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SB.2018.00127
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug hat sich ergeben: I. A. Das Steueramt der Gemeinde C gewährte A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) zur Abtragung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 von insgesamt Fr. … (per Saldo 19. März 2018) mit Entscheid vom 19. März 2018 monatliche Ratenzahlungen à Fr. …, zu leisten ab Ende März 2018. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 17. April 2018 Einsprache, die das Gemeindesteueramt C mit Entscheid vom 15. Mai 2018 abwies. II. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wies das Steueramt des Kantons Zürich den hiergegen am 10. Juni 2018 erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. III. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 16. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die geforderte Ratenzahlung von Fr. … sei an ihre gelebte Realität anzupassen. Sie könnten die Ratenzahlungen per Ende November 2018 von den bisher geleisteten Fr. … auf Fr. … erhöhen und hofften, so einer gemeinsamen Lösung näherzukommen. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2018 setzte das Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine nicht erstreckbare, zehntägige Frist zur Einreichung einer rechtsgenügend unterzeichneten Beschwerdeschrift, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 23. November 2018 reichten die Pflichtigen eine unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Das kantonale Steueramt liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 vernehmen. Es beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gemeindesteueramt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG). 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das als erste gerichtliche Instanz entscheidet, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. 2.1 Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch Steuerschulden mehr auflaufen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177 N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6). 2.2 Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs bzw. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 N. 3). Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35). 3. 3.1 Das kantonale Steueramt hat gemeinsame ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Pflichtigen in der Höhe von Fr. … (2016: Fr. … [definitiv]; 2017: Fr. … [definitiv]; 2018: Fr. … [provisorisch]) errechnet. In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Hinauszögern der Steuerzahlung auf zwei Jahre begrenzt sei, seien monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. … zu leisten. Würde für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 derselbe Betrag eingesetzt wie er bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 anfällt, nämlich Fr. …, ergäben sich bei einem Gesamtausstand von Fr. … monatlich zu leistende Raten von mindestens Fr. … Selbst unter Berücksichtigung der von den Pflichtigen per Dezember 2018 in Aussicht gestellten Zahlung von Fr. … ergäben sich immer noch monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. …. Würde sodann der Steuerausstand von Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018 berücksichtigt, sei offensichtlich, dass sich die monatlichen Raten entsprechend erhöhen würden. Hinzu komme, dass während der nächsten zwei Jahre auch die Staats- und Gemeindesteuern 2019 und 2020 auflaufen würden. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das Gemeindesteueramt monatliche Ratenzahlungen von Fr. … zur Abtragung der offenen Staats- und Gemeindesteuern verlange. Den Pflichtigen sei es nicht gelungen, ihre vorübergehende Notlage zu substanziieren. Belege über notwendigerweise zu tätigende Auslagen fehlten in den Unterlagen. Darauf bzw. auf eine konkrete Existenzminimumberechnung komme es aber ohnehin nicht an, da die Pflichtigen selber ausführten, dass sie nicht in der Lage seien, mehr als die angebotenen Ratenzahlungen von Fr. … zu leisten. Mit diesen würden die Pflichtigen dem Aufholeffekt wie gesehen nicht gerecht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Pflichtigen in der Vergangenheit wiederholt hätten betrieben werden müssen, da sie die Steuern diverser Perioden nicht bezahlt hätten. Die entsprechenden Verlustscheinforderungen beliefen sich auf rund Fr. …. 3.2 Die Pflichtigen wenden sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen den Umstand, dass bei der Berechnung der offenen Steuerschulden bzw. der Bemessung der Ratenzahlungen die provisorische Steuerrechnung 2018 berücksichtig worden sei. Sie legen ihrer Beschwerde eine Aufstellung der im Jahr 2018 erzielten Einkommen und getätigten Ausgaben bei und machen geltend, aus dieser ergebe sich für die Steuerperiode 2018 eine deutlich tiefere provisorische Steuerrechnung. Dies sei bei der Bemessung der Ratenzahlung zu berücksichtigen. 3.3 Bei den Akten finden sich lediglich der Arbeitsvertrag des Pflichtigen sowie eine Krankenkassenrechnung vom Januar 2018. Die Pflichtigen reichten auch im vorliegenden Verfahren keine weiteren Beweismittel ein, um ihre Behauptungen oder ihre Notlage zu substanziieren. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, dass die definitive Steuerrechnung 2018 tiefer ausfallen wird. Doch hat das kantonale Steueramt diesen Umstand in einer Eventualbegründung bereits berücksichtigt. Es ist dabei sogar von einem noch tieferen Betrag (Fr. …) ausgegangen, als ihn die Pflichtigen in ihrer Beschwerde geltend machen (Fr. …). Gleichwohl kam es zum Schluss, die Pflichtigen erschienen selbst unter Berücksichtigung einer tieferen Steuerrechnung 2018 nicht in der Lage, ihre Steuerschulden mit den beantragten Raten von monatlich Fr. … innert 24 Monaten abzuzahlen. 3.4 Die Pflichtigen bringen hiergegen vor, sie sähen ein, dass ihnen dies nicht gelingen würde, weshalb sie ihre Zahlungen ab Ende November 2018 auf Fr. … erhöhen wollten. Ob sie dies tatsächlich taten, ist unklar. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass sie am 31. Juli 2018, 31. August 2018 und 1. Oktober 2018 (Stand am 17. Oktober 2018) je eine Zahlung von Fr. … geleistet haben. Ausgehend von einer der Steuerrechnung 2017 entsprechenden, tieferen Steuerrechnung 2018 reduziert dies ihre Steuerschuld per Mitte Oktober 2018 auf Fr. … (inkl. Fr. … für die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2018). Um ihre Steuerschulden innert 24 Monaten tilgen zu können, müssten die Pflichtigen seit Ende Oktober 2018 folglich monatliche Ratenzahlungen von rund Fr. … geleistet haben und weiterhin leisten, wobei diese Berechnung unterstellt, dass sie dereinst in der Lage sein werden, die ausstehenden provisorischen Steuerrechnungen 2019 sowie 2020 sogleich und ohne Zahlungserleichterungen zu bezahlen. Dass ihnen dies gelingen wird, erscheint angesichts ihrer Schilderungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage und aufgrund der Akten höchst fraglich. Dass die Pflichtigen – wie angekündigt – die Ratenzahlungen per Ende November 2018 auf Fr. … erhöht und im Dezember 2018 zusätzlich eine Zahlung von Fr. … geleistet hätten, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Vernehmlassung. Der Umstand, dass das Gemeindesteueramt die Pflichtigen nach deren entsprechenden telefonischen Mitteilung offenbar betrieben hat, legt indes die Annahme nahe, dass sie keine Ratenzahlungen mehr bzw. höchstens solche geleistet haben, die weniger betrugen als es für eine Tilgung der Steuerschulden innert 24 Monaten bedurfte. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Alles in allem ist nicht nur davon auszugehen, dass die Pflichtigen die Steuerschulden nicht innert 24 Monaten werden tilgen können. Aufgrund der Angaben der Pflichtigen ist vielmehr auch fraglich, ob die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, tatsächlich bloss vorübergehend sind. So oder anders ist nicht erstellt, dass die Pflichtigen in der Lage sind, dem Aufholeffekt der Zahlungserleichterung innert 24 Monaten gerecht zu werden, wenn sie ihre Steuerschulden mit Ratenzahlungen von weniger als Fr. … begleichen wollen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 257 StG). 5. Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in derselben Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |