{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00015_2019-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219365&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07ef6c0cfef7577535fb997f6c00bb8d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2019  SB.2019.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2019  SB.2019.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2019  SB.2019.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer: Anrechnung von Eigenleistungen. Grundst\u00fcckgewinn ist gem\u00e4ss \u00a7 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erl\u00f6s die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) \u00fcbersteigt. Zu den anrechenbaren Aufwendungen z\u00e4hlen auch Eigenleistungen. Diese sind als steuermindernde Tatsachen von der Steuerpflichtigen nachzuweisen (E. 2). Die Vorinstanz bestimmte die H\u00f6he der von den Gesellschaftern als Architekturleistungen erbrachten Eigenleistungen auf der Grundlage der SIA-Norm 102 (2001) und ber\u00fccksichtigte zus\u00e4tzlich verschiedene Korrekturfaktoren. Die Pflichtige st\u00fctzt sich dagegen auf ein Kalkulationstool zur SIA-Norm 102 (2014). Vorliegend zog die Vorinstanz die fr\u00fchere Fassung der SIA-Norm 102 nur bei, um die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin, welche sich auf einen Bericht eines Architekten st\u00fctzt, zu plausibilisieren. Ferner vermag die Tatsache, dass andere Gemeinden einen h\u00f6heren Stundenansatz akzeptierten, die Beschwerdegegnerin nicht zu binden. Auch die Sch\u00e4tzung der Geb\u00e4udeversicherung ist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einzelner Kostenpositionen ungeeignet, da sich daraus lediglich grob ableiten l\u00e4sst, wie hoch die Wiederaufbaukosten bei einem Totalschaden w\u00e4ren. Dabei bleibt es bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin (E. 3). Der Abzug f\u00fcr Eigenleistungen als Generalunternehmerin wurde von der Vorinstanz zu Recht verweigert, hat die Pflichtige doch keine \u00fcber die \u00fcblichen T\u00e4tigkeiten eines Architekten hinausgehende Leistungen erbracht (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:30", "Checksum": "60cf2812c7986034df4c890edf1dbaab"}