{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00001_2019-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219467&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e064d4e5e5b2e61d6cad76a0a11471c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2019.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | [Geldwerte Leistung aus Mitarbeiterbeteiligungen; Verb\u00f6serung] Zul\u00e4ssigkeit neuer tats\u00e4chlicher Vorbringen sowie neuer rechtlicher Argumente (E. 1.3 und 1.4). Tats\u00e4chliche Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden zivilrechtliche Verh\u00e4ltnisse, insbesondere abgeschlossene Vertr\u00e4ge; Vorrang der subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung; gerichtliche Beweisw\u00fcrdigung im Rahmen der subjektiven Vertragsauslegung; Beweismass (E. 2.2). Korrelation von rechtserheblichem Sachverhalt, wirtschaftlicher Betrachtungsweise und massgebender steuerrechtlicher Bestimmung (E. 2.3). Rechtliche Grundlagen und Begriff der Mitarbeiterbeteiligungen; Umfang sowie zeitlich anwendbares Recht hinsichtlich der Bescheinigungspflicht (E. 3). Der \u00fcbereinstimmende wirkliche Wille der Vertragspartner spricht im Grunde f\u00fcr eine Qualifikation der streitbetroffenen Aktien als echte Mitarbeiteraktien (E. 4). Vorliegend handelt es sich nicht um Mitarbeiterbeteiligungen im herk\u00f6mmlichen Sinn (E. 5). Da die vereinbarte Put-Option nicht unter die Bestimmungen von \u00a7\u00a7 17a und 17b StG bzw. Art. 17a und Art. 17b DBG fallen, ist der Zeitpunkt, in welchem eine allf\u00e4llige geldwerte Leistung zufloss, nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu bestimmen. Ein allf\u00e4lliger geldwerter Vorteil war vorliegend suspensiv bedingt, sodass er im Zeitpunkt des Bedingungseintritts als realisert gilt, welcher der streitbetroffenen Steuerperiode 2015 entspricht (E. 6). Mit der R\u00fcck\u00fcbertragung der Aktien liegt ein Verm\u00f6gensabfluss vor, welcher mit dem vereinbarten R\u00fcck\u00fcbertragungspreis korreliert. Dass das kantonale Steueramt den (tats\u00e4chlichen) Verkehrswert der Aktien als massgebend erachtete und diesen nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen sch\u00e4tzte, ist nicht zu beanstanden. Die Sch\u00e4tzung ist mangels einer hinreichend substanziierten R\u00fcge zu best\u00e4tigen. Im Ergebnis ist dem Pflichtigen ein geldwerter Vorteil von Fr. 400'000.- zugeflossen (E. 7). Schuldzinsen werden nur zum Abzug zugelassen, sofern sietats\u00e4chlich bezahlt wurden. Die Darlehenszinsschuld wurde dem Pflichtigen gestundet und konnte mit Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen erst im Zeitpunkt der R\u00fcck\u00fcbertragung der Aktien f\u00e4llig werden. Dass sie tats\u00e4chlich bezahlt worden w\u00e4ren, ist nicht erstellt. Die rechnerisch gutgeschriebenen Zinsen wurden somit nicht durch einen Verm\u00f6gensabfluss neutralisiert. Damit liegt in der H\u00f6he von Fr. 163'500.- ein weiterer geldwerter Vorteil vor (E. 8).\r\rDer Pflichtige hat die im Jahr 2015 gutgeschriebenen und von der Darlehensgeberin bescheinigten Zinsen in seiner Steuererkl\u00e4rung als Abzug deklariert, was das Steueramt nicht korrigiert hat. Nachdem er sie erwiesenermassen nie bezahlt hatte, sind die Schuldzinsen nicht abzugsf\u00e4hig und der entsprechende Betrag von Fr. 20'195.- ebenfalls aufzurechnen. Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs zufolge Verb\u00f6serung (E. 9).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:28:27", "Checksum": "f044f868bd6d2488c1ff37038e65eabf"}