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Geschäftsnummer: SB.2018.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


Schuldzinsenabzug für separates Zins-Swap-Geschäft zur Sicherung einer Libor-Hypothek? Die Pflichtigen schlossen im Herbst 2011 mit einer Bank eine Libor-Hypothek über Fr. 2,1 Mio. zur Finanzierung ihres Eigenheims ab. Bereits vor Unterzeichnung des Hypothekarvertrags, im Frühling 2011, hatten die Pflichtigen mit derselben Bank ein Zins-Swap-Geschäft über Fr. 2 Mio. abgeschlossen. Während das Steuerrekursgericht von einem "Finanzierungszusammenhang" der beiden Geschäfte ausging, erblickt das Verwaltungsgericht einen solchen gerade nicht, da es sich bei den Verträgen um zwei vollständig voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelt, selbst wenn mit dem Zins-Swap-Geschäft eine Absicherung des Zinsrisikos der Libor-Hypothek bezweckt gewesen sein mag. Die Abzugsfähigkeit der Kosten aus dem Zins-Swap-Geschäft als Schuldzinsen im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG setzt indessen eine entsprechende Kapitalschuld voraus, welche hier nicht gegeben ist. Gutheissung der Beschwerden der Steuerbehörden.
 
Stichworte:
DERIVATIVES FINANZINSTRUMENT
HYPOTHEK
LIBOR
SCHULDZINSENABZUG
SWAP
ZINS-SWAP-GESCHÄFT
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. I lit. a DBG
§ 31 Abs. I lit. a StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00086
SB.2018.00087

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 18. Januar 2019

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute A/B wurden am 21. September 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei liess das kantonale Steueramt die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. … für die Finanzierung der neu erworbenen Eigentumswohnung in C (Libor-Hypothek der D-Bank über Fr. 2'100'000.-) einkommensmindernd zum Abzug zu. Hingegen verweigerte es die – hier einzig noch interessierende – einkommensmindernde Berücksichtigung der ebenfalls geltend gemachten Kosten eines mit der D-Bank abgeschlossenen "Interest Rate Swap" (IRS, nachfolgend Zins-Swap) von Fr. ….

B. Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. September 2017 ab. Es erwog, dass der Begriff der Schuldzinsen eng auszulegen sei. Beim Zins-Swap handle es sich um ein Zinsderivatprodukt, welches keine Kapitalschuld aufweise und lediglich abgeschlossen worden sei, um über dieses Finanzprodukt aus sich verändernden Zinssätzen Kapital zu schlagen.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 24. Juli 2018 teilweise gut und liess den Zinsaufwand des Swap-Geschäfts im Umfang des Nettings (d. h. gekürzt um den aus dem Geschäft den Pflichtigen vergüteten Liborzins) im Betrag von Fr. … einkommensmindernd zum Abzug zu. Aus Sicht des Steuerrekursgerichts war der "Finanzierungszusammenhang" mit der Libor-Hypothek hinreichend ausgewiesen. Demgemäss schätzte das Steuerrekursgericht die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

III.  

Mit Beschwerden vom 29. August 2018 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die Einspracheentscheide vom 28. September 2017 wiederherzustellen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung des Rechtsmittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2018.00086 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2018.00087 (direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In diesem Sinn überprüft das Verwaltungsgericht auch den von der Vorinstanz festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, ohne sich dabei – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – auf eine Willkürprüfung zu beschränken.  

1.3 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Von den Einkünften gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG (in der bis 31.12.2014 gültigen Fassung) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG werden die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld (BGr, 3. April 2017, 2C_1165/2014, E. 2.1).

2.2  

2.2.1 Bei Swap-Vereinbarungen geht es um den gegenseitigen Austausch von Zahlungsströmen während einer bestimmten Vertragsdauer (vgl. Definitionen bei Michael Loretan, Der Swapvertrag, Diss. Zürich 1996, S. 14 f.). Beim Zins-Swap werden periodisch gegenseitige Zahlungsströme (Zinszahlungen) in der gleichen Währung ausgetauscht, ohne dass ein Austausch der Nominalbeträge stattfindet (Dieter Zobl/Thomas Werlen, 1992 ISDA-Master Agreement unter besonderer Berücksichtigung der Swapgeschäfte, Zürich 1995, S. 30 ff.; BGr, 28. Mai 2009, 5A_420/2008, E. 4, mit weiteren Hinweisen). Zins-Swaps in der vorliegend zu beurteilenden Ausgestaltung dienen dazu, ein Zinsrisiko zu vermindern (Zinsabsicherungsgeschäft), können aber auch als reines Spekulationsinstrument dienen. Als Zinsabsicherungsgeschäfte werden sie entweder als Kombinationsprodukte, untrennbar mit einer Libor-Hypothek verbunden, angeboten oder sind als selbständiges, von der Libor-Hypothek getrennt vereinbartes derivatives Finanzinstrument im Sinn von Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2017 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben ausgestaltet.

Der Zins-Swap in der hier zu beurteilenden Form stellt eine Zinsabsicherung gegen steigende Zinsen dar. Sinkende Zinsen oder gar Negativzinsen können dabei bei derartigen Zins-Swap-Geschäften zu einer Umkehr des Zahlungsflusses und zu (hohen) Zahlungsverpflichtungen desjenigen Partners der Vereinbarung führen, der das Zinsrisiko absichern wollte (vgl. Jean-Marc Schaller in: Mirina Grosz/Seraina Grünewald [Hrsg.], Recht und Wandel, Festschrift für Rolf H. Weber, Negativzinsen im Aktiv- und Passivgeschäft von Banken, Zürich 2016, S. 245 ff., S. 265 ff.).

2.2.2 Gewinne aus Termingeschäften sind steuerlich gleich zu behandeln wie solche aus Kassageschäften und stellen deshalb grundsätzlich Kapitalgewinne dar (BGE 110 Ia 1 ff.; Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV, Ziff. 3.3). Sie sind im Privatvermögen daher grundsätzlich steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG). Entsprechende Verluste im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerlich unbeachtlich.

Damit ist jedenfalls dann, wenn der Zins-Swap von der Libor-Hypothek losgelöst und separat handelbar ist, von einer derivativen Vermögensanlage auszugehen. Zwischen den Vertragsparteien findet kein Austausch der Nominalbeträge statt. Folglich liegt bei einem Zins-Swap keine Obligation vor, auf welcher Erträge bezahlt werden könnten. Bei den sogenannten Zinsen handelt es sich daher auch nicht um Zinserträge im steuerlichen Sinn, sondern um Kapitalgewinne aus Veräusserungsgeschäften. Im Privatvermögen stellen die Swap-Kosten entsprechend keine abzugsfähigen Zinskosten und die Vergütung des Libor-Satzes kein steuerbares Einkommen dar. Ein allfälliger Verlust bei der Auflösung des Zins-Swaps stellt einen privaten Kapitalverlust dar, ein allfälliger Gewinn einen privaten Kapitalgewinn. Solche privaten Kapitalverluste und -gewinne sind steuerlich unerheblich (vgl. Thurgauer Steuerpraxis, StP 34 Nr. 9, Ziff. 3.3.2).

3.  

3.1 Die Pflichtigen schlossen mit der D-Bank am 10. Oktober 2011 einen Vertrag über eine Libor-Hypothek im Betrag von Fr. 2'100'000.-, Laufzeit ab 21. Oktober 2011, auf unbestimmte Dauer. Im Jahr 2014 hat der Zins für diese Libor-Hypothek bei einer Restschuld am Jahresende von Fr. … Fr. … betragen. Diese Zinsen sind unbestrittenermassen abzugsfähige Schuldzinsen im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG.

3.2 Bereits vor Unterzeichnung des Hypothekarvertrags, nämlich am 31. Mai 2011, schlossen die Pflichtigen mit der D-Bank einen Zins-Swap für die Dauer von sechs Jahren (3. Juni 2013 bis 3. Juni 2019) mit einem Basisbetrag von Fr. 2'000'000.- ab. Aus diesem Vertrag entstanden den Pflichtigen in der Steuerperiode 2014 Kosten von rund Fr. ….

3.3 Gemäss der dem Gericht vorliegenden zivilrechtlichen Ausgestaltung der beiden Verträge (Hypothekarvertag bzw. Zins-Swap) handelt es sich um voneinander vollständig unabhängige Rechtsgeschäfte: Der Hypothekarvertrag verweist nicht auf den Zins-Swap oder setzt in irgendeiner Form gar eine solche zusätzliche Absicherung des Zinsrisikos voraus. Ebenso wenig verweist der Zins-Swap in irgendeiner Bestimmung auf den Hypothekarvertrag. Die beiden Verträge sind daher auch bezüglich Laufzeit und Kündigung vollständig voneinander unabhängig, diesbezüglich unterschiedlich ausgestaltet und bedingen sich gegenseitig in keiner Weise. Wohl ist naheliegend, dass die Intention der Pflichtigen hinter dem Abschluss des Zins-Swaps eine teilweise Absicherung des Zinsrisikos der Libor-Hypothek war, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie der Höhe nach. Indessen haben die Pflichtigen das entsprechende Zinsabsicherungsgeschäft gemäss der vertraglichen Ausgestaltung vollständig vom Hypothekarvertrag mit der D-Bank losgelöst vereinbart. An dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Sachverhalts sind die Pflichtigen zu behaften, auch wenn der Hypothekarvertrag und das Zinsabsicherungsgeschäft mit demselben Anbieter (D-Bank) abgeschlossen wurde und von Beginn der Kreditverhandlungen an auch die Zinsabsicherung – gemäss ihrer Darstellung – sorgfältig mit der D-Bank verhandelt wurde. Es wurde im Licht dieser vertraglichen Grundlagen eben gerade kein kombiniertes Finanzprodukt (Libor-Hypothek kombiniert mit Swap-Zins) abgeschlossen. Der vorliegend zu beurteilende Zins-Swap stellt eine selbständiges, vom Hypothekarvertrag unabhängiges Rechtsgeschäft zwischen den Pflichtigen und der D-Bank dar.

Nachdem dem Zins-Swap keine Kapitalschuld zugrunde liegt, qualifizieren die hierfür aufgewendeten Kosten auch nicht als Schuldzinsen im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG oder können in der vorliegenden Ausgestaltung aufgrund eines qualifiziert "engen Finanzierungszusammenhangs" als Schuldzinsen unter die angeführten gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden. Ein hierfür allenfalls erforderlicher "enger Finanzierungszusammenhang", den die Vorinstanz erkannt, ist zivilrechtlich gerade nicht vereinbart bzw. ergibt sich aus den Verträgen nicht. 

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Die Pflichtigen sind für die Steuerperiode 2014 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerschaft versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2018.00086 und SB.2018.00087 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde SB.2018.00086 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt (Verheiratetentarif gemäss §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StG).

3.    Die Beschwerde SB.2018.00087 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Verheiratetentarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG).

4.    Die Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auflegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00086 wird festgesetzt auf
Fr.   1'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.       60.--      Zustellkosten,
Fr.   1'060.--      Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00087 wird festgesetzt auf
Fr.      500.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--      Zustellkosten,
Fr.      560.--      Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

8.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …