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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2019.00035
SB.2019.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A ist Miteigentümer eines Grundstücks in C (Kat.-Nr. 01;
nachstehend: Baurechtsgrundstück), auf welchem im Jahr 1989 zugunsten der D AG
Konsumwaren AG (nachfolgend: D AG) ein Baurecht begründet, im Grundbuch
eingetragen und als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen wurde. Die D AG,
welche gleichzeitig Eigentümerin mehrerer Nachbarparzellen ist (namentlich der
Grundstücke Kat.-Nr. 02 und 03), errichtete in der Folge auf dem
Baurechtsgrundstück ein Lagergebäude. Letzteres wurde zwischen 2011 und 2015 um
einen zweigeschossigen unterkellerten Längsbau erweitert. Dieser Neubau wurde
grösstenteils auf der an das Baurechtsgrundstück angrenzenden Parzelle der D AG
(Kat.-Nr. 02) und zu einem geringeren Teil auf der Baurechtsparzelle
erstellt. Dabei wurde er direkt an das bereits bestehende Lagergebäude
angebaut. In der Meinung, der grenzüberstellende Neubau mindere den Wert des
Baurechtsgrundstücks, forderte unter anderem A von der D AG eine
Entschädigung. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 2015 (nachfolgend:
Vereinbarung) bezahlte die D AG A den Betrag von Fr. …. In seiner
Steuererklärung 2015 führte A unter den Bemerkungen eine
"Minderwert-Entschädigung für baurechtsbelastete Liegenschaft wegen
Grenzbau" in der Höhe von Fr. … auf.
Nachdem sie mit Auflage vom 31. Oktober 2017 weitere
Unterlagen eingefordert hatte, kam die Steuerkommissärin zum Schluss, dass
diese Zahlung Einkommen darstelle und deshalb zu besteuern sei. Mit
Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid jeweils vom 15. Dezember
2017 setzte sie das steuerbare Einkommen daher auf Fr. … (direkte
Bundessteuer 2015) bzw. auf Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2015) fest. Das Vermögen wurde entsprechend der
Deklaration in der Steuererklärung auf Fr. … eingeschätzt.
B.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Januar 2018
Einsprache, welche das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom
19. September 2018 abwies.
II.
Am 22. Oktober 2018 erhob A gegen die
Einspracheentscheide vom 19. September 2018 Rekurs und Beschwerde beim
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rechtsmittel mit
Entscheiden vom 26. März 2019 ab.
III.
Gegen die Entscheide vom 26. März 2019
erhob A mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragt, der Beschwerde- bzw. Rekursentscheid sei aufzuheben, das steuerbare
Einkommen sei auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2015) festzusetzen; eventuell sei die Sache
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen – alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf eine
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit
Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019, dass die Beschwerden kostenfällig
abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00035) und
direkte Bundessteuer 2015 (SB.2019.00036) betreffen denselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu
vereinigen.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Dies ist nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG). Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,
E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
1.4 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131 II 548
E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte
Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Wie der Pflichtige zutreffend ausführt, gab erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass, die Baubewilligung vom 16. bzw.
21. April 2011 im vorliegenden Verfahren erstmals einzureichen. Damit stellt
sie ein zulässiges Novum dar, weshalb sie zu den Akten zu nehmen ist.
2.
2.1 Strittig
ist, wie die von der D AG dem Pflichtigen im Jahr 2015 ausgerichtete
Zahlung steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass diese
Fr. … beträgt und dem Pflichtigen tatsächlich zugeflossen ist. Ferner ist
unbestritten, dass die Errichtung des grenzüberstellenden Neubaus keine
Eintragung im Grundbuch zur Folge hatte und am dinglichen Rechtsbestand des
Pflichtigen somit nichts änderte. Der Pflichtige macht jedoch geltend, es liege
gleichwohl ein vermögensmindernder Substanzverzehr vor.
2.2 Das
Steuerrekursgericht hielt zusammenfassend fest, dass es dem Pflichtigen nicht
gelungen sei, einen substanziellen Schaden bzw. Minderwert nachzuweisen. Die
umstrittene Zahlung der D AG sei daher zu Recht als Einkommen erfasst
worden.
Hiergegen wendet der Pflichtige ein, die Regeln über die
Beweislast kämen lediglich zur Anwendung, wenn Tatsachen umstritten seien, was
vorliegend nicht der Fall sei. Strittig sei einzig die steuerrechtliche
Würdigung der unbestrittenen Tatsachen. Da keine umstrittenen Tatsachen
ersichtlich seien, könne der Meinungsunterschied bezüglich Beweislast
unbeantwortet bleiben. Die Formulierung des Steuerrekursgerichts deute darauf
hin, dass es die komplexe Rechtsfrage im Zweifel zu Ungunsten des Pflichtigen
entschieden habe, was unzulässig sei.
2.3 Wie das
Steuerrekursgericht zutreffend erwog, obliegt die Beweislast für den Nachweis
steuerbegründender oder -erhöhender Tatsachen der Veranlagungsbehörde, während
diejenige für steueraufhebende oder -mindernde Umstände grundsätzlich den Steuerpflichtigen
trifft (BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen). Nachdem das
Steuerrekursgericht den behaupteten Minderwert als nicht erwiesen ansah, kann
entgegen der Auffassung des Pflichtigen nicht gesagt werden, vorliegend sei in
tatsächlicher Hinsicht nichts (mehr) umstritten. Dass es sich beim behaupteten
Minderwert nicht um eine grundsätzlich beweisbedürftige Tatsache handelt,
wendet der Pflichtige sodann nicht ein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist (vgl. vorne, E. 1.3). Demnach ist es vorliegend am Pflichtigen, den
behaupteten Minderwert zu beweisen (vgl. auch BGr, 17. September 2018,
2C_267/2018, E. 2.2.2). Dieser bringt vor, er sei überzeugt, dass der
durch die grenzüberstellende Baute errichtete Überbau beim Baurechtsgrundstück
zu einer Wertverminderung geführt habe. Zwischen den an der Vereinbarung
beteiligten Parteien sei umstritten gewesen, ob mit dem grenzüberstellenden
Neubau ein sofort zu entschädigender Substanzverzehr verbunden sei. Sein Recht
auf Zuerkennung einer angemessenen Minderwert-Entschädigung habe er in der
Folge aussergerichtlich geltend gemacht und auf diesem Weg eine
(Teil-)Entschädigung mittels gütlicher Einigung zugesprochen erhalten. An der
steuerrechtlichen Qualifikation der Zahlung (als Minderwertentschädigung) ändere
sich nichts, wenn der Minderwert im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs
abgegolten werde. Daraus folgt, dass der Pflichtige (sinngemäss) vorbringt, der
Beweis für den behaupteten Minderwert sei – mittels der am 29. April 2015
abgeschlossenen Vereinbarung – erbracht. Zu prüfen ist, wie es sich damit
verhält.
3.
3.1 Das
Bundesgericht hatte in einem vergleichbaren Fall zu entscheiden, welcher
Beweiswert einer zwischen zerstrittenen Nachbarn geschlossenen
(aussergerichtlichen) Vereinbarung beigemessen werden kann. Gemäss dem zu
beurteilenden Sachverhalt war die bauliche Erweiterung eines Einkaufszentrums
geplant, worauf die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Baueinsprache
erhoben. Nachdem zwischen den Nachbarn eine (aussergerichtliche) Vereinbarung
zustande gekommen war, zogen die Baueinsprecher ihr Rechtsmittel zurück. Gemäss
der abgeschlossenen Vereinbarung sollten die Baueinsprecher "als Entschädigung
für die Wertherabsetzung ihrer Liegenschaft aufgrund des Bauprojekts" Fr. …
erhalten. Das Bundesgericht erwog unter Hinweis auf BGE 139 II 363 zunächst, dass
der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG einerseits die Veräusserung
von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens anderseits eine
unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung bedinge. Keinen Reinvermögenszugang
bewirkten der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen
sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung blieben (Art. 16 Abs. 1 DBG e
contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für
den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, seien
demgegenüber grundsätzlich steuerbar (BGr, 17. September 2018,
2C_267/2018, E. 2.1 und 2.1.1, mit Verweis auf BGE 139 II 363
E. 2). In der Folge führte das Bundesgericht aus, eine grundsätzlich
steuerbare Leistung könne einen (steuerfreien) Ersatz des positiven Schadens
bzw. objektiven Wertverlusts darstellen, wenn mit der Nichterhebung oder dem
Rückzug der baurechtlichen Einsprache ein Minderwert des Grundstücks einhergehe.
Leistungen, die dazu dienten, einen eingetretenen oder künftigen
Vermögensschaden zu ersetzen (damnum emergens), seien mit keinem
Reinvermögenszugang verbunden. Auch sie bewirkten dann einen steuerfreien
Aktiventausch (BGr, 17. September 2018, 2C_267/2018, E. 2.1.2, mit
Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.6 und die dortigen Hinweise). Letztlich
kam es zum Schluss, dass der Beweis für den geltend gemachten Schaden nicht in
der zwischen den Nachbarn abgeschlossenen Vereinbarung liege. Der gewählten
Formulierung könne kein Beweiswert zugemessen werden, der – für sich allein
betrachtet oder zusammen mit den sonst noch vorgebrachten Argumenten – die gegenteilige
vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Es sei
durchaus möglich, dass der festgelegte Betrag zwischen den Parteien einer
solchen Vereinbarung nur deshalb ausbezahlt werde, weil es darum gehe, den
Rückzug aller rechtlichen Hindernisse zu erwirken, ohne dass das Bauprojekt
zwingend mit einem Minderwert verbunden sein müsse. Die ausgerichteten
Fr. … seien zu Recht als steuerbares Einkommen qualifiziert worden (vgl. BGr,
17. September 2018, 2C_267/2018, E. 3.2.2 und E. 4).
3.2 Nachdem
feststeht, dass der Pflichtige im Zusammenhang mit der Vereinbarung keine
dinglichen Rechte veräusserte (vgl. vorne, E. 2.1), muss sich nach dem
Gesagten aus der vorliegend zu beurteilenden Vereinbarung ergeben, dass ihr
eine Veräusserung von obligatorischen Rechten zugrunde lag, die unter § 16
Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG subsumiert werden kann bzw.
einen Aktiventausch zur Folge hatte. Gegebenenfalls liegt in der Vereinbarung
ein Nachweis für den behaupteten Minderwert vor.
3.2.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine Veräusserung im
Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG (und aufgrund von Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vorliegend auch eine solche
im Sinn von § 16 Abs. 3 StG), dass sich der Vermögenszugang nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens als
"natürliche und typische (adäquate)" Folge des Vermögensabgangs
darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3; BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017,
E. 4.3.1). Mit der Veräusserung geht der Idee nach ein Substanzverzehr
einher. Unerlässlich ist hierfür, dass eine Gesamt- oder Teilveräusserung von (dinglichen
oder) obligatorischen Rechten vorliegt. Diese verlassen das Eigentum der
veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der
Gegenleistung, die Substanz (Kriterien des Substanzverzehrs und der
Veräusserung, vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 402 E. 5.3; 141 II 326
E. 7; 139 II 363 E. 2.2 f.; BGr, 26. April 2019, 2C_719/2017,
E. 2.4; BGr, 1. Februar 2016, 2C_1155/2014, E. 3.2.6 – je mit
Hinweisen).
3.2.2
Der Begriff der Veräusserung im Sinn von § 16 Abs. 3 StG und
Art. 16 Abs. 3 DBG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
so eng zu verstehen, dass davon einzig die Übertragung des (dinglichen oder)
obligatorischen Rechts an eine andere Person erfasst wäre. Der Verzicht auf ein
(dingliches oder) obligatorisches Recht bzw. dessen Aufgabe kann einer
Veräusserung gleichkommen (BGE 143 II 402 E. 6.5; BGr, 16. Januar
2019, 2C_77/2017, E. 4.3.2). An einer solchen fehlt es von vornherein insoweit,
als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch)
veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 III 363 E. 2.4). Eine
Vereinbarung, die etwa den Rückzug einer baurechtlichen Einsprache gegen
Entgelt zum Gegenstand hat, kann privatrechtlich zwar ohne Weiteres als
eigenständiges Geschäft geschlossen werden. Ein solches steht jedoch in der
Regel nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Veräusserung. Enthält
das vereinbarte Entgelt (auch) veräusserungsfremde Teile, widerspricht eine steuerliche
Privilegierung der Konzeption von Art. 16 Abs. 3 DBG, der auf
Veräusserungen beschränkt ist. Solche Entschädigungen unterliegen der
Einkommenssteuer (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 363 E. 2.5 und vorne,
E. 3.1).
3.2.3
Auch wenn der steuerrechtliche Begriff der Veräusserung weit verstanden
werden kann, stellt die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne eine Ausnahme vom
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der
daraus abgeleiteten Reinvermögenszugangstheorie dar. Sie ist eng auszulegen
(vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 402 E. 5.2 f.; 142 II 197 E. 5.6; 139 II
363 E. 2.2 – je mit Hinweisen). Das Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung
erfordert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, im
Anwendungsbereich von § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3
DBG die Praxis zu den (sinngemäss) entsprechenden Bestimmungen des
Harmonisierungsrechts analog heranzuziehen (BGE 141 II 326 E. 2.1 und
E. 4; 139 II 363 E. 3.2, mit Hinweisen).
Das Harmonisierungsrecht nennt in
Art. 12 Abs. 2 StHG bestimmte Vorgänge, die den zivilrechtlichen
Handänderungen (Art. 12 Abs. 1 StHG) gleichgestellt sind (BGE 141 II
326 E. 4; 139 II 363 E. 3.2, mit Hinweisen). Tatbestandsmässig sind –
nicht näher umschriebene, keine eigentlichen Veräusserungen darstellende –
"Rechtsgeschäfte", die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück "wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken". Typisch
hierfür sind Kaufverträge mit Substitutionsklausel, die entgeltliche
Veräusserung eines übertragbaren Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts oder der
entgeltliche Verzicht auf ein derartiges Recht zugunsten einer Drittperson, die
das Grundstück letztlich erwirbt (zum Ganzen: BGr, 12. Dezember 2014,
2C_138/2014, E. 2.2.4, mit Hinweis). Der Tatbestand darf nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin als erfüllt betrachtet
werden. Besonderer Prüfung bedarf die Wendung "[…] wirtschaftlich wie eine
Veräusserung wirken", welche sich in Art. 12 Abs. 2 lit. a
StHG findet. Die Essenz des Grundtatbestands liegt in der Übertragung des
dinglichen Vollrechts; das Grundstück wird dabei "veräussert"
(Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Gleichstellung wirtschaftlicher Vorgänge,
welche Art. 12 Abs. 2 Ingress StHG vorsieht, kommt damit nur infrage,
soweit sämtliche Befugnisse übergehen und einzig der Grundbucheintrag als
äusseres Merkmal (noch) aussteht. Diese umfassende Verfügungsmacht umschliesst
in tatsächlicher Hinsicht die Befugnis auf Besitz, Gebrauch, Fruchtgenuss,
Änderung, Trennung, Verschlechterung oder Zerstörung, in rechtlicher Hinsicht
auf Verkauf, Schenkung oder Belastung des Grundstücks. In der Rechtsanwendung
ruft dies nach einer umfassenden Prüfung der konkreten Sachlage. Es gilt nicht
nur, die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen. Zudem sind auch die
konkreten, über den Vertrag hinausgehenden weiteren Beweggründe der Parteien zu
ergründen. Diese kommen im Vertrag möglicherweise nur ansatzweise zum Ausdruck
(BGr, 12. Dezember 2014, 2C_138/2014, E. 2.3.1, mit Hinweisen).
3.3 Aus dem
Gesagten folgt, dass nicht nur die Formulierung der Vereinbarung, sondern auch
die weiteren dokumentierten Umstände zu berücksichtigen sind, die mit deren
Abschluss zusammenhängen.
3.3.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die an der Vereinbarung beteiligten
Parteien hinsichtlich der Befugnisse der D AG, den Neubau über die Grenze
ihres eigenen Grundstücks hinaus (auch) auf dem Grenzabstandsbereich des
Baurechtsgrundstücks zu errichten und an die vorbestehende Baurechtsbaute
anzubauen, eine gegenteilige Rechtsauffassung vertraten. Damit bestand in Bezug
auf den fraglichen Neubau eine unsichere Rechtslage, die zunächst in eine
Schlichtungsverhandlung und am 10. März 2015 in ein Kaufangebot der D AG
mündete. Mit diesem erklärte letztere, die Miteigentumsanteile der an der
Vereinbarung beteiligten Miteigentümer (insgesamt 667/1000) zum Preis von
Fr. … erwerben zu wollen, was 2/3 über dem Marktwert von Fr. … liege.
Zu einer (dinglich wirkenden) Veräusserung der Miteigentumsanteile kam es wie
dargelegt nicht (vgl. vorne, E. 2.1), doch trafen der Pflichtige, E sowie F
einerseits und die D AG andererseits knapp zwei Monate später die vorliegend
zu beurteilende Vereinbarung.
3.3.2
In dieser verpflichteten sich die Baurechtgeber im Gegenzug zur
streitbetroffenen Zahlung nicht nur, im Zusammenhang mit dem
grenzüberstellenden Neubau keine Forderungen (mehr) geltend zu machen und
keinerlei Vorkehrungen anderer Art anzustrengen, sondern diese Pflichten auch
einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Ferner erklärten sie sich
bereit, allfällige Zustimmungen abzugeben bzw. Rechte einzuräumen, sollte dies
aufgrund von zukünftigen, im Zusammenhang mit dem erstellten Neubau
formulierten öffentlich-rechtlichen Auflagen erforderlich sein.
3.3.3
Im Gegensatz zum eingangs referierten Bundesgerichtsentscheid (vgl. vorne,
E. 3.1) war das Bauprojekt der D AG bereits bewilligt und
fertiggestellt, als die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Damit kann vorliegend
nicht gesagt werden, mit der Vereinbarung sollte der Rückzug aller rechtlichen
Hindernisse erwirkt werden. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen ergibt sich
aus den Akten allerdings auch nicht, dass der D AG mit der Vereinbarung
die umfassende Verfügungsmacht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG eingeräumt worden und der
Grundbucheintrag nur noch blosse Formalität gewesen wäre. Insbesondere der
Umstand, dass der Pflichtige und die beiden anderen Miteigentümer vor Abschluss
der Vereinbarung ein Kaufangebot der D AG ausgeschlagen hatten, deutet
vielmehr auf das Gegenteil hin. Gleiches gilt für die Formulierung der
Vereinbarung, aus welcher sich ergibt, dass der Pflichtige und die beiden
anderen Miteigentümer im Bedarfsfall erst noch (nicht näher definierte)
Zustimmungen abzugeben bzw. Rechte einzuräumen haben werden. Vor diesem
Hintergrund kann die Vereinbarung nicht als Rechtsgeschäft im Sinn von
Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG betrachtet bzw. davon ausgegangen
werden, dass dem streitbetroffenen Vermögenszugang bzw. der Vereinbarung keine veräusserungsfremden
Teile innewohnten (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2 f.). Sie ist als
eigenständiges Geschäft zu betrachten, das mit keiner Veräusserung im
steuerrechtlichen Sinn zusammenhing. Damit lässt sich mit der Vereinbarung weder
ein steuerfreier Kapitalgewinn noch ein steuerneutraler Aktiventausch nachweisen.
Aufgrund dessen ist nicht mehr zu prüfen, ob es bei der
Bemessung der behaupteten Minderwertentschädigung (auch) auf eine Einschätzung
der Prozesschancen oder einzig auf den tatsächlich getroffenen Vergleich
ankommt, wie dies der Pflichtige auch noch geltend macht. Offenbleiben kann
auch, ob der Rechtsgrund der Zahlung im Baurechtsvertrag vom 11. September
1989 lag oder ob es sich um eine Entschädigung für die Nichtausübung eines
Rechts handelte, was der Pflichtige beides bestreitet. Fällt die
streitbetroffene Zahlung nicht unter § 16 Abs. 3 StG und Art. 16
Abs. 3 DBG bzw. liegt kein Aktiventausch vor, unterliegt sie gemäss
§ 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer
(vgl. zur Reinvermögenszugangstheorie: BGE 143 II 402 E. 5.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG;
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2019.00035 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2019.00036
(direkte Bundessteuer 2015) werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00035) wird
abgewiesen.
3. Die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 (SB.2019.00036) wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'460.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …