{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00032_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219659&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24a517cde30a33e3193a2208ea0ebacf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  SB.2019.00032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  SB.2019.00032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  SB.2019.00032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Abzugsf\u00e4higkeit von Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bei Gl\u00e4ubigerwechsel. [Die Steuerpflichtigen brachten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bei den Schuldzinsen in Abzug, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsel der Hypothekarbank anfielen. W\u00e4hrend das KSTA die Abzugsf\u00e4higkeit unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht eine Abzugsf\u00e4higkeit.] \u00dcberweisung an Kammer aufgrund grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.1). Rechtsnatur von Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen und bisherige kantonale Praxis zur Abzugsf\u00e4higkeit (E. 2.1). Die neuere bundesgerichtliche Praxis l\u00e4sst Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverh\u00e4ltnis vorliegt und die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung damit prim\u00e4r als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist, w\u00e4hrend die Abzugsf\u00e4higkeit bei einem Wechsel des (Hypothekar-)Gl\u00e4ubigers ausgeschlossen wird (E. 2.2). Bei den betreffenden bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen handelt es sich nicht um blosse obiter dicta (E. 2.4).  Die bundesgerichtlich vorgenommene Differenzierung vermag auch in materieller Hinsicht zu \u00fcberzeugen, da die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Gl\u00e4ubigerwechsel im Wesentlichen den Charakter einer nicht abzugsf\u00e4higen R\u00fccktrittspr\u00e4mie im Sinn eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe zukommt und sich wesentlich von einer blossen Vertragsanpassung unterscheidet (E. 2.5).  Weiter k\u00f6nnen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bei einem Gl\u00e4ubigerwechsel weder als Schuldzinsen noch als Gewinnungskosten gelten, stellen sie doch weder ein Entgelt f\u00fcr die Kapitalnutzung dar noch stehen sie (als Wette auf die zuk\u00fcnftige Zinsentwicklung) in unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuk\u00fcnftigen Einkommenserzielung (E. 2.6). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots oder der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (E. 2.7 f.). Der unmittelbarenAnwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis stehen weder Vertrauensschutzgr\u00fcnde noch das R\u00fcckwirkungsverbot entgegen (E. 3)\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).\r\rGutheissung der (vereinigten) Beschwerden des KSTA."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:02", "Checksum": "4ad8afca5605ba03af3447346b1e2b60"}