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Geschäftsnummer: SB.2018.00141  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Aufsichtsbeschwerde


Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und der Kammer (E. 1). Verfahrensgegenstand und Fristen der Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 111 StG (E. 2.2). Das Gemeindesteueramt war im Rekursverfahren auskunftsberechtigt und –pflichtig, weshalb auch ohne vorgängige Entbindung vom Steuergeheimnis keine Amtsgeheimnisverletzung ersichtlich ist (E. 2.3). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt ermittelt und es besteht keine Veranlassung, gegen das Verhalten der Mitarbeiter des Gemeindesteueramts einzuschreiten oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen (E. 2.6). Verfahrenskosten sind Kausalabgaben und müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen sowie wohlfeil sein (E. 3.2). In casu ist keine Verletzung genannter Prinzipien ersichtlich (E. 3.3 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
AKTENFÜHRUNG
AMTSHILFE
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFSICHTSBESCHWERDE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE
REGIERUNGSRAT
STEUERGEHEIMNIS
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
VOLLMACHTLOSES HANDELN
WOHLFEILES VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 9 BV
DSG
IDG
Art. 18 Abs. I KV
Art. 38 Abs. II OR
§ 111 StG
§ 111 Abs. III StG
§ 121 StG
§ 16 Abs. II VO StG
§ 21 Abs. II VO StG
§ 38b Abs. II lit. c VRG
§ 38b Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2018.00141

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 20. März 2019

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Steueramt der Gemeinde B,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. und 26. April 2017 beim Gemeinderat B unter anderem Beschwerde gegen die Amtsführung durch das Steueramt der Gemeinde B, namentlich dessen Leiter und dessen Stellvertretung, welche zuständigkeitshalber an die Finanzdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet wurde. Diese wies die Aufsichtsbeschwerde am 21. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 21. November 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich auferlegte er der Beschwerdeführerin eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und eine Ausfertigungsgebühr von Fr. 549.-.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 (Datum Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie eventualiter eine Herabsetzung der vorinstanzlich auferlegten Staatsgebühr von Fr. 1'500.- auf Fr. 1'000.-. Weiter seien sämtliche vorinstanzliche Akten beizuziehen, ein "zweiter" Schriftenwechsel durchzuführen, ihr aber jedenfalls Gelegenheit zu geben, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort Stellung bzw. von dieser Kenntnis nehmen zu können. Weiter beantragte sie, dass die Verfahrenskosten der "Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen" seien und ihr "eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen" sei.

Während das Gemeindesteueramt Beschwerdeabweisung beantragte und die Finanzdirektion auf eine Stellungnahme verzichteten, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin nahm mit zwei gesonderten Eingaben am 4. Februar 2019 zum Vernehmlassungsergebnis Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Entscheide des Regierungsrats über Aufsichtsbeschwerden nach § 111 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können beim Verwaltungsgericht angefochten werden, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1).

1.2 Da die Sache – abgesehen vom Eventualantrag – keinen bestimmbaren Streitwert aufweist, fällt der Entscheid in die Kammerzuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wie zumindest unter Beizug der Beschwerdebegründung ersichtlich wird, verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sondern auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Sie rügt dabei hauptsächlich verschiedene fehlerhafte Sachverhaltsfeststelllungen durch die Vorinstanz (Regierungsrat), das Vorenthalten von Akten und eine unrichtige Auslegung von § 121 StG.

2.2 Mit der Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 111 StG kann unter anderem die pflichtwidrige Amtsführung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden gerügt werden. Die Aufsicht dient der Verwaltungskontrolle. Aufsichtsbehörden auferlegen sich regelmässig Zurückhaltung und greifen in die Tätigkeit der beaufsichtigten Verwaltungseinheit, Anstalt, Körperschaft oder Person nur ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht vorliegt oder wenn wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet werden (BGE 136 II 457 E. 3.1). Die Aufsichtsbeschwerde kommt in der Regel nicht zum Zug, solange ein Entscheid im ordentlichen Verfahren getroffen und ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 StG N. 7).

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass das Gemeindesteueramt B in einem vorangegangenen Verfahren vor Verwaltungsgericht unaufgefordert Steuerunterlagen von ihr und ihren Kindern eingereicht habe. Dies stelle eine Amtsgeheimnisverletzung dar, da keine vorgängige Entbindung vom Steuergeheimnis stattgefunden habe.

2.3.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, besteht mit § 121 Abs. 1 StG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Auskunftsberechtigung des Gemeindesteueramts. Soweit dies die Beschwerdeführerin bestreitet und lediglich eine entsprechende Auskunftsberechtigung der Gerichte gegenüber Verwaltungsbehörden behauptet, findet dies bereits im Gesetzeswortlaut keine Stütze, zumal unter die auskunftsberechtigten "Steuerbehörden" i. S. v. § 121 Abs. 1 StG alle mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten Behörden, d. h. neben Steuerverwaltungs- auch Steuerjustizbehörden, fallen. Es wäre sodann geradezu abwegig, wenn Steuerbehörden in hängigen Gerichtsverfahren auf das Einverständnis der Steuerpflichtigen oder sonstiger Verfahrensbeteiligter angewiesen wären. Das Gemeindesteueramt war im Rahmen seiner diesbezüglichen Amtspflichten und gestützt auf § 121 Abs. 1 StG vielmehr geradezu zur Auskunft verpflichtet, auch unaufgefordert, was vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 1.2 in fine, die Beschwerdeführerin betreffend).

2.4  

2.4.1 Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine tatsachenwidrige Feststellung vor, indem es eine an eine Anwaltskanzlei erteilte Vollmacht zu Unrecht auf den 10. statt auf den 18. Dezember 2014 datiert habe. Gleichwohl soll der von der Gemeinde beauftragte Anwalt bereits am 10. Dezember 2014 für das Gemeindesteueramt in einer die Beschwerdeführerin betreffenden Streitsache gehandelt haben.

Die Beschwerdeführerin erlangte eigenen Angaben zufolge von erwähnter Vollmacht erst Kenntnis, als sie in Zusammenhang mit einer parallel gegen den Gemeindepräsidenten und den Finanzvorstand der Gemeinde beim Bezirksrat hängigen Aufsichtsbeschwerde Akteneinsicht genommen hat. Gleichwohl habe der Leiter des Gemeindesteueramts dem kantonalen Steueramt gegenüber wahrheitswidrig erklärt, ihr sämtliche Anwaltsvormachten vorgelegt zu haben. Dies stelle einen Amtsmissbrauch wegen einer schriftlichen Falschbestätigung an ein Amt dar, was die Vorinstanz zu prüfen versäumt habe.

Weiter soll die Vorinstanz fälschlicherweise verneint haben, dass die Beschwerdeführerin auch gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) und das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) beim Gemeindesteueramt um Auskunft bzw. Akteneinsicht ersucht habe.

2.4.2 Die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde dient lediglich zur Belegung eines Vertretungsverhältnisses nach aussen, schliesst aber ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis nicht aus. Zudem hätte das Gemeindesteueramt vollmachtslos vorgenommene Handlungen eines Rechtsvertreters auch noch im Nachhinein genehmigen können (vgl. Art. 38 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]). Ob Drittbehörden einem allenfalls vollmachtslos handelnden Rechtsvertreter der Gemeinde hätten Auskunft geben dürfen, betrifft sodann kein Fehlverhalten des Gemeindesteueramts (oder von dessen Mitarbeitern) und bildet somit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Anzumerken ist auch, dass die betreffende Vollmacht vom 10./18. Dezember 2014 vom Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber in Zusammenhang mit einem Konkursverfahren des Ehemannes im Kanton C ausgestellt worden war und das gegen das Gemeindesteueramt geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren damit höchstens sekundär tangierte. Da die Vollmacht vom 10./18. Dezember 2014 primär in Zusammenhang mit dem Aufsichtsverfahren gegen den Gemeindepräsidenten stand, liesse sich auch rechtfertigen, falls die Vollmacht (nur) im Aktendossier des Aufsichtsverfahrens gegen den Gemeindepräsidenten aufbewahrt worden wäre, wo es die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aufgefunden hat.

Generell ist nicht ersichtlich, inwiefern die Datierung und Akturierung der Vollmacht sowie die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz entscheidrelevant sein sollten oder ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Gemeindesteueramts belegen könnten. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Leiter des Gemeindesteueramts in aufsichtsrechtlich relevanter Weise gelogen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine Verletzung des Akteneinsichtsrecht rügt und der Vorlage der Anwaltsvollmachten im Sinn der vorstehenden und der vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen war.

Unerheblich ist auch, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf datenschutzgesetzliche Grundlagen Auskunftsbegehren gestellt hat, weshalb auch diesbezüglich die vorinstanzlichen Feststellungen nicht näher zu überprüfen sind.

2.5 Auf die weiteren im Hauptpunkt vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da sie entweder unverständlich sind, keine konkreten Rügen enthalten oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen lassen.

2.6 Alles in allem ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt ermittelt hat und keine Veranlassung besteht, gegen das Verhalten der Mitarbeiter des Gemeindesteueramts aufsichtsrechtlich einzuschreiten oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen. Damit ist von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie einer Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung abzusehen und ist das Hauptbegehren abzuweisen. Es kann offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte rügen müssen und auf die Aufsichtsbeschwerde erstinstanzlich überhaupt einzutreten war.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, da die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gebühren rund dreimal höher ausgefallen seien als die ihr erstinstanzlich von der Finanzdirektion auferlegten Kosten. Dies stelle ein krasses Missverhältnis dar. Zudem könne von einer Kostenauflage gemäss § 111 Abs. 3 StG auch ganz abgesehen werden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 rügt sie weiter, dass die regierungsrätlichen Ausführungen teilweise lediglich den Sachverhalt beschrieben hätten oder allgemein bekannt gewesen seien. Zudem soll es sich um kein komplexes Verfahren gehandelt und sie nur von ihren Rechten Gebrauch gemacht haben. Weiter macht sie geltend, mit ihrer Beschwerde auch öffentliche Interessen verfolgt zu haben.

3.2 Verfahrenskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (vgl. in Bezug auf Gerichtskosten BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 139 III 334 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f.; BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember 2012, 2C_513/2012, E. 3.1).

Darüber hinaus hat die Rechtspflege gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) wohlfeil zu sein, was heisst, dass den Parteien der Rechtsweg nicht durch übermässig hohe Gebühren abgeschnitten werden darf.

3.3 Die Auferlegung von Kosten an die unterliegende Partei ist im Verfahren vor dem Regierungsrat gemäss § 111 Abs. 3 StG zulässig und stellt gemäss § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die Regel dar (vgl. Felix Richner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 StG N. 12). In Umsetzung des Äquivalenzprinzips ist die Höhe der Staatsgebühr gemäss § 21 Abs. 2 VO StG nach dem Umfang sowie der Bedeutung des Verfahrens zu bestimmen und zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'500.- festzusetzen.

3.4 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Staatsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von § 21 Abs. 2 VO StG und verletzt weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip oder den Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege. Die erhobene Staatsgebühr entspricht vielmehr der ordentlichen Gebühr für Rekursentscheide des Regierungsrats. Zudem erscheint die Gebühr dem Umfang und der Bedeutung der Streitsache angemessen, wenn nicht gar tief angesetzt. So musste sich der Regierungsrat auf zahlreichen Seiten mit den nicht immer leicht verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Inwieweit diese dabei lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht hat, spielt für die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall eine untergeordnete Rolle, hat sie doch hierdurch gleichwohl Aufwand verursacht. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin erscheinen zudem offensichtlich unbegründet und tragen teilweise sogar querulatorische Züge, weshalb ihr bereits von der Finanzdirektion Kosten auferlegt wurden.

Dass die von der Finanzdirektion auferlegte Gebühr tiefer ausfiel, erscheint schon aufgrund der dort gemäss § 16 Abs. 1 VO StG für den Regelfall vorgesehenen Kostenfreiheit gerechtfertigt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (analog § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG und § 111 Abs. 3 StG). Da es sich um eine Streitsache ohne bestimmbaren Streitwert handelt, ist dem Verfahrensaufwand entsprechend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- zu erheben (§ 2 und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …