{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00008_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219186&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ffb1e53dff7afd1357dd782b8a76a4a"}, "Num": [" SB.2019.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  SB.2019.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  SB.2019.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  SB.2019.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 01.06.2010) | Sitz der juristischen Person/Scheindomizil Die Beschwerdef\u00fchrerin besch\u00e4ftigte drei Mitarbeiter X, Y, Z, welche zugleich im Verwaltungsrat vertreten sowie Eigent\u00fcmer der Gesellschaft waren. Das Hauptaktivum war eine von X und Y entwickelte Software, welche zun\u00e4chst von verschiedenen Kunden gegen j\u00e4hrliche Lizenzgeb\u00fchr genutzt werden konnte. Im Jahr 2010 ver\u00e4usserte die Beschwerdef\u00fchrerin den Source Code der Software an ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen. Kurz zuvor hatte die AG ihren statutarischen Sitz in den Kanton B ans Privatdomizil des neuen Verwaltungsrats M verlegt, welcher hauptberuflich als Treuh\u00e4nder t\u00e4tig war. Zwei der bisherigen Verwaltungsr\u00e4te (Y und Z) schieden aus dem Verwaltungsrat aus; die B\u00fcror\u00e4umlichkeiten wurden aufgegeben. Nur die Dokumente wurden an den neuen Sitz verlegt. Im interkantonalen Verh\u00e4ltnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grunds\u00e4tzlich an ihrem durch die Statuten bestimmten Sitz. Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat (Briefkastendomizil). Vorliegend war die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung derart eng mit dem seit Jahren im Verwaltungsrat vertretenen X verbunden, welcher die Gesellschaft auch nach Austritt von M aus dem Verwaltungsrat weiterf\u00fchrte, dass die Vorinstanzen zu Recht annehmen durften, das Steuerdomizil der AG habe nicht am Privatwohnsitz des Verwaltungsrats M im Kanton B, sondern am Wohnort von X im Kanton Z\u00fcrich gelegen. Dieser f\u00fchrte auch das eingeschr\u00e4nkte operative Tagesgesch\u00e4ft der Beschwerdef\u00fchrerin weiter. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:57", "Checksum": "619c25c40b133adc5621a5b02e40ed4c"}