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SB.2019.00023 SB.2019.00024
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich, 2. Schweiz. Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013 hat sich ergeben: I. Die Ehegatten A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2013 eine Schuld gegenüber der D GmbH, E, in Höhe von Fr. … samt Schuldzinsen in Höhe von Fr. …. Nachdem sie mit Auflage vom 14. September 2016 und Auflagenmahnung vom 26. Oktober 2016 erfolglos zur Nachreichung eines entsprechenden Darlehensvertrages und eines vollständigen Zahlungsnachweises über die deklarierten Schuldzinsen aufgefordert worden waren, anerkannte das kantonale Steueramt lediglich den per 31. Dezember 2013 in Höhe von Euro … bzw. (umgerechnet) Fr. … nachgewiesenen Darlehensbetrag und rechnete die steuermindernd in Abzug gebrachten Schuldzinsen auf. Entsprechend wurde mit Einschätzungsentscheid vom 18. November 2016 für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2013 das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer 2013 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 24. Januar 2017 ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 7. März 2019 ab. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die geltend gemachten Zinsen von Fr. … sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch bei der direkten Bundessteuer 2013 beim steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung und den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00023 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2019.00024 (direkte Bundessteuer 2013), zog die vorinstanzlichen Akten bei und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde F nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Die Pflichtigen erachten die deklarierten Schuldzinsen in Höhe von Fr. … auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag für hinreichend nachgewiesen, da die D GmbH dem Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode unbestrittenermassen das vorerwähnte Darlehen in Höhe von Euro … zur Verfügung gestellt habe und sich Zinsperiode und Zinsfälligkeit bereits aus "Gesetz" und den von der D GmbH im Folgejahr verbuchten Zinserträgen ergeben würden. Weiter müsse das Darlehen gemäss einem Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar 2013 über die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse und Darlehen an Beteiligte oder nahestehende Dritte zu mindestens 1,5 % verzinst werden, womit die deklarierten Zinsen von Fr. … angemessen und zum Abzug zuzulassen seien, würde dies doch einem Zinssatz von 2,5 % entsprechen. Sodann sei es überspitzt formalistisch, mit Verweis auf Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718b des Obligationenrechts (OR) einen schriftlichen Darlehensvertrag zu fordern, da das dort vorgesehene Schrifterfordernis als reine Ordnungsvorschrift aufzufassen sei sowie das Darlehen marktkonform ausgestaltet worden und aus den eingereichten Kontobelegen ersichtlich sei, dass der Darlehensbetrag im Folgejahr "im Rahmen einer Forderungsabtretung" zurückerstattet und entsprechende Schuldzinsen bezahlt worden seien. Ebenso sei es überspitzt formalistisch, bei den Pflichtigen Zahlungsnachweise für die deklarierten Schuldzinsen zu verlangen. 2.2 Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können private Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. … vom Einkommen abgezogen werden. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Private Schuldzinsen sind nach der sogenannten "Soll-"Methode grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig, sofern mit einer Zahlung gerechnet werden kann (Felix Richner et al., Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 StG N. 79 und 91; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41 DBG N. 98 und 111). Werden Darlehen an die eigenen Beteiligungsinhaber und damit an nahestehende Personen geleistet, ist hingegen notorisch, dass die Gesellschaften oftmals auf eine Rückforderung und Verzinsung verzichten, weshalb die Schuldzinsen gemäss der sogenannten "Ist-"Methode regelmässig erst mit der tatsächlichen Zahlung oder Verbuchung bei der Gesellschaft abzugsfähig sind (vgl. BGr, 7. August 2014, 2C_214/2014, E. 3.4.1). Als steuermindernde Tatsachen sind sowohl die Schuld als auch die einkommensmindernd in Abzug gebrachten Schuldzinsen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (vgl. VGr, 12. März 2015, SB.2014.00127/128, E. 2.2, mit Hinweisen). 2.3 Der Pflichtige ist gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH mit Einzelunterschrift, womit er in einem Näheverhältnis zur darlehensgebenden D GmbH steht. Die Pflichtigen räumen ein, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, obwohl ein solcher schon aufgrund der geschäftsführenden Stellung des Pflichtigen bei der D GmbH gemäss Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718b OR erforderlich gewesen wäre. Aus dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug der D GmbH ergibt sich immerhin, dass diese per 31. Dezember 2013 gegenüber dem Pflichtigen eine Darlehensforderung von Euro … hatte. Unter Zugrundelegung des freien Devisenkurses der ESTV per 31.12.2013 von 1,225500 entspricht dies der vorinstanzlich vermögensmindernd anerkannten Darlehensschuld von (umgerechnet) Fr. …. Eine weitergehende Darlehensschuld ist von den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen hingegen nicht nachgewiesen worden und entsprechend nicht anzuerkennen, was vor Verwaltungsgericht insoweit unbestritten ist. 2.4 Weder die von den Pflichtigen vorgenommene Zinsberechnung noch der angeblich zur Anwendung gebrachte Zinssatz von 2,5 % sind aus den Akten und der Darlegung der Pflichtigen nachvollziehbar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da die Pflichtigen für die fragliche Steuerperiode letztlich überhaupt keine Zinszahlungen oder Zinsvereinbarungen nachzuweisen vermögen: Wie die Pflichtigen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich einräumen, wurden – zumindest in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 – keine Zinszahlungen geleistet, weshalb entsprechende Zinszahlungen auch nicht durch entsprechende Konto- oder Kreditkartenauszüge der Pflichtigen nachweisbar waren. Eine Verbuchung von Darlehenszinsen bei der D GmbH fand unbestrittenermassen erst per 31. Dezember 2014 statt. Damit könnten nach der unter Nahestehenden anwendbaren "Ist-"Methode die geltend gebrachten Schuldzinsen selbst dann nicht in der strittigen Steuerperiode in Abzug gebracht werden, wenn die deklarierten Schuldzinsen bereits 2013 fällig geworden wären. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, wo in Verletzung der Formvorschriften von Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718b OR auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet wurde und die rechtliche Durchsetzbarkeit des Darlehensvertrags damit zweifelhaft erscheint. Indes reicht die bei der D GmbH im Folgejahr vorgenommene Verbuchung von Schuldzinsen ohnehin nicht aus, eine Schuldzinsverpflichtung der Pflichtigen nachzuweisen. 2.5 Da der Pflichtige als nahestehender Dritter zur D GmbH gilt, müsste das von der D GmbH zur Verfügung gestellte Darlehen zudem periodengerecht zu marktkonformen Zinssätzen verzinst werden, ansonsten seitens der D GmbH geldwerte Leistungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG) vorliegen könnten. Entsprechend sieht das von den Pflichtigen erwähnte Rundschreiben der ESTV vom 25. Februar 2013 betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken für Darlehen in Schweizer Franken eine Mindestverzinsung von 1,5 % vor, ansonsten geldwerte Leistungen (der darlehensgebenden Gesellschaft) zu prüfen sind. Bei Darlehen in Euro rechtfertigt es sich aufgrund des höheren Zinsniveaus im Euroraum allenfalls, einen höheren Mindestzinssatz zur Anwendung zu bringen. Die Unterschreitung des im Rundschreiben vorgesehenen Mindestzinssatzes führt steuerrechtlich zu einer Aufrechnung entsprechender geldwerter Leistungen, nicht aber zu der von den Pflichtigen vorgebrachten Annahme, dass der von ihnen behauptete Darlehensvertrag mangels schriftlicher Parteiabrede vertragsrechtlich wenigstens zum Mindestzinssatz zu verzinsen sei. Für die Pflichtigen führt eine fehlende bzw. nicht marktkonforme Verzinsung jedoch nicht zu einem steuerpflichtigen Einkommen, könnten doch im selben Ausmass, wie ihnen die eingesparten Darlehenszinsen im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als geldwerte Vorteile aufgerechnet werden müssten, nach § 31 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (vgl. Richner et al., § 20 StG N. 152; Richner et al., Art. 20 DBG N. 146). Die Pflichtigen können damit aus dem zitierten Rundschreiben der ESTV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist die im Rundschreiben vorgesehene Mindestverzinsung nicht nachgewiesen, hat dies allenfalls Steuerfolgen für die D GmbH, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und gegebenenfalls im dortigen (Nach-)Steuerverfahren zu prüfen ist. Ebenso wenig hat sich der vorliegende Entscheid mit den verrechnungssteuerlichen Folgen zu befassen. Sodann kann offengelassen werden, ob aufgrund der Ende 2014 vorgenommenen Buchungen allenfalls in der Steuerperiode 2014 Schuldzinsen in Abzug gebracht werden könnten. 2.6 Die hierfür beweisbelasteten Pflichtigen vermögen damit die Vereinbarung und Leistung der deklarierten Schuldzinsen nicht nachzuweisen. Vielmehr räumen sie selbst ein, in der im Streit stehenden Steuerperiode 2013 keine Schuldzinsen geleistet zu haben. Inwiefern in dieser Situation die steueramtliche Auflage zur Einreichung von Verpflichtungs- und Zahlungsbelegen und die Verweigerung des deklarierten Schuldzinsabzugs überspitzt formalistisch sein sollen, ist nicht ersichtlich, wobei hierfür auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2019.00023) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2019.00024) wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00023 wird festgesetzt auf: 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00024 wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |