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Geschäftsnummer: SB.2018.00084  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014


Drittvergleich; Abschreibungssatz bei einem Fachmarkt. Vereinigung der Beschwerdeverfahren, Kognition des Verwaltungsgericht und Novenverbot (E. 1). Leistungen und Gegenleistungen zwischen Konzerngesellschaften müssen einem Drittvergleich standhalten (Dealing at arm's length), um als geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich anerkannt zu werden (E. 2.1). Beweislast und Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren (E. 2.2). Die geschäftsmässige Begründetheit der von der Pflichtigen an ihre Alleinaktionärin geleisteten pauschalen Gebühren für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (Asset Management Fee) ist nicht rechtsgenügend dargetan, als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und aufzurechnen (E. 3.2). Von der Pflichtigen ebensowenig rechtsgenügend dargetan ist die Notwendigkeit eines gegenüber anderen Warenhäusern höheren Abschreibungssatzes bei einem Fachmarkt (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ABSCHREIBUNGSMETHODE
BEWEISLASTVERTEILUNG
DEALING AT ARM'S LENGTH
DEALING AT ARMS LENGTH
DRITTVERGLEICH
FACHMARKT
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
GESCHÄFTSMÄSSIG UNBEGRÜNDET
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
GESCHÄFTSMÄSSIGKEIT
KONZERNVERHÄLTNIS
NAHESTEHENDE GESELLSCHAFT
NAHESTEHENDE PERSON
NOVENVERBOT
WARENHAUS
WARENHAUSNUTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 58 DBG
Art. 58 Abs. I DBG
Art. 123 Abs. II DBG
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 126 Abs. II DBG
Art. 716a Abs. I Ziff. 1 OR
Art. 960a Abs. III OR
§ 64 Abs. I StG
§ 132 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
§ 135 Abs. II StG
Art. 24 Abs. I StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2018.00084

SB.2018.00085

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 14. November 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch G AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014,

hat sich ergeben:

I.  

Die B AG mit Sitz in D (heute: A AG, im Folgenden die Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Kapital von Fr. …. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 15. Juni 2017 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest. Dabei rechnete es der Pflichtigen an die in Luxemburg domizilierte Muttergesellschaft geleistete "Asset Management Fees" im Betrag von Fr. … und Abschreibungen im Betrag von Fr. … auf.

Mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2017 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest. Es hielt an den Aufrechnungen fest, erhöhte jedoch die Steuerrückstellungen von Amtes wegen.

II.  

Die Pflichtige liess hiergegen am 22. Dezember 2017 beim Steuerrekursgericht Beschwerde und Rekurs führen und beantragen, der Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer auf Fr. …, das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festzusetzen. Das Steuerrekursgericht wies die vereinigten Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab.

III.  

Die Pflichtige liess am 27. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 sowie für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 auf Fr. …, das steuerbare Kapital auf Fr. …, eventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …, subeventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. …, subsubeventualiter der steuerbare Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. … festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 6. September 2018 auf eine Vernehmlassung; das kantonale Steueramt beantragte am 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerden. Die Pflichtige äusserte sich hierzu am 10. Oktober 2018. Die Steuerämter der Stadt D und der Gemeinde C sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00084) und direkter Bundessteuer (SB.2018.00085) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundes­gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Ge­meinde­steuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).

2.  

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich, gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bzw. § 64 Abs. 1 StG, zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo­vortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge­schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün­detem Aufwand verwendet werden, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E. 3.1 mit Hinweisen).

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 182 ff.; Peter Brülisauer/Oliver Krummenacher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 24 N. 199 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG gelten insbesondere nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinn­ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sogenannte Dritt- oder Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-Tochter-Beziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00002, E. 4.3). Dabei gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] S. 657 ff., 659 f., 672 ff.). Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär (vorliegend zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft) erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr. 42) bzw. führen zu Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E. 4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 20. April 2016, SB.2015.00073, E. 2.4; grundlegend Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 609 ff.).

2.2 Bezüglich der Beweislast gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwand­posten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von der konkreten Beweislastverteilung ist die steuerpflichtige Gesellschaft verpflichtet, an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VGr, 1. April 2015, SB.2014.00130, E. 4.3.3; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 135 N. 6; Zweifel/Hunziker, ASA 77 [2008/2009] S. 669 f.): Gemäss § 135 Abs. 1 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Insbesondere hat sie auf Ver­langen der Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Geschäfts­bücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle zu dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG; Art. 126 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 DBG).

3.  

3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob eine durch die Pflichtige an ihre Alleinaktionärin geleistete pauschale Gebühr für Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (Asset Management Fee) sowie ein zu hoher Abschreibungssatz auf der von der Pflichtigen gehaltenen Immobilie aufzurechnen seien.

3.2 Betreffend Asset Management Fee macht die Pflichtige geltend, E habe sie im Auftrag der Muttergesellschaft betreffend Vermögensverwaltung beraten. Die Pflichtige legt indes weder näher dar, welche konkreten Leistungen die Muttergesellschaft für die Pflichtige im Jahr 2014 geleistet haben sollte, noch reichte sie entsprechende Belege ein: Die E-Mail-Korrespondenz, auf die sie verweist, stammt aus den Jahren 2008 und 2017 und allein aus dem Umstand, dass E regelmässig in die Schweiz flog, lässt sich noch nicht ableiten, er habe die Pflichtige beraten. Da die Pflichtige bis heute Eigentümerin nur einer Liegenschaft ist, für die ein langfristiger Mietvertrag besteht, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Beratungsbedarf für die Vermögensverwaltung bestanden haben sollte. Die Behauptung, die Pflichtige habe in Betracht gezogen, weitere Liegenschaften zu erwerben, blieb unbelegt und ist nicht glaubhaft. Wenn in diesem Zusammenhang vage darauf verwiesen wird, E habe die Pflichtige bei strategischen Entscheiden im Zusammenhang mit ihrer einzigen Immobilie unterstützt, ist darauf hinzuweisen, dass E im Steuerjahr 2014 Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen war und die Oberleitung der Gesellschaft – wozu insbesondere strategische Entscheide zählen – zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zählen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 des Obligationenrechts; Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2016, Art. 716a OR N. 4). Soweit E entsprechende Leistungen tatsächlich erbracht hat, tat er dies demnach in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang schliesslich, ob die von E der Muttergesellschaft verrechneten Honorare aus deren Optik geschäftsmässig begründet waren. Entscheidend ist hier einzig, dass die Pflichtige nicht einmal ansatzweise darzutun vermag, inwiefern die ihr verrechneten Asset Management Fee geschäftsmässig begründet gewesen sein sollten.

Soweit die Pflichtige sodann auf von der Muttergesellschaft angeblich in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen verweist, gilt Folgendes: Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Periodizitätsprinzip (respektive nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip) muss der Aufwand jener Geschäftsperiode zugerechnet werden, in welcher er verursacht wurde (ausführlich hierzu Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 N. 151 ff.). Allfällige in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachte Leistungen der Muttergesellschaft hätten der Pflichtigen deshalb im jeweiligen Jahr belastet werden müssen und können im Steuerjahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen vermag die Pflichtige auch diese angeblichen Leistungen weder hinreichend zu substanziieren noch zu belegen.

Weil die Pflichtige nach dem Gesagten die geschäftsmässige Begründetheit der an die Muttergesellschaft geleisteten Asset Management Fee nicht rechtsgenügend dartun konnte, sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, die aufzurechnen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

3.3 Die Pflichtige will auf ihrer Liegenschaft für die Verkaufs-/Gewerbefläche und das Lager sodann einen Abschreibungssatz von 8 % vom Restbuchwert zur Anwendung bringen, während der Beschwerdegegner nur einen Abschreibungssatz von 4 % zuliess.

3.3.1 Mit den Abschreibungen wird dem alters- und nutzungsbedingten Wertverlust auf dem Anlagevermögen Rechnung getragen. Abschreibungen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden (vgl. neurechtlich Art. 960a Abs. 3 des Obligationenrechts [OR], welcher aber lediglich eine bereits früher geltende Praxis kodifiziert). Die zulässigen Abschreibungssätze werden in der Regel von den Steuerbehörden festgelegt. Entsprechen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Normalsätze für die Anschreibungen in Prozenten vom Buchwert für die verschiedenen Arten von Immobilien festgelegt (Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe [Merkblatt A/1995]; BGE 132 I 175 E. 2.2). Bei Einhaltung dieser Normalsätze wird die geschäftsmässige Begründetheit vermutet (BGr, 16. Juli 2018, 2C_330/2017, E. 2.8, sowie 26. Oktober 2017, 2C_814/2016 und 2C_815/2016, E. 3.4.2). Für Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser sowie Kinogebäude sieht das Merkblatt A/1995 einen Normalsatz von 4 %, für Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) einen Normalsatz von 8 % vor. Weist die steuerpflichtige Person nach, dass der ordentliche Abschreibungssatz – etwa wegen kürzerer Lebensdauer des Anlageobjekts – zu tief ist, kann dieser angemessen erhöht werden (BGr, 16. Juli 2018, 2C_330/2017, E. 2.8).

3.3.2 Die Pflichtige will für die Verkaufs-/Gewerbefläche und das Lager den Normalsatz von 8 % angewendet wissen, weil das Gebäude als Fachmarkt (für …-Artikel) konzipiert worden sei und solche Gebäude mit Fabrikgebäuden vergleichbar seien. Dem lässt sich nicht folgen. Bei Fachmärkten handelt es sich um nichts anderes als eine spezielle Form von Warenhäusern, weshalb der Normalsatz von 4 % zur Anwendung kommt. Die Vorbringen der Pflichtigen laufen denn auch darauf hinaus, dass sie im konkreten Fall einen höheren Abschreibungssatz zur Anwendung bringen will, weil die Lebensdauer des Gebäudes kürzer sei als bei üblichen Warenhäusern. Das kann indes nicht dazu führen, dass ein höherer Normalsatz anzuwenden wäre. Die Pflichtige verkennt, dass die Normal­sätze nur der Vereinfachung dienen, indem sie eine Vermutung begründen, dass eine Abschreibung in der fraglichen Höhe geschäftsmässig begründet sei. Soll hingegen ein höherer Abschreibungssatz zur Anwendung gelangen, hat die steuerpflichtige Person dessen Notwendigkeit bezogen auf das konkrete Gebäude nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Pflichtige weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekursverfahren erbracht. Soweit sie im Beschwerdeverfahren ein Parteigutachten zur wirtschaftlichen Lebensdauer von Einzelhandels- und Bürogebäuden sowie eine Stellungnahme der F AG zur Bauweise des Gebäudes einreicht, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. hierzu vorn 1.3). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ergab sich nicht erst aufgrund der Erwägungen im Rekursentscheid eine Notwendigkeit, den geltend gemachten höheren Abschreibungsbedarf nachzuweisen, sondern war solches bereits Gegenstand des Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahrens. Demnach ist weder auf die Parteigutachten noch auf die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

Einer Verkehrswertschätzung vom 14. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Verkehrswert des Gebäudes bei Anschaffungskosten von rund Fr. … Ende 2014 Fr. … betragen habe und während des Jahres 2014 "due to the general aging of the building" nur um Fr. … gesunken sei. Das spricht jedenfalls nicht dafür, dass hier ein höherer als der Normalsatz anzuwenden wäre, sondern lässt bereits fraglich erscheinen, ob eine Abschreibung in dieser Höhe gerechtfertigt sei (vgl. BGE 132 I 175 E. 2.3). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einschätzungsverfahren, spätestens aber mit der Rekurserhebung substanziiert dartun müssen, weshalb dennoch ein höherer Abschreibungssatz angebracht sei. Die allgemeinen Hinweise auf die angeblich kürzere Lebensdauer eines …-Fachmarkts gegenüber anderen Warenhäusern genügen dafür nicht, zumal sie auch nicht stichhaltig erscheinen. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb ein für einen …-Fachmarkt konzipiertes Gebäude im Rohausbau nicht auch für andere Arten von Fachmärkten verwendet werden könnte, zumal schon im strittigen Jahr neben einem …-Fachmarkt gemäss Angaben der Pflichtigen auf rund … m2 (was mehr als einem Viertel der Gesamtfläche entspricht) ein …- und ein …-Laden – beides typische Angebote eines Warenhauses – eingemietet waren.

Demnach vermochte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit eines höheren Abschreibungssatzes nicht rechtsgenügend darzutun. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren SB.2018.00084 und SB.2018.00085 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde SB.2018.00084 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SB.2018.00085 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00084 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 5'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00085 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …