{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00030_2021-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221052&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07b5ab0c1a3ae19402088d757d4b6daa"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2019.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2021  SB.2019.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2021  SB.2019.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2021  SB.2019.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | [Strittig ist die Aufrechnung zus\u00e4tzlicher Verwaltungshonorare sowie die Besteuerung eines Kapitalgewinns aus einem Aktien- bzw. Beteiligungsverkauf (bzw. die Qualifikation des Pflichtigen als \"Beteiligungsh\u00e4ndler\") und deren periodengerechte Zuordnung sowie die Neutralisierung eines entsprechenden Zuflusses durch entsprechende R\u00fcckstellungen bzw. eine zugleich abgeschlossene Garantieerkl\u00e4rung \u00fcber einen sp\u00e4teren R\u00fcckkauf] Verfahrensvereinigung (E. 1). Da der Einkommenszufluss ein rein faktischer Vorgang ist und die Herkunft sowie der Grund des Zuflusses nicht von Bedeutung sind, ist die Aufrechnung der zus\u00e4tzlichen Verwaltungshonorare, zumal diese dem Pflichtigen vollumf\u00e4nglich und uneingeschr\u00e4nkt in der Steuerperiode 2011 zugeflossen sind, korrekt erfolgt (E. 2.3.1). Ferner liegt diesbez\u00fcglich auch keine steuerliche Doppelerfassung vor (E. 2.3.3). Unbedeutend ist, wie die zahlenden Personen die Zahlung in ihren Buchhaltungen bezeichnen und rechtlich qualifizieren. Ebenfalls unbedeutend ist, dass die Zufl\u00fcsse in anderen Steuerperioden deklariert und/oder versteuert wurden, da die Zufl\u00fcsse effektiv in der Steuerperiode 2011 erfolgt sind. Fehlen jeglicher Hinweise f\u00fcr die Entgegennahme des Zahlungsflusses als Darlehen (E. 2.3.4). Kriterien der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 3.2.2). Zu Recht w\u00fcrdigte das Steuerrekursgericht das \"Gebaren\" des Pflichtigen in einer Gesamtbetrachtung als selbst\u00e4ndige Nebenerwerbst\u00e4tigkeit (E. 3.4). Der vorinstanzliche Entscheid ist sowohl hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts der Aktien als auch bez\u00fcglich des misslungenen Nachweises einer Neutralisierung (infolge einer behaupteten Garantieerkl\u00e4rung) zu best\u00e4tigen. Ferner besteht keine Grundlage f\u00fcr eine gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigende R\u00fcckstellung (E. 3.5). Die Begr\u00fcndungspflicht wurde vorliegend nicht verletzt (E. 4). Eine mit Art. 18b DBG vergleichbare Steuererm\u00e4ssigung kann bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht gew\u00e4hrt werden (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten-und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6).\r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:30", "Checksum": "06d642abd56c9f88086b6cfe44f362aa"}