{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00034_2019-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219782&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b3fac1844d75a65b9f8047a9147fe82"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2019.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2019  SB.2019.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2019  SB.2019.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2019  SB.2019.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 1.7.2011) | Steuerhoheit: Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Ausland. [Die Beschwerdef\u00fchrerin mit Sitz im Kanton Nidwalden ging aus einer Abspaltung von ihrer Schwestergesellschaft mit Sitz im Kanton Z\u00fcrich hervor. Der Kanton Z\u00fcrich beanspruchte die Steuerhoheit \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin qua pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Zugeh\u00f6rigkeit, da dem Sitz im Kanton Nidwalden lediglich formelle Bedeutung zukomme. Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung liege im Kanton Z\u00fcrich.] Im Kanton Nidwalden werden weder wichtige Gesch\u00e4ftsentscheide gef\u00e4llt noch sonst wesentliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin durchgef\u00fchrt: Eine Angestellte mit einem w\u00f6chentlichen Arbeitspensum von 4 h, welche rein untergeordnete Aufgaben erf\u00fcllt, vermag keinen Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Kanton Nidwalden zu begr\u00fcnden. Der zur Zweckerf\u00fcllung eigentlich n\u00f6tige Arbeits- und Mietaufwand wurde mit Abschluss eines Dienstleistungsvertrags auf die Schwestergesellschaft \u00fcbertragen, welche diese Dienstleistungen auch nach der Abspaltung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin erbringt. Dass die eigentliche Gesellschaftst\u00e4tigkeit ausgelagert wurde, kann nicht dazu f\u00fchren, dass von einer tats\u00e4chlichen Verwaltung im Kanton Nidwalden auszugehen w\u00e4re. Zudem werden im Kanton Z\u00fcrich nicht bloss untergeordnete administrative Belange ausgef\u00fchrt, sondern findet ein Teil der Wertsch\u00f6pfung der Beschwerdef\u00fchrerin dort statt. Gegen den Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Kanton Z\u00fcrich spricht jedoch, dass s\u00e4mtliche F\u00e4den der Gesch\u00e4ftsleitung beim Verwaltungsratspr\u00e4sidenten zusammenlaufen, welcher Wohnsitz im Ausland hat und sich selten in der Schweiz aufh\u00e4lt. Wichtige Unternehmensentscheide werden ausschliesslich von ihm gef\u00e4llt, weshalb der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Ausland liegt. Dem bloss formellen schweizerischen Sitz steht somit kein Ort der wirklichen Verwaltung in einem anderen Kanton gegen\u00fcber, mit der Folge, dass der formelle statutarische Sitz im KantonNidwalden steuerlich massgebend ist (E. 3.3). Im Kanton Z\u00fcrich liegt jedoch eine Betriebsst\u00e4tte vor. Dabei bleibt es im Ergebnis bei der Steuerhoheit des Kantons Z\u00fcrich (E. 3.4). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:27:18", "Checksum": "56a7cfdb2b1dc4ee83b87c6637791b60"}