{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00003_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219158&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ea46f9e278570a648c3c0f8cf05f1e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  SB.2019.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  SB.2019.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  SB.2019.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2015 | Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit bei Neu\u00fcberbauung mit Baukonsortium. [Die Pflichtige brachte ein durch Erbvorbezug erworbenes Grundst\u00fcck in ein Baukonsortium ein, welche eine Neu\u00fcberbauung mit mehreren Stockwerkeigentumseinheiten realisierte. Strittig ist, ob sich die 2014 durchgef\u00fchrten und im Folgejahr verbuchten Liegenschaftenverk\u00e4ufe als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel oder private Verm\u00f6gensverwaltung qualifizieren.] Die Gewinne des Konsortiums wurden erst mit Projektabschluss 2015 definitiv verbucht, weshalb deren allf\u00e4llige einkommenssteuerliche Erfassung auch pro 2015 zu erfolgen hat (E. 2). Definition und Indizien f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit bzw. gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel in Abgrenzung zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung (E. 3.2). Auch ein ererbtes oder durch Erbvorbezug erworbenes Grundst\u00fcck qualifiziert sich als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, wenn nach dem Erbgang ein \u00fcber die blosse Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehendes, planm\u00e4ssiges, systematisches und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt wird (E. 3.2.4) Vorliegend ist gest\u00fctzt auf eine Gesamtbetrachtung eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit zu bejahen: Die Pflichtige w\u00e4hlte mangels eigener finanzieller Mittel die Realisierung mittels einer Personengesellschaft, wodurch sie auch ein f\u00fcr eine blosse Verm\u00f6gensverwaltung untypisches unternehmerisches Risiko einging. Zumindest mittelbar fand ein gemeinsamer Aussenauftritt der Gesellschafter statt. Dass das sachenrechtliche Eigentum bis zum Verkauf der erstellten Stockwerkeinheiten bei der Pflichtigen verblieb, f\u00e4llt hingegen nicht ins Gewicht, nachdem das Grundst\u00fcck zumindest gesellschaftsrechtlich als Beitrag der Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht werden musste. Ebensowenig ist der relativ langen Haltedauer und dem Erwerb mittels Erbvorbezug entscheidende Bedeutung zuzumessen, ergibt sich doch das systematische, gewinnstrebige Vorgehen hier nicht schon aus dem Grundst\u00fcckserwerb, sondern aus der sp\u00e4terplannm\u00e4ssig und gewinnstrebig durchgef\u00fchrten Neu\u00fcberbauung (E. 3.3.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:10:41", "Checksum": "0f9b05574d5d464defa5b497572c4ab6"}