{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00009_2019-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219319&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4253feaf57425c59053270b2d0448ab6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2019  SB.2019.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2019  SB.2019.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2019  SB.2019.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern \r8.5.2014 - 31.12.2015 | Verpflegungskostenpauschale bei ausw\u00e4rtigem Arbeitsort [Die GmbH besch\u00e4ftigt ihren einzigen Gesellschafter als Arbeitnehmer. Als \u00fcblicher Arbeitsort wurde der Sitz der Gesellschaft und zugleich Wohnort des Gesellschafters im Kanton Z\u00fcrich vereinbart, wobei die Besch\u00e4ftigung gem\u00e4ss Arbeitsvertrag eine ausgepr\u00e4gte Reiset\u00e4tigkeit mit sich bringt. Gem\u00e4ss genehmigtem Spesenreglement hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Pauschalverg\u00fctung seiner Verpflegungskosten (Fr\u00fchst\u00fcck: Fr. 15.-, Mittagessen: Fr. 30.-, Abendessen: Fr. 35.-), wenn er eine Gesch\u00e4ftsreise antreten muss. Im Gesch\u00e4ftsjahr 8.5.2014-31.12.2015 war der Arbeitnehmer f\u00fcr drei verschiedene Auftraggeber insgesamt 16,5 Monate im Ausland besch\u00e4ftigt, wo er vor Ort t\u00e4tig wurde und eine m\u00f6blierte Wohnung anmietete. Jeweils gegen Ende der Woche kehrte der Arbeitnehmer an seinen origin\u00e4ren Arbeitsplatz bzw. seinen Wohnsitz zur\u00fcck.]  Vereinigung von SB.2019.00009 und SB.2019.00010 (E. 1). Als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndeter Aufwand z\u00e4hlen namentlich Aufwendungen, die die Gesellschaft einzig f\u00fcr den privaten Lebensaufwand des Anteilsinhabers erbringt. Private Lebenshaltungskosten d\u00fcrfen nicht unter dem Vorwand von Gesch\u00e4ftsspesen als Gesch\u00e4ftsaufwand verbucht werden. Pauschalspesen, welche weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch nachgewiesenermassen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet sind, wird die steuerliche Anerkennung versagt (E. 3.2). Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber laut Art. 327a Abs. 1 OR dem Arbeitnehmer alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an ausw\u00e4rtigen Arbeitsorten auch die f\u00fcr den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen//Definition des ausw\u00e4rtigen Arbeitsorts (E. 3.3.1). Zum steuerrechtlichen Spesenbegriff (E. 3.3.2). Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, als Gesch\u00e4ftsreise k\u00f6nne nur ein kurzfristiger ausw\u00e4rtiger Aufenthalt eines Mitarbeiters zur Erf\u00fcllung eines dienstlichen Auftrags gelten und nicht die tempor\u00e4re Verlegung desArbeitsplatzes (E. 3.4). Art. 327a Abs. 1 OR ist als zwingende Norm des Arbeitsrechts im Sinn einer gesamtrechtlichen Betrachtungsweise auch im Steuerrecht zu beachten (E. 3.5). Die vorliegend im Ausland angefallenen Verpflegungskosten, welche nicht als offensichtlich \u00fcbersetzt erscheinen und einem Drittvergleich standhalten, erweisen sich als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet (E. 3.7). Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:15:20", "Checksum": "f8dbe0bd354f36b58f8310c510eb7218"}