|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2019.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2015


Interkantonale Doppelbesteuerung Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Die Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (E. 1). Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um ans Bundesgericht zu gelangen (E. 2). Das Verwaltungsgericht hat auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen und die erforderliche Würdigung vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (E. 3). Sämtliche Umstände der Sitzverlegung lassen den Schluss zu, dass im anderen Kanton ein Briefkastendomizil vorliegt, weshalb das Steueramt des Kantons Zürich zu Recht an der Steuerhoheit festhielt (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BRIEFKASTENDOMIZIL
DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT
INSTANZENZUG
INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG
LETZTINSTANZLICH
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SITZVERLEGUNG
Rechtsnormen:
§ 55 StG
Art. 56 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00018

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2015,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG mit bisherigem Sitz in der Stadt C im Kanton Zürich verlegte ihren Sitz mit Statutenänderung vom 4. Mai 2015 (Tagesregistereintrag vom 22. Mai 2015) nach D im Kanton G, mit Domizil c/o Firma E, F-Strasse in D. Der Kanton G schätzte die Aktiengesellschaft am 10. Januar 2017 für die Steuerperiode vom 1.1.2015–31.12.2015 rechtskräftig ein. Am 19. Februar 2018 schätzte das kantonale Steueramt C die A AG für die Staats- und Gemeindesteuern der nämlichen Steuerperiode ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Eine Ausscheidung an den Kanton G nahm es dabei nicht vor, da es von einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ausging, da sich das Hauptsteuerdomizil nach wie vor in C befinde. Hierauf leitete die A AG am 22. November 2017 im Kanton G ein Revisionsverfahren ein und erhob Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung im Kanton Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 bestätigte das kantonale Steueramt Zürich die Einschätzungsverfügung.

II.  

Mit Rekurs vom 27. November 2018 an das Steuerrekursgericht erklärte sich die A AG mit dem Inhalt der Einschätzungsverfügung und dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich einverstanden. Sämtliche Geschäftsaktivitäten der Rekurrentin seien im Jahr 2015 in C wahrgenommen worden und eine Verlagerung nach D, Kanton G, habe nicht wie beabsichtigt stattgefunden. Der Rekurs bezwecke einzig das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs, damit die Rekurrentin in der Folge eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor Bundesgericht geltend machen könne. Am 26. Februar 2019 wies das Steuerrekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. April 2019 beantragte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde werde einzig zur Abwendung des drohenden Doppelbesteuerungskonflikts erhoben, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (BGr, 17. Juli 2017, 2C_655/2016, E. 2.1). Die Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Indessen muss der Steuerpflichtige lediglich in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4).

2.  

Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit die vorinstanzlichen Entscheide anerkennt.

3.  

Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin – wie vorliegend – den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (siehe BGr, 1. Mai 2013, 2C_243/2011, E. 1.7).

3.1 Juristische Personen sind kraft § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (vgl. anstelle vieler BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz am 4. Mai 2015 nach D, Kanton G, verlegt. Laut "Vertrag über Domizilgewährung" vom 4. Mai 2015 stellt die Firma E der Beschwerdeführerin ihre Adresse an der F-Strasse 01 in D, Kanton G, als Domizil zur Verfügung, nimmt die an die Beschwerdeführerin adressierte Post entgegen und leitet diese wöchentlich an H, Verwaltungsrat der A AG, in den Kanton Zürich weiter. Hierfür wird der Beschwerdeführerin eine jährliche Domizilgebühr von Fr. … in Rechnung gestellt. Eine Vermietung oder Mitbenützung von Büroräumlichkeiten im Kanton G sieht der Domizilvertrag nicht vor. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2015 Untermieterin möblierter Büroräumlichkeiten (u. a. ausgestattet mit drei Arbeitspulten, drei Gestellen, einem Sitzungstisch mit acht Stühlen) an ihrem bisherigen Sitz in C; hierfür zahlte sie im Geschäftsjahr 2015 monatlich Fr. … (vgl. "Konto 6000 Fremdmieten Geschäftslokalitäten"). Auch Ende 2015 verfügte die Beschwerdeführerin noch über einen Telefonanschluss im Büro in der Stadt C. Ein Telefonanschluss in D, Kanton G, wird nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich: Die mit dem Sitzwechsel beabsichtigte Verlagerung von Geschäftsaktivitäten von C in den Kanton G habe nicht umgesetzt werden können. Tatsächlich lassen die gesamten Umstände der Sitzverlegung einzig darauf schliessen, dass es sich beim Sitz im Kanton G lediglich um ein Scheindomizil im Sinn eines Briefkastendomizils handelt. Das Steueramt des Kantons Zürich hielt daher zu Recht an der Steuerhoheit fest.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, um der Beschwerdeführerin den Weg ans Bundesgericht zu eröffnen.

4.  

Bei dieser Sachlage sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …