird dem alters-
und nutzungsbedingten Wertverlust auf dem Anlagevermögen Rechnung getragen. Abschreibungen
sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen. Sie
sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der
Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen
werden (vgl. neurechtlich Art. 960a Abs. 3 des
Obligationenrechts [OR], welcher aber lediglich eine bereits früher geltende
Praxis kodifiziert). Die zulässigen Abschreibungssätze werden in der
Regel von den Steuerbehörden festgelegt. Entsprechen hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung Normalsätze für die Anschreibungen in Prozenten
vom Buchwert für die verschiedenen Arten von Immobilien festgelegt (Merkblatt
A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen auf dem
Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe [Merkblatt A/1995]; BGE 132 I 175
E. 2.2). Bei Einhaltung dieser Normalsätze wird die geschäftsmässige
Begründetheit vermutet (BGr, 16. Juli 2018, 2C_330/2017, E. 2.8,
sowie 26. Oktober 2017, 2C_814/2016 und 2C_815/2016, E. 3.4.2). Für
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser sowie Kinogebäude sieht das
Merkblatt A/1995 einen Normalsatz von 4 %, für Fabrikgebäude, Lagergebäude
und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) einen Normalsatz
von 8 % vor. Weist die steuerpflichtige Person nach, dass der ordentliche
Abschreibungssatz – etwa wegen kürzerer Lebensdauer des Anlageobjekts – zu tief
ist, kann dieser angemessen erhöht werden (BGr, 16. Juli 2018,
2C_330/2017, E. 2.8).
3.3.2 Die Pflichtige will für die
Verkaufs-/Gewerbefläche und das Lager den Normalsatz von 8 % angewendet
wissen, weil das Gebäude als Fachmarkt (für …-Artikel) konzipiert worden sei
und solche Gebäude mit Fabrikgebäuden vergleichbar seien. Dem lässt sich nicht
folgen. Bei Fachmärkten handelt es sich um nichts anderes als eine spezielle
Form von Warenhäusern, weshalb der Normalsatz von 4 % zur Anwendung kommt.
Die Vorbringen der Pflichtigen laufen denn auch darauf hinaus, dass sie im
konkreten Fall einen höheren Abschreibungssatz zur Anwendung bringen will, weil
die Lebensdauer des Gebäudes kürzer sei als bei üblichen Warenhäusern. Das kann
indes nicht dazu führen, dass ein höherer Normalsatz anzuwenden wäre. Die
Pflichtige verkennt, dass die Normalsätze nur der Vereinfachung dienen, indem
sie eine Vermutung begründen, dass eine Abschreibung in der fraglichen Höhe
geschäftsmässig begründet sei. Soll hingegen ein höherer Abschreibungssatz zur
Anwendung gelangen, hat die steuerpflichtige Person dessen Notwendigkeit
bezogen auf das konkrete Gebäude nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die
Pflichtige weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekursverfahren
erbracht. Soweit sie im Beschwerdeverfahren ein Parteigutachten zur
wirtschaftlichen Lebensdauer von Einzelhandels- und Bürogebäuden sowie eine
Stellungnahme der F AG zur Bauweise des Gebäudes einreicht, handelt es
sich um unzulässige Noven (vgl. hierzu vorn 1.3). Entgegen der Auffassung der
Pflichtigen ergab sich nicht erst aufgrund der Erwägungen im Rekursentscheid
eine Notwendigkeit, den geltend gemachten höheren Abschreibungsbedarf
nachzuweisen, sondern war solches bereits Gegenstand des Veranlagungs- bzw.
Einschätzungsverfahrens. Demnach ist weder auf die Parteigutachten noch auf die
damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Einer
Verkehrswertschätzung vom 14. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der
Verkehrswert des Gebäudes bei Anschaffungskosten von rund Fr. … Ende 2014
Fr. … betragen habe und während des Jahres 2014 "due to the
general aging of the building" nur um Fr. … gesunken
sei. Das spricht jedenfalls nicht dafür, dass hier ein höherer als der
Normalsatz anzuwenden wäre, sondern lässt bereits fraglich erscheinen, ob eine
Abschreibung in dieser Höhe gerechtfertigt sei (vgl. BGE 132 I 175
E. 2.3). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin bereits im
Einschätzungsverfahren, spätestens aber mit der Rekurserhebung substanziiert
dartun müssen, weshalb dennoch ein höherer Abschreibungssatz angebracht sei.
Die allgemeinen Hinweise auf die angeblich kürzere Lebensdauer eines …-Fachmarkts
gegenüber anderen Warenhäusern genügen dafür nicht, zumal sie auch nicht
stichhaltig erscheinen. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb ein für einen …-Fachmarkt
konzipiertes Gebäude im Rohausbau nicht auch für andere Arten von Fachmärkten
verwendet werden könnte, zumal schon im strittigen Jahr neben einem …-Fachmarkt
gemäss Angaben der Pflichtigen auf rund … m2 (was mehr als einem
Viertel der Gesamtfläche entspricht) ein …- und ein …-Laden – beides typische
Angebote eines Warenhauses – eingemietet waren.
Demnach vermochte die Beschwerdeführerin die
Notwendigkeit eines höheren Abschreibungssatzes nicht rechtsgenügend darzutun.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2018.00084 und SB.2018.00085 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde SB.2018.00084 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014
wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SB.2018.00085 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 wird
abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00084 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00085 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …