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Geschäftsnummer: SB.2018.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


[Bemessung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit als Wertschriftenhändler; Ermessenstaxation]

Rückstellungen für obligatorische Sozialversicherungsbeiträge können nur gebildet werden, wenn die fragliche Ausgabe mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nachdem der Wohnsitzkanton den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 4'800.- veranlagt hat, ist unwahrscheinlich, dass der Pflichtige für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge im behaupteten Umfang wird leisten müssen. Selbst wenn wären die Sozialversicherungsleistungen mittlerweilen verjährt. Eine Korrektur der Ermessenseinschätzung ist daher nicht angezeigt (E. 3.2).

Dem Pflichtigen steht weder eine pauschale Rückstellung für Wertschrankungsreserven im Sinn des Merkblatts vom 20. Juli 2005 des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern zu noch kann ihm - nachdem er keine den obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften entsprechende Buchhaltung geführt und der Beschwerdegegner die gehaltenen Aktien zum Anschaffungswert bewertet hat - gestützt auf Art. 960b Abs. 2 OR eine Wertschwankungsreserve zugestanden werden (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
RÜCKSTELLUNGEN
SELBSTÄNDIG ERWERBENDER
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
WERTSCHRIFTENHÄNDLER
WERTSCHWANKUNGSRESERVE
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I AHVG
§ 23 Abs. I AHVV
Art. 3 IVG
Art. 960b Abs. I OR
Art. 960b Abs. II OR
§ 27 Abs. II lit. b StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00106

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013,

hat sich ergeben:

I.  

A (der Pflichtige) bewohnte in D eine Eigentumswohnung, in der er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Am 23. Dezember 2013 meldete er sich nach E (Kanton C) ab, führte in der Folge die selbständige Tätigkeit in D jedoch weiter.

Nachdem der Pflichtige eine am 14. März 2015 unterzeichnete Steuererklärung im Kanton C und eine am 24. März 2015 unterzeichnete Steuererklärung im Kanton Zürich eingereicht hatte, veranlagte ihn der Kanton C nach Durchführung der interkantonalen Ausscheidung am 1. April 2015 für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Das Steueramt des Kantons Zürich forderte den Pflichtigen mit Auflagen vom 20. November 2015 sowie 7. Januar 2016 unter anderem auf, die behauptete Wohnsitzverlegung nachzuweisen sowie darzulegen, weshalb das steuerbare Einkommen im Jahr 2013 trotz einer Vermögensvermehrung im Betrag von Fr. … nur Fr. … betragen haben solle, und allfällige steuerfreie Einkünfte zu belegen. Hierzu nahm der Pflichtige am 11. Februar 2016 Stellung, ohne weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge forderte das Zürcher Steueramt beim Steueramt des Kantons C die vom Pflichtigen eingereichten Bankauszüge ein, welche im März 2016 zugingen. Am 13. April 2016 forderte das kantonale Steueramt beim Pflichtigen weitere Aktenunterlagen ein und mahnte ihn diesbezüglich am 27. Mai 2016 erfolglos. Daraufhin schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die gesamte Steuerperiode für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Es erachtete die Wohnsitzverlegung als nicht nachgewiesen, qualifizierte den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler und schätzte das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … ein.

Am 3. bzw. 4. August 2016 erhob der Pflichtige hiergegen unter Beilage zahlreicher Dokumente Einsprache und reichte am 9. August 2016 weitere Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2016 teilweise gut und schätzte den Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Es akzeptierte die Wohnsitzverlegung per 24. Dezember 2013, reduzierte das pflichtgemäss geschätzte Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Fr. … und wies davon Fr. … zur Besteuerung dem Kanton C zu.

II.  

Das Steuerrekursgericht hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2018 teilweise gut und schätzte den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.

III.  

Der Pflichtige liess dagegen am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 9. Oktober 2018 auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG). Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige – nebst der Möglichkeit einer Revision – nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG).

Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hat den Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler qualifiziert und das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen – nachdem der Pflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen war – nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Weder bestreitet der Pflichtige vor Verwaltungsgericht, dass er als selbständiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist, noch wendet er sich dagegen, dass der Beschwerdegegner die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen schätzte. Er macht jedoch geltend, Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten bei der Schätzung zwingend eine "AHV-Rückstellung" sowie eine Rückstellung im Sinn einer Wertschwankungsreserve berücksichtigen müssen. Sinngemäss rügt er damit eine willkürliche Schätzung der Einkommenshöhe aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3.2 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 lit. b StG fest, dass grundsätzlich Rückstellungen für obligatorische Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren seien; Rückstellungen könnten jedoch nur gebildet werden, wenn die fragliche Ausgabe mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit auch eintrete, was hier nicht gegeben sei. Dieser Auffassung ist unter Verweis auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (HVV) in Verbindung mit Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 27 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) für die Beitragserhebung bei selbständig erwerbstätigen Personen die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer massgebend. Aus einer Telefonnotiz der Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich, dass der Kanton C den Pflichtigen mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. April 2015 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagte. Es ist schon deshalb unwahrscheinlich, dass der Pflichtige für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge im behaupteten Umfang wird leisten müssen. Es kommt hinzu, dass die fraglichen Beiträge verjähren, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Weder macht der Pflichtige geltend noch ist ersichtlich, dass die zuständige Ausgleichskasse je Anstalten gemacht hätte, höhere Beiträge einzufordern. Selbst wenn der Pflichtige aufgrund der Ausgangsverfügung höhere Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten müssen, wären diese nunmehr verjährt; auch aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, die Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners um entsprechende Rückstellungen zu korrigieren.

3.3 Der Pflichtige ist sodann der Auffassung, ihm müsse im Sinn des Merkblatts des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 20. Juli 2005 eine pauschale Rückstellung für Wertschwankungsreserven im Umfang von 20 Prozent zugebilligt werden. Solche pauschalen Rückstellungen für Wertschwankungsreserven wurden nach dem im Steuerjahr 2013 noch anwendbaren Merkblatt indes nur Effektenhändlern im Sinn des Börsengesetzes vom 24. Mai 1995 (BEHG) zugebilligt, also solchen mit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00052, E. 4.3 [bestätigt durch BGr, 12. Juli 2012, 2C_243/2012 und 2C_244/2012]), was auf den Pflichtigen nicht zutrifft.

Nicht folgen lässt sich sodann dem Argument des Pflichtigen, es sei ihm gestützt auf Art. 960b Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) eine Wertschwankungsreserve zuzugestehen. Nach Art. 960b Abs. 1 OR können Aktiven mit einem Börsenkurs entweder zum Anschaffungswert oder zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden; das Rechnungslegungsrecht gewährt diesbezüglich ein Wahlrecht. Nur wenn die Aktiven zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet wurden, darf nach Art. 960b Abs. 2 OR eine Wertschwankungsreserve gebildet werden. Der Pflichtige kann sich schon deshalb nicht auf ein entsprechendes Wahlrecht berufen, weil er keine den Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts genügende Buchhaltung führte. Eine Wertschwankungsreserve könnte zudem nur gebildet werden, wenn der Beschwerdegegner die am Ende der Steuerperiode gehaltenen Aktien zum Kurs am letzten Tag der Steuerperiode bewertet und entsprechende Buchgewinne erfolgswirksam berücksichtigt hätte. Weil der Beschwerdegegner demgegenüber die weiterhin gehaltenen Aktien zum Anschaffungswert bewertete und demnach nur tatsächlich realisierte Gewinne berücksichtigte, findet Art. 960b Abs. 2 OR keine Anwendung. Die Schätzung des Beschwerdegegners entspricht deshalb in diesem Sinn den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Pflichtige aus seinen Hinweisen auf die Möglichkeit von Rückstellungen für offene Forderungen (Delkredere) bzw. auf dem Warenbestand zu seinen Gunsten ableiten will, nachdem hier einzig Gewinne aus dem Wertschriftenhandel im Streit liegen.

Die von der Vorinstanz korrigierte Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …