{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00006_2019-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219463&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cf77b63355aa145f64f2b0018441b5a2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2019.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2019  SB.2019.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | [Bewertung nicht kotierter Wertpapiere; Bewertungsmethode im Rahmen der Einkommenssteuer] Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 2). Im Rahmen der Verm\u00f6genssteuer haben die Vorinstanzen zu Recht auf das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz abgestellt. Da nach dem Beteiligungserwerb eine massgebliche Hand\u00e4nderung stattfand und auch die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse massgeblich \u00e4nderten, erweist es sich als sachgerecht, dass der Wert der streitbetroffenen Beteiligungen in Anwendung der sogenannten Praktikermethode ermittelt wurde. Die der Substanzwertberechnung zugrunde gelegten (Buch-)Werte sind - soweit die Pflichtigen sie \u00fcberhaupt in Zweifel ziehen - nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Verm\u00f6genssteuer ist der vorinstanzliche Entscheid somit zu best\u00e4tigen (E.3). Offengelassen, ob der (faktische) Arbeitgeber auch die Absicht gehabt haben muss, den Beteiligungsinhaber finanziell zu beg\u00fcnstigen, damit von einer Mitarbeiterbeteiligung im Sinn von \u00a7 17a ff. StG bzw. Art. 17a ff. DBG ausgegangen werden kann (E. 4). Aus den Akten ergeben sich begr\u00fcndete Zweifel daran, dass der zivilrechtlich vereinbarte Kaufpreis marktkonform zustande gekommen war. Welche Bewertungsmethode bei der Einkommenssteuer als sachgerecht erscheint, muss angesichts der Aktenlage offenbleiben. Damit l\u00e4sst sich auch nicht abschliessend beurteilen, ob sowie in welchem Betrag dem Pflichtigen aus dem Kauf der streitbetroffenen Beteiligungen eine geldwerte Leistung zugeflossen ist und welcher Rechtsgrund dieser gegebenenfalls zugrunde lag (E. 5). Kostenliquidation nach dem Verursacherprinzip (E. 6). Rechtsmittelbelehrung betreffend Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG sowie betreffend Zwischenentscheid, der einen Endentscheid darstellt (E. 7). R\u00fcckweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:28:27", "Checksum": "898bb86a8ea074aa63c70fda88872572"}