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Geschäftsnummer: SB.2018.00140  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Aufsichtsbeschwerde


Festsetzung von Gerichts- und Verwaltungsgebühren.

[Der Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der vorinstanzlich durch den Regierungsrat erhobenen Staatsgebühr.]

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1).

Verfahrenskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen und das Recht auf wohlfeile Rechtspflege nicht verletzen dürfen (E. 2.2).

Die Kostenauflage an die unterliegende Partei im regierungsrätlichen Verfahren gemäss § 111 Abs. 3 StG ist zulässig und stellt die Regel dar (E. 2.3).

Vorliegend ist keine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips oder des Rechts auf wohlfeile Rechtspflege ersichtlich, ebenso wenig liegt eine rechtsungleiche Behandlung der Rechtssuchenden vor (E. 2.4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFSICHTSBESCHWERDE
EINZELRICHTER
GERICHTSGEBÜHR
KAUSALABGABE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
REGIERUNGSRAT
STAATSGEBÜHR
VERFAHRENSKOSTEN
VERWALTUNGSGEBÜHR
WOHLFEILES VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 9 BV
§ 3 GebV VGr neu
Art. 18 Abs. I KV
§ 111 StG
§ 111 Abs. III StG
§ 114 Abs. II lit. b StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 16 Abs. I VO StG
§ 16 Abs. II VO StG
§ 21 Abs. II VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00140

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Steueramt der Gemeinde B,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beantragte am 11. September 2017 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass das Gemeindesteueramt B die (bereits rechtskräftige) Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 zu begründen sowie den Kontoauszug betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu berichtigen, das heisst ohne Betreibungsspesen von Fr. … zu erstellen habe. Die Finanzdirektion nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und trat auf diese am 21. Februar 2018 nicht ein, wobei es dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 230.- auferlegte.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 21. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich auferlegte er dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und eine Ausfertigungsgebühr von Fr. 291.-.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Herabsetzung der vorinstanzlich auferlegten Staatsgebühr von Fr. 1'500.- auf maximal Fr. 750.-. Weiter seien sämtliche vorinstanzliche Akten beizuziehen, ein "zweiter" Schriftenwechsel durchzuführen, ihm aber jedenfalls Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort Stellung bzw. von dieser Kenntnis nehmen zu können. Zudem beantragte er, dass die Verfahrenskosten der "Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen" seien und ihm "eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen" sei.

Während das Gemeindesteueramt und die Finanzdirektion auf eine Stellungnahme verzichteten, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer nahm am 5. Februar 2019 zum Vernehmlassungsergebnis Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Entscheide des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden nach § 111 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht angefochten werden, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1). Dies gilt auch, wenn wie hier lediglich eine Herabsetzung der vorinstanzlich auferlegten Kosten verlangt wird.

1.2 Gemäss § 114 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG entscheidet in Steuersachen ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da vor Verwaltungsgericht lediglich die Höhe der vorinstanzlich auferlegten Staatsgebühr im Streit steht, fällt das vorliegende Verfahren in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, da die ihm vorinstanzlich auferlegten Gebühren rund sechseinhalbmal höher ausgefallen seien als die ihm erstinstanzlich auferlegten Kosten. Dies stelle ein krasses Missverhältnis dar. Weiter seien die seiner Ehefrau in einem weiteren regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten trotz weit umfangreicherem Dossier gleich hoch ausgefallen. Zudem könne von einer Kostenauflage gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 rügt er weiter, dass sich das regierungsrätliche Verfahren auf die Eintretensfrage reduziert habe und deshalb nicht aufwendig gewesen sei. Weiter habe er mit der Beschwerde auch öffentliche Interessen verfolgt.

2.2 Verfahrenskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Geb.ren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember 2012, 2C_513/2012, E. 3.1).

Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe Gebühren abzuschneiden ist.

2.3 Die Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips ist die Höhe der Staatsgebühr § 21 Abs. 2 VO StG nach dem Umfang sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'500.- festzusetzen.

2.4 Die dem Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats und dürfte lediglich ein Bruchteil der tatsächlichen Kosten decken. Zudem erscheint die Gebühr dem Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, zumal die Streitsache vom Regierungsrat zumindest teilweise materiell zu behandeln war, wenngleich auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkt.

Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt. Überdies wurde das Verfahren vor Finanzdirektion durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, ohne dass die Begehren materiell zu beurteilen waren. Zudem erheben Rechtsmittelinstanzen häufig höhere Kosten als ihre (oftmals kostenfreien) Vorinstanzen. Dies rechtfertigt sich mitunter dadurch, dass der Anspruch auf eine wohlfeile Rechtspflege umso mehr an Bedeutung verliert, umso mehr sich Rechtssuchende bereits bei unteren Instanzen rechtliches Gehör verschaffen konnten. Weiter fallen bei einer Kollegialbehörde wie dem Regierungsrat regelmässig höhere Kosten an. Dass der Regierungsrat auch in etwas aufwendigeren Verfahren eine gleich hohe Staatsgebühr erhebt, stellt eine rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden nicht infrage, ist doch bei der Gebührenerhebung zwangsläufig ein gewisser Schematismus erforderlich und gebietet gerade auch der Anspruch auf eine wohlfeile Rechtspflege eine eher tiefe Festsetzung.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Die Gerichtsgebühr ist entsprechend dem (geringen) Streitwert auf Fr. 500.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …