{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00029_2020-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220874&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff16a7550782b6b79487cef544735008"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2019.00029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2019.00029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2019.00029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2019.00029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2012 und 01.01.-31.12.2013 | Aufrechnung von an eine Schwestergesellschaft bezahlten Honoraren und Lizenzgeb\u00fchren als verdeckte Gewinnausch\u00fcttung / Verzicht auf Gewinnausscheidung an den Sitzkanton. [Die Pflichtige mit Sitz im Kanton M bezweckt die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen. Sie ging mit ihrer Schwestergesellschaft, ebenfalls mit Sitz im Kanton M, einen \"Managementvertrag\" ein. Mangels Nachweis der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit der an die Schwestergesellschaft bezahlten Honorare wurden diese aufgerechnet. Im Einspracheverfahren wurden zudem an die Schwestergesellschaft bezahlte Lizenzgeb\u00fchren aufgerechnet und die Honorare \u2013 anstatt der vollen Aufrechnung \u2013 nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen gesch\u00e4tzt.] Nichteintreten auf den Antrag, es sei festzustellen, dass ein Doppelbesteuerungskonflikt vorliege (E. 2.2). Nichteintreten auf den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung (E. 2.3). Best\u00e4tigung der ermessensweisen Festsetzung des Honoraraufwands, da die Pflichtige es trotz Mahnung vers\u00e4umte, dem kantonalen Steueramt die geforderten Ausk\u00fcnfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndung der Zahlungen erforderlich gewesen w\u00e4ren, vollst\u00e4ndig einzureichen (E. 5.4 f.). Die vor Verwaltungsgericht erstmals eingereichten Listen mit verrechneten Stunden k\u00f6nnen aufgrund des Novenverbots nicht ber\u00fccksichtigt werden (E. 6.3). Die weiteren Beweisangebote haben im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht unber\u00fccksichtigt zu bleiben, da das Gericht einzig eine Rechtskontrolle unter Ber\u00fccksichtigung des Novenverbots vorzunehmen hat (E. 6.4). Die handelsrechtliche Verbuchung der Honorare als Dienstleistungsentsch\u00e4digung an die Schwestergesellschaft muss die Pflichtige aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips gegen sich gelten lassen. Eine nachtr\u00e4gliche Umqualifikation der Zahlungen an die Schwestergesellschaft in eine Sal\u00e4rzahlung an nat\u00fcrliche Personen ist nicht m\u00f6glich (E. 6.7). Best\u00e4tigung der Aufrechnung der Lizenzgeb\u00fchren, da die Pflichtige selbst Inhaberin der betroffenenMarke war (E. 7). Verweigerung der Ausscheidung eines Teils des Reingewinns in den Kanton M, da die Pflichtige dort keine ernsthafte, quantitativ bzw. qualitativ wesentliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wahrgenommen hat (E. 8). \r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:24", "Checksum": "cf7fc37e488de6f5837ecee202245692"}