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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2018.00094
SB.2018.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
Direkte
Bundessteuer
(1.1.2008–31.12.2008 und 1.1.2009–31.12.2009),
hat
sich ergeben:
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) mit seit dem 19. Dezember 2014 bestehendem
Sitz in C, Kanton D, (bis zu diesem Zeitpunkt in E, Kanton Zürich)
bezweckt hauptsächlich die Evaluation und Akquisition von potenziellen
Anlageobjekten und die Überwachung von Beteiligungen. Sie erbringt
Beratungsdienstleistungen im Private-Equity-Bereich und wird je zu 50 %
von F und G gehalten. Die Pflichtige erbrachte in den streitbetroffenen Jahren
2008 und 2009 praktisch ausschliesslich Beratungsdienstleistungen gegenüber der
A Ltd., einer Körperschaft nach dem Recht der Kanalinsel H (nachfolgend:
A GP). A GP ist ihrerseits der sogenannte General Partner der A LP,
einer Limited Partnership nach dem Recht der Kanalinsel H, welche als
Anlagegefäss für Investoren dient (nachfolgend: A LP oder der Fonds). Sie
ist eine geschlossene kollektive Kapitalanlage, die in mittelständische
Unternehmen in der Schweiz und im angrenzenden deutschsprachigen Ausland
investiert. A GP wird ebenfalls je zur Hälfte von F und G gehalten,
jeweils indirekt über ihnen zu 100 % gehörende, im Kanton I
domizilierte, Aktiengesellschaften (J AG bzw. K AG). Die
Beratungstätigkeit der Pflichtigen gegenüber A GP ist in einem "Investment
Advisory Agreement" geregelt, welches eine Beratungsgebühr von 1,5 %
("Advisory Fee") des zugesagten Kapitals ("committed capital")
vorsieht.
B. Für die Steuerperioden
vom 1.1.–31.12.2008 (nachfolgend: 2008) und vom 1.1.–31.12.2009 (nachfolgend: 2009)
führte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung bei der Pflichtigen durch. Nach
weiteren Abklärungen und Besprechungen mit den Vertretern der Pflichtigen erfolgten
Aufrechnungen, welche neben vorliegend nicht mehr interessierenden Punkten eine
sogenannte Gewinnvorwegnahme im Betrag von Fr. … (2008) und Fr. …
(2009) betrafen. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, die "Advisory
Fees" seien zu tief und die entsprechenden Beträge zu korrigieren. Es kam
aufgrund einer Funktionsanalyse zum Schluss, dass sämtliche werttreibenden
Funktionen (Kapitalbeschaffung/lnvestorensuche, Portfoliomanagement,
Exitentscheidung) und Risiken der Pflichtigen zuzuordnen seien, während A GP
lediglich Routinefunktionen ausgeübt und keine Risiken getragen habe. Es ging
bei der Korrektur dergestalt vor, dass es je den operativen Gesamtgewinn der Pflichtigen
und der A GP ermittelte, den Gewinnanteil von A GP mit 10 % der
(gesamten eigenen) Kosten festsetzte und in der Folge den Restgewinn der Pflichtigen
zuteilte. Mit Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid vom 7. März 2014 setzte
das kantonale Steueramt den steuerbaren Ertrag der Pflichtigen auf Fr. …
(2008) und Fr. … (2009) und – für die Staats- und Gemeindesteuern – das
steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (2008) und Fr. … (2009) fest.
C. Die hiergegen von
der Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 23. September
2014 ab.
II.
Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. Oktober 2014 gelangte
die Pflichtige daraufhin an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragte dabei, beide Einspracheentscheide seien aufzuheben und sie sei mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (2008) sowie Fr. … (2009) zu
veranlagen (direkte Bundessteuer) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(2008) sowie Fr. … (2009) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(2008) bzw. Fr. … (2009) einzuschätzen (Staats- und Gemeindessteuern).
Mit Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 21. August
2018 wurden der Rekurs und die Beschwerde der Pflichtigen teilweise
gutgeheissen. In der Sache wurden die Einspracheentscheide bestätigt. Das
Steuerrekursgericht berücksichtigte aber die mit der zufolge der Aufrechnung
erfolgten Gewinnerhöhung verbundenen höheren Steuern und veranlagte die Pflichtige
für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (2008)
sowie Fr. … (2009) und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (2008) sowie Fr. … (2009) und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (2008) bzw. Fr. … (2009) ein.
III.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter weitestgehender
Wiederholung der vor Steuerrekursgericht gestellten Anträge und Vorbringen – in
der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 21. August
2018 sowie für die direkte Bundessteuer eine Veranlagung mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (2008) sowie Fr. … (2009) und für die Staats-
und Gemeindesteuern eine Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(2008) sowie Fr. … (2009) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(2008) bzw. Fr. … (2009). Aufzuheben seien sodann die Rechnungen
betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 3. Oktober
2014 sowie die Rechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der
Steuerperioden 2008 und 2009 vom 10. September 2018, anzurechnen seien die
bereits bezahlten Gewinnsteuern, für die Steuerperiode 2008 von Fr. … und
für diejenige 2009 von Fr. …. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Einholung eines Gutachtens zur
Bestimmung der fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise. Schliesslich seien
die Gewinnsteuern 2008 und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn
als abzugsfähiger Aufwand zu berücksichtigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt (nachfolgend auch:
Beschwerdegegnerschaft) – in Vertretung des Staats Zürich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft – mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober
2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2018.00094) und direkter
Bundessteuer (SB.2018.00095) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach-
und Rechtslage, richten sich gegen einen beide Steuern umfassenden Entscheid
des Steuerrekursgerichts und sind in nur einer Beschwerdeschrift enthalten. Sie
wurden deshalb bereits antragsgemäss mit Präsidialverfügung vom 27. September
2018 vereinigt, womit vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
1.2 Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3 Streitgegenstand ist
vorliegend nur die Einschätzung bzw. Veranlagung der Staats- und
Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden vom
1.1.2008–31.12.2008 und vom 1.1.2009–31.12.2009, nicht aber Fragen (der
Modalitäten) des Steuerbezugs. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand
des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat
noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht einzutreten (vgl. [anstelle
vieler] VGr, 5. April 2018, SB.2018.00004, E. 1.2; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 45). Auf die Anträge der Pflichtigen, die Rechnungen
betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2008 und 2009 vom 3. Oktober
2014 sowie die Rechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der
Steuerperioden 2008 und 2009 vom 10. September 2018 seien aufzuheben und die
bereits bezahlten Gewinnsteuern für die Steuerperiode 2008 über Fr. … und 2009
über Fr. … seien anzurechnen, ist mithin nicht einzutreten.
1.4 Was die
Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde
die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die
steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt
(BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es
grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer
Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht.
Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.
[anstelle vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4; BGr, 23. Juli
2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist im Zusammenhang mit sogenannten
verdeckten Gewinnausschüttungen (dazu unten E. 2.4) freilich immerhin zu
beachten, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien,
welche auf eine Unangemessenheit bei der Gegenleistung schliessen lassen, es
dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für seine gegenteilige Behauptung
zu erbringen (BGr, 27. September 2019, 2C_343/2019, E. 5.2; BGr, 23. April
2019, 2C_49/2018, E. 4.2.4). Bei einem von der steuerpflichtigen
Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es demgegenüber
grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung
geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und
2C_274/2013, E. 3.3; vgl. etwa auch BGr, 4. Juli 2019, 2C_497/2018, E. 3.3).
2.
2.1 Der
steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58
DBG sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. § 64 StG zusammen
aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahrs (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den
der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der
Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Gemäss
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1
Ziff. 2 StG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig
begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven,
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit
sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und
verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete
Zuwendungen an Dritte.
2.2 Geschäftsmässig
begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im
Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels
getätigt werden (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel
2017, Art. 58 DBG N. 180 ff.; Peter Brülisauer/Oliver
Krummenacher in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A.,
Basel 2017, Art. 24 StHG N. 197 ff.).
2.3 Die
steuerrechtliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz
der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die
kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche
Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben
(vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 24 Abs. 1 StHG,
§ 64 Abs. 1 StG; [statt zahlreicher] BGE 141 II 83 E. 3.1;
Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 DBG N. 7 ff.).
2.4 Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften
müssen einem sogenannten Dritt- oder Fremdvergleich standhalten, unabhängig
davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-Tochter-Beziehung stehen oder
ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene
Gesellschaften zu qualifizieren sind (VGr, 21. Dezember 2016, SB.2016.00018,
E. 2.4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00002, E. 4.3).
Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" (vgl. oben E. 2.2)
gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer
nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen
tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 3.2; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der
Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des
Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2009], S. 660).
Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie
unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt
sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz
des "dealing at arm's length") nur mit dem fehlenden
Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär bzw. den über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbunden
zu qualifizierenden Gesellschaften (vorliegend zwischen Tante- und Quasi-Nichtengesellschaft)
erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich
nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr. 42; Zweifel/Hunziker, S. 660;
grundlegend schon F, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen
Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 621 f.) bzw. führen zu Aufrechnungen
(BGE 138 II 57 E. 4 und 6; zum Ganzen auch VGr,
21. Dezember 2016, SB.2016.00018, E. 2.4).
2.5 Der erwähnte
Drittvergleich setzt eine Identifikation und eine Wertbestimmung der erbrachten
Dienstleistung voraus. Das Schweizer Steuerrecht kennt dabei – mit Ausnahme
etwa von Art. 58 Abs. 3 DBG – grundsätzlich keine unilateralen
(gesetzlichen) Regelungen zur Bestimmung von sogenannten Transferpreisen. Diese
erfolgt in Anwendung der zuvor erwähnten Grundsätze und der Rechtsprechung zu
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und die entsprechenden Grundsätze der
OECD (BGr, 27. September 2019, 2C_343/2019, E. 4.4). Besteht für die
Dienstleistung(en) ein standardisierter "freier Markt", so ist der
auf diesem bezahlte Preis heranzuziehen. Gibt es keinen solchen Marktpreis, so
ist grundsätzlich anhand der sogenannten Preisvergleichsmethode vorzugehen,
welche sämtliche relevanten Aspekte des konkreten Einzelfalls einbezieht. Ist
auch ein solcher Vergleich nicht möglich, etwa weil die Leistung(en), von
der/denen im konkret zu beurteilenden Fall auszugehen ist, in genau dieser Form
keine bepreisten Pendants kennt/kennen, gelangen andere Methoden zur Anwendung,
so etwa diejenige des sogenannten "cost plus", welche ebenfalls zu
den klassischen Methoden gehört, welche nach den
OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) angewandt werden
kann (BGE 140 II 88 E. 4.2; BGr, 27. Mai 2019, 2C_495/2017, E. 11.1;
vgl. zum Ganzen betreffend den vorliegend interessierenden Sachverhalt auch Marc
A. Tschirner/Raoul Stocker, Verrechnungspreise im grenzüberschreitenden
Anlagefondsgeschäft, Vorgehensweise nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen
unter Berücksichtigung des Schweizer Steuerrecht, in: IFF Forum für Steuerrecht
2010 S. 42 ff.). Auch wenn damit aus OECD-Optik an sich – zumindest
herkömmlicherweise – ein Ablauf bei der Methodenwahl vorgezeichnet ist, so ist
dieser für die Schweizerischen Behörden nicht zwingend vorgegeben (BGr, 27. Mai
2019, 2C_495/2017, E. 11.2; Stephan Kuhn/Marc Dietschi, Art. 58 DBG N. 540),
woran selbstredend auch allfällige Hinweise in älteren Kreisschreiben nichts zu
ändern vermögen.
2.6 Bei den
Richtlinien handelt es sich – wie beim OECD-Kommentar – um Werke, welche die
Auslegung von zwischen zwei (und/oder) mehreren souveränen Staaten
abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) uniformieren soll, dies mit dem
Zweck einer möglichst einheitlichen Anwendung der jeweiligen Normen. Dogmatisch
sind sie zwar einzig als subsidiäre Auslegungsmittel im Sinn von Art. 32
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK)
in die Auslegung einzubeziehen (Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer
Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz
in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht – Festschrift
für Markus Reich, Zürich 2014, S. 395 ff., S. 401). Sie sind –
wie in E. 2.5 schon angetönt – für die Gerichte nicht verbindlich, können
aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Interpretationshilfe herangezogen
werden (BGE 143 II 185 E. 4.1). Was den temporalen Aspekt angeht, so
sind die Richtlinien – zumindest grundsätzlich – in der für das betreffende
Steuerjahr geltenden Version heranzuziehen (BGr, 27. September 2019,
2C_343/2019, E. 4.4). Betreffend den Inhalt der verschiedenen Methoden
haben sich die Richtlinien über die Jahre indessen nicht substanziell geändert
(BGr, 27. Mai 2019, 2C_495/2017, E. 11.1).
3.
Unter den Parteien ist umstritten, welchen Wert die von der Pflichtigen der
Gesellschaft auf der Kanalinsel H, der A GP, erbrachten Leistungen – die
sogenannten "Advisory Fees" – aufweisen. Die Vorinstanz hat die
Auffassung des kantonalen Steueramts geschützt, welches zum Schluss gekommen
war, aufgrund einer Funktionsanalyse seien sämtliche werttreibenden Funktionen
(Kapitalbeschaffung/lnvestorensuche, Portfoliomanagement, Exitentscheidung) und
Risiken der Pflichtigen zuzuordnen, während die Quasi-Nichtengesellschaft
lediglich Routinefunktionen ausgeübt und keine Risiken getragen habe.
3.1 Die
Vorinstanz hat vorab daran erinnert, dass die Schweizer Steuergesetze kein
explizites Verrechnungspreisrecht kennten und dass entsprechende Fragen über
das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung erfasst würden. Zentral
sei dabei das Drittvergleichskonzept ("dealing at arm’s length"),
wonach darauf abzustellen sei, welchen Preis unabhängige Dritte in einer
Marktsituation vereinbart hätten. Dies entspreche inhaltlich dem, was auch die
Richtlinien vorsähen. Diese könnten als Auslegungshilfen herangezogen werden,
und zwar auch für Nicht-DBA-Konstellationen wie im vorliegenden Fall.
Einzubeziehen seien die Regeln in derjenigen Version, welche "auch und vor
allem den 'Schweizer Drittvergleichs-Test'" bestünden; ebenso wie
unilaterale, innerstaatliche Kreisschreiben seien diese für die Steuergerichte
ohnehin nicht bindend.
Die Verrechnungspreis-Methodik der Richtlinien sei im
Wesentlichen ein zweistufiger Prozess. In einem ersten Schritt werde mittels
einer Funktionsanalyse der Sachverhalt ermittelt und die Leistungen zugeordnet.
Abzustellen sei dabei auf die tatsächlich vorgenommenen Transaktionen und nicht
auf die vertraglichen Abmachungen. Dies sei bereits in den Richtlinien von 1995
angelegt gewesen und entspreche der seit jeher geltenden einschlägigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In einem zweiten Schritt würden dann diese
Leistungen bepreist. Dabei handle es sich letztlich zwar auch um eine
Sachverhaltsfrage, auch wenn der Prozess hinsichtlich der anzuwendenden
Methoden mit zahlreichen Wertungen durchsetzt sei.
Das kantonale Steueramt habe das Geschäftsmodell der Pflichtigen
richtig wiedergegeben und das Steuerrekursgericht teile den vom kantonalen
Steueramt nach einer Bücherrevision in seiner Funktions- und Risikoanalyse
gezogenen Schluss, dass sämtliche wertschöpfenden Funktionen in der Schweiz
ausgeübt worden seien. Was die anschliessend im zweiten Schritt folgende
Bestimmung des Verrechnungspreises betreffe, so stehe zwar nach den Richtlinien
– wie von der Pflichtigen geltend gemacht – die Preisvergleichsmethode im
Vordergrund. Eine solche auf externen Vergleichspreisen basierende Methode sei
jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (aus dargelegten
Gründen) nicht geeignet. Auszugehen sei vielmehr von einem internen bzw. "halbinternen"
Vergleichspreis, der "nur" noch angepasst werden müsse. Dies habe das
kantonale Steueramt mittels Anwendung der Nettomargen-Methode gemacht, was sich
jedenfalls als richtlinienkonform erweise. Der dabei verwendete Risikoaufschlag
zugunsten der Quasi-Nichtengesellschaft sei als keinesfalls zu tief und im Ergebnis
zugunsten der Pflichtigen zu bezeichnen, weshalb auf die ursprünglich
vorgesehene Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung der (exakten)
Verrechnungspreises habe verzichtet werden können.
3.2 Die Pflichtige
führt zur vom kantonalen Steueramt vorgenommenen und von der Vorinstanz
bestätigten Gewinnkorrektur aus, das Schweizer Steuerrecht kenne keine
Konzernbetrachtung; auszugehen sei von einer Einzelbetrachtung, also dem
statutarischen Abschluss der steuerpflichtigen juristischen Person. Betreffend
die Bestimmung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung stimme
sie, die Pflichtige, der Vorinstanz zwar im Grundsatz zu, dass die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Drittvergleichsgrundsatz ("arm's
length"-Grundsatz) folge und sich dabei bei dessen Beurteilung bzw.
betraglichen Bestimmung als Auslegungshilfe auf die Richtlinien stütze, ebenso,
dass für die innerstaatliche Anwendung nur diejenigen OECD-Regeln (im Sinn
einer "Auslegungshilfe") zu übernehmen seien, die auch und vor allem
dem Schweizer Drittvergleichstest entsprächen. Erstaunlicherweise würden dann
aber unbesehen die Ausführungen des geänderten "Kommentars 2017"
[recte: Richtlinien] zur Zuordnung und Entschädigung von Risiken übernommen,
welche eben gerade nicht den seit jeher vom Bundesgericht innerstaatlich angewandten
Grundsätzen entsprächen und ohnehin nicht auf Geschäftsvorfälle aus den Jahren
2008 und 2009 angewandt werden könnten. Heranzuziehen für die Auslegung des
Drittvergleichsgrundsatzes sei grundsätzlich die Fassung der Richtlinien 1995,
welche der Preisvergleichsmethode den Vorrang vor anderen Methoden wie der
Gewinnaufteilungsmethode einräume. Das Vorgehen der Vorinstanz sei (unter
anderem) deshalb zu beanstanden, weil sie von einer unzulässigen
Konzernbetrachtung ausgegangen sei, zu Unrecht auf die Einholung eines
Gutachtens zur Ermittlung der korrekten fremdvergleichskonformen
Verrechnungspreises verzichtet habe und (aus dargelegten Gründen) zu Unrecht
die vom kantonalen Steueramt angewandte Nettomargenmethode geschützt habe.
Letztere sei nicht die korrekte Verrechnungspreismethode für den vorliegenden
Fall, da sie nicht für Situationen geeignet sei, in welchen jeder Beteiligte
einzigartige, wertvolle Beiträge leiste. Zu berücksichtigen sei auch der Wert
der Struktur an sich, d. h.
der Limited Partnership mit General Partner auf der Kanalinsel H. Eine
solche den Kapitalgebern vertraute und deshalb bevorzugte Struktur trage
insofern zur Wertschöpfung bei, als dass insbesondere die Kapitalsuche
massgeblich vereinfacht werde und damit tiefere Kosten anfielen. Aus (näher
bezeichneten) Studien ergäben sich zugängliche und verlässliche
Marktvergleichswerte für die Bestimmung des Drittpreises von
Beratungsentschädigungen bei vergleichbaren Private Equity Strukturen. Dem
trage die Vorinstanz nicht Rechnung; die entrichteten "Advisory Fees"
seien marktkonform, es fehle an der Offensichtlichkeit und an der Erkennbarkeit
des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Schliesslich
bestätige (aus dargelegten Gründen) auch die Wertschöpfungsbeitragsanalyse das
Ergebnis der Preisvergleichsmethode. Die Aufrechnung bei ihr – so die Pflichtige
– greife direkt, tiefgreifend und ohne ersichtlichen Grund in die gesamte
Struktur der A-Gruppe ein. Es fehle an einer (über die Jahre ausgedehnten)
Gesamtbetrachtung, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle.
3.3
3.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen
der Richtlinien zutreffend wiedergegeben und insbesondere auch zu Recht
festgehalten hat, dass diese auch in der vorliegenden, nicht von einem DBA,
erfassten Sachverhaltskonstellation als Interpretationshilfe herangezogen
werden können, weil sie im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
für Drittpreisvergleichskonstellationen entsprechen (zur Frage der "richtigen"
Version der Richtlinien, vgl. E. 2.6). Zu ergänzen ist dazu lediglich,
dass die Ausführung, letztlich sei auch die Frage, welche Methode die "richtige",
angepasste sei, beschlage eine reine Sachverhaltsfrage (E. 2a in fine des
angefochtenen Entscheids), bestenfalls verkürzt ist. Ob eine konkrete
Sachverhaltsgestaltung nämlich einem Drittvergleich standhält, ist jedenfalls
auch eine Rechtsfrage.
3.3.2
Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis auf die Zweistufigkeit der Verrechnungspreis-Methodik
der Richtlinien. Zu betrachten ist damit auch an dieser Stelle in einem ersten
Schritt mit dem Blickwinkel der Rechtskontrolle (E. 1.3), ob der
Sachverhalt mittels der Funktionsanalyse korrekt ermittelt und die Leistungen
korrekt zugeordnet worden sind. Dies ist der Fall. Entgegen der Vorbringen der
Pflichtigen haben die Vorinstanzen keine dem Schweizer Steuerrecht fremde
Konzernbetrachtung angewandt, sondern sind von der Pflichtigen, der Schweizer
Steuerpflichtigen, ausgegangen und haben die ihrer Quasi-Nichtengesellschaft
erbrachten Leistungen analysiert. Dass dabei auch ein Blick auf Letztere
geworfen werden muss, liegt im Wesen der Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung
begründet. Im Rahmen dieser Funktionsanalyse sind die Vorinstanzen für die
vorliegend einzig interessierenden Jahre 2008 und 2009 zum Schluss gekommen,
dass sämtliche Nicht-Routine-Funktionen in der Schweiz liegen und in diesem
Kontext bei der Quasi-Nichtengesellschaft auf der Kanalinsel H auch keine
Risiken alloziert werden können. Die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanzen, denen das Verwaltungsgericht beitritt (angefochtener Entscheid E. 2c)
und die damit als auch durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt
gelten, werden durch die Ausführungen der Pflichtigen nicht erschüttert. Von
vornherein ins Leere zielen etwa sämtliche Vorbringen und die diese
behaupteterweise stützenden Unterlagen, welche sich auf Jahre beziehen, welche
nach den vorliegend einzig interessierenden Jahre 2008 und 2009 liegen (z. B. in der Beschwerde die Rz. 34,
37, 56 ff., 127). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Pflichtige
sodann aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, die auf der Kanalinsel H
aufgesetzte Struktur habe einen Wert an sich, welche "der Markt" kenne
und honoriere (z. B.
in der Beschwerde die Rz. 27 ff., 57, 91), wird doch daraus nicht
ansatzweise ersichtlich, weshalb die von den Vorinstanzen gemachte, sich auf
den konkreten Einzelfall beziehende Funktionsanalyse rechtlich nicht zutreffend
sein sollte. Was Letztere angeht, so wird deren Ergebnis durch einen Blick in
die Akten vielmehr bestätigt: So fällt etwa auf, dass – entgegen den Vorbringen
der Pflichtigen (Beschwerde Rz. 80 ff.) – aus den von ihr
eingereichten Unterlagen eben gerade nicht ersichtlich wird, dass die Pflichtige
bei Bezahlungen an ein Bankhaus stellvertretend für ihre Quasi-Nichtengesellschaft
gehandelt habe (Beilage 44 zur Beschwerde). Der Umstand, dass die Pflichtige
ihrer Quasi-Nichtengesellschaft eine Rechnung gestellt hat (Beilage 45 zur
Beschwerde), bleibt für die Analyse als solche für sich allein rechtlich ohne
Aussagekraft. Wenn zum Abschluss die Pflichtige gar noch einer
Gesamtbetrachtung das Wort redet, nachdem sie zuvor den Vorinstanzen – zu
Unrecht – eine verpönte Konzernbetrachtung vorgeworfen hat, mutet dies
widersprüchlich an. Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann
keine Rede sein; allfällige corresponding adjustments – so es denn solche geben
sollte – sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
3.3.3
Betreffend die im zweiten Schritt zu erfolgende Bestimmung des
Verrechnungspreises erachtet das Verwaltungsgericht auch die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend. Diese hat dargelegt, dass und
weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend nicht die Preisvergleichsmethode
zur Anwendung gebracht worden ist, und dass und weshalb das vom kantonalen
Steueramt angewandte Verfahren sich als sachgerecht erwies und auf die
Einholung eines Gutachtens verzichtet werden konnte (angefochtener Entscheid E. 3f.).
Zu erinnern ist an dieser Stelle denn einzig noch einmal, dass es um die
sachgerechte Erfassung des konkreten Einzelfalls geht und die nicht
verbindlichen Richtlinien keinesfalls dazu führen können, dass mangels
vergleichbarer Verhältnisse diesem eben gerade nicht gerecht werdende Methoden
angewandt werden (E. 2.5). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen,
welche sich auf Unternehmen beziehen, die ihr Geschäft nicht wie die Pflichtige
strukturiert haben, ins Leere (Beschwerde Rz. 95 ff. – mit den die
nämlichen Ausführungen im Rekurs/Beschwerde vom 23. Oktober 2014
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz [E. 3b und d] setzt sich die Pflichtige
nicht substanziiert auseinander, sondern begnügt sich damit, diese als falsch
und willkürlich zu bezeichnen). Ebenfalls schon aus diesem Grund ist auch auf
die behauptete rückwirkende Anwendung des "Kommentars 2017"
(Beschwerde Rz. 75) nicht weiter einzugehen. Dass und weshalb – entgegen
der Auffassung der Pflichtigen – keine unzulässige Konzernbetrachtung vorliegt,
wurde bereits dargelegt (E. 3.3.2). So erweist sich das vom kantonalen
Steueramt gewählte Vorgehen als den Verhältnissen des vorliegend einzig zu
beurteilenden konkreten Einzelfalls als angemessen und damit als sachgerecht.
3.3.4
Was schliesslich die von der Pflichtigen in ihrer Beschwerde vom 26. September
2018 verschiedenenorts eingefügten Hinweise auf "einvernehmliche Lösung[en]"
(Rz. 7, 15, 18), "breitwilliges" Mitwirken der Steuerpflichtigen
im Veranlagungsverfahren (z. B.
Rz. 8, 10) und ihr "kooperativ[es]" Verhalten (Rz. 9, 15,
18) oder auf die "zielführende Zusammenarbeit" (Rz. 9) betrifft,
so ist die Pflichtige vorab an die gesetzliche Ordnung zu erinnern: Eine
umfassende Mitwirkung ist (in den Schranken des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) gesetzliche Pflicht (Art. 123 ff.
DBG, insbesondere Art. 126 Abs. 1 DBG; § 133 ff. StG,
insbesondere § 135 Abs. 1 StG; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia
Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A.,
Zürich etc. 2018, § 16 N. 1 ff.). Geht es sodann um Leistungen,
welche zwischen der Schweiz und dem "Nicht-DBA-Ausland" (in welche
Richtung auch immer) erbracht werden, gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, dies in besonderem
Masse, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die
Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGr, 2. August
2018, 2C_958/2016, E. 4.4 betreffend Guernsey). Das kantonale Steueramt
durfte und musste in diesem Licht auch verstärkte Abklärungen treffen. Das
Verwaltungsgericht verkennt bei alledem durchaus nicht, dass die Möglichkeit
des Kontakts und des Austauschs mit den Steuerbehörden in der Schweiz eine
lange Tradition und eine wichtige Bedeutung hat (vgl. etwa Peter Nobel/Robert
Waldburger, Der Unternehmensstandort Schweiz aus steuer- und aktienrechtlicher Sicht,
in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger [Hrsg.], Festschrift für
Peter Böckli, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 51 f.). Daraus indessen –
wie die Pflichtige anklingen lässt – einen Anspruch auf den eigenen
Vorstellungen entsprechende Ergebnisse ableiten zu wollen, ist verfehlt, und
der in diesem Licht von der Pflichtigen geäusserte Vorwurf an das kantonale
Steueramt, berechtigtes Vertrauen sei enttäuscht worden, rechtlich nicht
begründet.
3.4 Damit bleibt
auf die weiteren Rügen der Pflichtigen einzugehen soweit diese nicht bereits
durch die vorstehenden Ausführungen explizit oder implizit aufgenommen und
entkräftet worden sind. Dabei handelt es sich vorab um die geltend gemachten
Eventualanträge, nämlich die behauptete sinngemässe Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch Unterlassen der Einholung eines Gutachtens sowie den Antrag, die
Gewinnsteuern 2008 und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn
als abzugsfähigen Aufwand zu berücksichtigen.
3.4.1
Die Pflichtige führt aus, die Vorinstanz habe sich absolut widersprüchlich
verhalten, indem sie die Beurteilung des fremdvergleichskonformen
Verrechnungspreises selbst vorgenommen habe, obwohl sie in einem ähnlichen Fall
festgestellt habe, dazu nicht über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.
Dies habe zu einer falschen Anwendung der Richtlinien geführt – die von der Pflichtigen
angewandte Preisvergleichsmethode (oder subsidiär die Gewinnaufteilungsmethode
mit einer Gebührenteilung von 70:30 im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und
der A GP) seien fälschlicherweise von der Vorinstanz nicht angewandt
worden.
3.4.1.1
Insoweit die Pflichtige erneut die falsche Anwendung der Richtlinien rügt,
ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (E. 3.3). Der Umstand,
dass die Vorinstanz und auch das hier urteilende Gericht die Rechtsauffassung
der Pflichtigen betreffend die anzuwendende Preisvergleichsmethode nicht
teilen, bedeutet selbstredend keine Verletzung von deren rechtlichem Gehör.
3.4.1.2
Das Verwaltungsgericht verkennt freilich nicht, dass – wenngleich die
Bestimmung der sachgerechten Methode eine Rechtsfrage beschlägt – die
Festsetzung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise auch
Sachverhaltselemente enthält, welche grundsätzlich einer gutachterlichen
Sachverhaltsfeststellung unterliegen können. So ist es nicht undenkbar, dass
aus dem letztlich bereits in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Einzelfall ein Anspruch auf
Einholung eines Gutachtens resultieren kann. Wieso derlei indessen vorliegend
der Fall sein sollte, wird nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in einem
– so die Pflichtige – ähnlichen Fall die Vorinstanz ausgeführt habe, nicht über
die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, lässt den Verzicht auf die Einholung
eines Gutachtens im vorliegend einzig zu beurteilenden Fall nicht als
widersprüchlich erscheinen. Massgebend ist ausschliesslich die Sachlage im
vorliegend zu beurteilenden konkreten Fall, und dieser ist – selbst wenn er
denn ähnlich sein sollte – eben nicht gleich. Daran ändert auch nichts, dass
die Vorinstanz in einem ersten Schritt ein Gutachten hätte einholen wollen,
darauf später wieder verzichtete (angefochtener Entscheid E. 3f in fine), zumal
der Spruchkörper auf eine vom verfahrensleitenden Instruktionsrichter
angeordnete prozessleitende Verfügung – wie vorliegende die Mandatierung des
Gutachters – zurückkommen darf (vgl. für das Zivilrecht, Martin Kaufmann in:
Alexander Brunner, Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 124 ZPO N. 32).
3.4.2
Was den zweiten Eventualantrag betrifft, es seien die Gewinnsteuern 2008
und 2009 vom in den betreffenden Jahren steuerbaren Gewinn als abzugsfähigen
Aufwand zu berücksichtigen, so ist auf diesen nicht einzutreten. Die
Ausführungen der Pflichtigen sind zwar insoweit durchaus zutreffend, dass nach
bundegerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von Aufrechnungen zusätzlich
resultierende Steuern als steuerlich abzugsfähiger Aufwand bei der Festsetzung
der Korrektur des steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind. Genau dies hat
die Vorinstanz auch gemacht (E. 4 des angefochtenen Entscheids, in Anwendung
von BGE 141 II 83). Dies anerkennt die Pflichtige denn auch explizit (Rz. 135
der Beschwerde). Was sie unter diesen Umständen darüber hinaus zu erhalten
wünscht, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, und mangelt es damit
an einem entsprechenden Interesse.
3.4.3 Angesichts
der vorstehenden Ausführungen kann auf die Einholung der hilfsweise offerierten
Dokumente oder auf die Abnahme weiterer offerierter Beweise (z. B. Parteibefragung [Rz. 15
der Beschwerde]) verzichtet werden.
3.5 Aus den
eben dargelegten Gründen ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.
4.
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt
sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144 Abs. 5 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist die Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018 (§ 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG), deren § 3 für Fälle – wie
vorliegend für das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern – mit
einem Streitwert von über Fr. … eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr. …
vorsieht. Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG sind die Gerichtskosten der Pflichtigen als unterliegender Partei
aufzuerlegen. Der Pflichtigen steht ausgangsgemäss keine
Parteientschädigung zu (§ 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG
und § 17 Abs. 2 lit. a VRG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden (SB.2018.00094 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009
und SB.2018.00095 betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009) werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 4'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'300.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…