{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00025_02-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219580&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29897bf49e34aaefed45986cd88277f8"}, "Num": [" SB.2019.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | [Der Pflichtige vereinnahmte \u00fcber sein Einzelunternehmen seit Jahren Beratungshonorare und Verwaltungsratshonorare eines deutschen Konzerns. In der Folge r\u00e4umte ihm der Konzern eine atypische Unterbeteiligung an einer vom ihm zu 100% gehaltenen GmbH ein. Umstritten ist, ob der aus dieser Unterbeteiligung zugeflossene Ertrag zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen geh\u00f6rt und Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit darstellt.] Der Pflichtige hat einen Teil des Stammkapitals und einen einmaligen Finanzierungsbeitrag an ein Darlehen an die GmbH geleistet (E. 3.1). Die Gleichstellung der auf deutschem Recht gr\u00fcndenden atypischen Unterbeteiligung einer stillen Beteiligung ist nicht zu beanstanden. Der Pflichtige verf\u00fcgte \u00fcber Informations- und Mitwirkungsrechte, weshalb nicht bloss ein Darlehen vorliegt (E. 3.2). Der Pflichtige hatte den deutschen Konzern \u00fcber den Verkaufswillen der vormaligen Eigner der GmbH aufmerksam gemacht und sein Beteiligungsinteresse ge\u00e4ussert. Es liegt eine enge Beziehung zwischen der Beteiligung an der GmbH und seiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vor, weshalb sein Anteil zu Recht dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zugeordnet wurde (E. 3.3).  Selbst wenn die atypische Unterbeteiligung als Darlehen qualifiziert w\u00fcrde, w\u00fcrde sich am Resultat nichts \u00e4ndern, w\u00e4re er dieses Gesch\u00e4ft doch ebenfalls nur eingegangen, um einen wirtschaftlichen Erfolg als Einzelunternehmen zu erzielen (E. 3.4). Es ist auch nicht von einem weiteren Einzelunternehmen an einem anderen Sitz auszugehen (E. 3.5). Die Zuordnung des Verm\u00f6genswerts zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen verletzt auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben, besteht doch keine \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum akzeptierte Qualifikation des Verm\u00f6genswertes als Privatverm\u00f6gen (E. 3.6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:40", "Checksum": "ef349e5d00cd96883923e05c6b1eb29b"}