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Geschäftsnummer: SB.2018.00104  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2016


[Änderung einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung bzw. eines rechtskräftigen Einschätzungsentscheids]

Der Pflichtige hätte die erforderlichen Nachweise bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren erbringen können, weshalb eine Revision auf Gesuch des Pflichtigen hin ausser Betracht fällt. Mangels eines Revisionsgrunds kam auch keine Revision von Amtes wegen infrage (E. 2.4).

Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID
REVISION VON AMTES WEGEN
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 147 Abs. I DBG
Art. 155 Abs. I DBG
§ 155 Abs. I StG
§ 155 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2018.00104

SB.2018.00105

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B GmbH,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016
Direkte Bundessteuer 2016,

hat sich ergeben:

I.  

A. A deklarierte in seiner Steuererklärung 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Das Steueramt der Stadt Zürich forderte A am 18. Oktober 2017 sowie am 24. November 2017 auf, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 diverse Belege bzw. Nachweise nachzureichen. A kam diesen Aufforderungen nicht nach, weshalb das Steueramt der Stadt Zürich ihn am 11. Dezember 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagte bzw. einschätzte. Das steuerbare Vermögen setzte es der Deklaration entsprechend auf Fr. … fest.

B. Hiergegen erhob A am 6. Februar 2018 Einsprache. Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 13. Februar 2018 wurde er aufgefordert, die Zustimmungserklärung zur Veranlagung bzw. Einschätzung unterzeichnet zurückzusenden, da ihm andernfalls aufgrund der verspäteten Einspracheerhebung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid zugestellt würde. Nachdem die Vertreterin von A dem nicht nachgekommen war, trat das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 28. März 2018 auf die Einsprachen wegen versäumter Einsprachefrist nicht ein.

II.  

Gegen diese Einspracheentscheide erhob A am 26. April 2018 Beschwerde bzw. Rekurs. Das Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob A gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung, dass ein Prozess "Einspracheverfahren" bestand, eine Einschätzung gemäss der am 6. Februar 2018 nachgereichten Steuererklärung 2016, die Erstattung der Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 150.- sowie die Verfügung einer angemessenen Prozessentschädigung an den Vertreter.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2018.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2018.00105 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Umstritten ist vorliegend, ob das kantonale Steueramt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer ein Einspracheverfahren eröffnete, indem es dem Pflichtigen nach Ablauf der Einsprachefristen einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zukommen liess. Der Pflichtige bringt vor, dass die Vorinstanz diese von ihm vorgebrachte Rüge zu Unrecht nicht prüfte. Im Übrigen schliesst er sich dem vorinstanzlichen Entscheid an. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob es sich bei der verspäteten Einsprache um ein Fristwiederherstellungsgesuch handelte, das hätte gutgeheissen werden müssen.

2.2 Steuereinschätzungen und -veranlagungen sind urteilsähnliche Verfügungen. Sie können in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Diesfalls sind sie grundsätzlich unabänderlich und aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die steuerpflichtige Person als auch für die Steuerbehörden verbindlich. Formelle Rechtskraft, welche eine Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist, liegt vor, wenn ein Entscheid nicht mehr auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an eine höhere Instanz weitergezogen werden kann und somit vollstreckbar ist. Ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, tritt die formelle Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, in welchem die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (zum Ganzen: Richner et. al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 155–162a N. 3 ff.; zur formellen Rechtskraft im Recht der direkten Bundessteuer: Martin E. Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 5b).

2.3 Zugunsten der steuerpflichtigen Person können formell rechtskräftige Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision (§ 155 ff. StG; Art. 147 ff. DBG) abgeändert werden. Nach § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2).

2.4 Mit Blick auf den unbestrittenen Sachverhalt ist offensichtlich, dass der Pflichtige die erforderlichen Nachweise bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren hätte erbringen können. Somit hatte das kantonale Steueramt keine Veranlassung, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Indem es dem Pflichtigen allerdings in der Folge einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zukommen liess, deutete es gleichwohl an, auf den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw. die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurückkommen zu wollen. Dies obschon es den Pflichtigen im Einschätzungsvorschlag selber darauf hinwies, dass die Steuerbehörde auf verspätete Eingaben nicht eingehen könnten und dürften. Wenngleich das Vorgehen des kantonalen Steueramtes nicht nachvollziehbar ist, ist kein Revisionsgrund ersichtlich, der es erlauben würde, den formell rechtskräftigen Einschätzungsentscheid bzw. die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung von Amtes wegen zu Gunsten des Pflichtigen abzuändern. Der Pflichtige macht denn auch nichts dergleichen geltend.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang müsste grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen. Umständehalber sind sie jedoch der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG; vgl. Richner et. al., a. a. O., § 151 N. 16a, mit Hinweis). Da der Pflichtige im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorinstanzlichen Rekurs- sowie Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. Aus demselben Grund steht dem Pflichtigen auch keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2018.00104 und SB.2018.00105 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2018.00104) wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 (SB.2018.00105) wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00104 wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr.    310.--      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00105 wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr.    310.--      Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00104 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2018.00105 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

8.    Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …