{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00039_2020-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220184&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "112bafd957773baf37b571c0ab282d37"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2020  SB.2019.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2020  SB.2019.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2020  SB.2019.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015) | [Steuererlass f\u00fcr die Staats- und Gemeindesteuern und die direkten Bundessteuern 2014 und 2015]. Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgte gem\u00e4ss ihrer Steuererkl\u00e4rung per Ende 2017 \u00fcber gen\u00fcgend liquides Verm\u00f6gen, welches ihr erm\u00f6glicht h\u00e4tte, die ausstehenden Steuerforderungen zu begleichen. \u00dcberdies generierte sie mit ihren Unternehmen bereits seit 2014 dauerhaft zu wenig Gewinn, um sich ein existenzsicherndes Einkommen zu sichern; da sie sich nicht um eine eintr\u00e4glichere Erwerbst\u00e4tigkeit bem\u00fchte, ist das Festhalten an ihren Unternehmen als freiwilliger Einkommensverzicht aufzufassen, was einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht. Es besteht auch keine Vertrauensgrundlage, gest\u00fctzt auf welche die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sie 2014 und 2015 keine Steuern bezahlen m\u00fcsse. Schliesslich kann offengelassen werden, ob  allein die  Verzichtsbereitschaft der Mutter als Darlehensgl\u00e4ubigerin der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr einen Steuererlass ausreichen w\u00fcrde, ebenso wie die Frage, ab wann das in die Unternehmungen investierte Verm\u00f6gen der Pflichtigen als wertlos oder illiquide zu betrachten ist.  Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:49", "Checksum": "c3055db4d8c96c68ec2a68b696851210"}