|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2019.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Erbschaftssteuer


Patenkindabzug nach § 21 Abs. 1 lit. d ESchG [X war ein Neffe der verstorbenen E. In ihrem Testament bedachte sie ihn mit einem Barlegat von Fr. 10'000.-. X machte geltend, es stünde ihm der Steuerfreibetrag von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, da er ein Patenkind der Verstorbenen gewesen sei. Seine Gotte sei anlässlich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen müsse das innere Recht der religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die Übernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht führt.] Unbestritten ist, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt wird (E. 3.2). Unbestritten ist auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begründete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren können, sondern auch die in anderen religiösen Gemeinschaften begründeten Patenschaften (E. 3.3.1). Das kantonale Steueramt knüpft zusätzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an. Eine solche zusätzliche Normierung kann jedoch nicht erforderlich sein, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt knüpft (E. 3.3.2). Was sodann die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft betrifft, grenzt es an überspitzten Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlangt, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei. So könnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis über die Patenschaft erbringen, da Taufen gemäss Kirchenrecht in das Kirchenregister/Taufbuch einzutragen sind. Im Ergebnis wären auch Freikirchen verpflichtet, Bücher im Sinn des Kirchenrechts zu führen, soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs.1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden. Folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts, so würde der Patenkindabzug im Sinn des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
EINSEGNUNG
ERBSCHAFTSSTEUER
PATENKIND
PATENKINDABZUG
STEUERFREIBETRAG
TAUFE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I lit. d ESchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

X,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erbschaftssteuer,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

X war ein Neffe der am 5. Februar 2016 verstorbenen E (Jahrgang 1930). In ihrem Testament vom 17. Oktober 2010 bedachte sie drei Nichten und zwei Neffen, darunter auch X, mit Barlegaten in der Höhe von je Fr. 10'000.-. X wurde mit Ergänzung zum Testament vom 3. Februar 2016 auch als Willensvollstrecker eingesetzt.

Im Veranlagungsverfahren zur Erbschaftssteuer machte X geltend, er sowie die ebenfalls begünstigten C (Nichte der Erblasserin) und D (Neffe der Erblasserin) seien Patenkinder der Verstorbenen gewesen. Zum Beweis reichte er die von der Evangelischen Landeskirche des Kantons J ausgestellten Taufscheine von D und C ein. Um sein eigenes Patenschaftsverhältnis zu belegen, reichte er ein Schreiben seines Bruders F, ehemaliger Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche G, vom 26. September 2017 ein. Gemäss diesem Schreiben fand bei X keine Kindstaufe statt, sondern eine Einsegnung des Säuglings in der Schweizerischen Pfingstmission, anlässlich welcher Gotte und Götti bestellt worden seien. Als Gotte habe von Anfang an die verstorbene E geamtet. X sei erst als junger Erwachsener getauft worden, worüber eine Taufurkunde existiere.

Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, informierte daraufhin X, dass zur Gewährung des "Patenkindabzugs" eine Kopie des Taufscheins bzw. eine schriftliche Bestätigung der Kirchgemeinde erforderlich sei.

Mit Verfügung vom 14. September 2018 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, X sowie zwei seiner Cousinen in Anwendung von § 23 Abs. 1 lit. e des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) eine Erbschaftssteuer in der Höhe von je Fr. 1'000.-. Demgegenüber profitierten die weiteren mit einem Vermächtnis von je Fr. 10'000.- bedachten D und C als Patenkinder von E vom Steuerfreibetrag von Fr. 15'000.- gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG.

Eine gegen die Verweigerung des "Patenkindabzugs" von X erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 ab.

II.  

Hiergegen erhob X Rekurs beim Steuerrekursgericht; dabei reichte er weitere Unterlagen ein, so eine Bestätigung der Evangelischen Kirchgemeinde I vom 22. Oktober 2018, wonach er am 9. März 1952 getauft (recte: eingesegnet) und schliesslich am Palmsonntag, 19. März 1967, in der Evangelischen Kirchgemeinde konfirmiert worden sei. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Mai 2019 gut.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 gelangte das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde. X erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter hat den Fall zur Beurteilung an die 2. Kammer überwiesen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 ESchG). Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147–153 StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 ESchG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ESchG). Zu den steuerbaren Vermögensübergängen zählen insbesondere solche auf Grund eines Vermächtnisses (vgl. § 3 Abs. 2 ESchG). Bei Ausrichtung eines Vermächtnisses ist der Vermächtnisnehmer steuerpflichtig (vgl. § 8 Abs. 1 ESchG). Bei der Steuerberechnung werden von den steuerbaren Vermögensübergängen Fr. 15'000.- abgezogen, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um das Patenkind des Erblassers bzw. der Erblasserin handelt (§ 21 Abs. 1 lit. d ESchG).

2.2 Das Steuerrekursgericht führte aus, das alte Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer von 1870 habe lediglich Taufpaten einen Abzug gewährt. Demgegenüber stünde nach geltendem Recht allen Patenkinder ein Abzug nach § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu. Eine Taufhandlung werde nicht vorausgesetzt. Fehle die Kindstaufe, stelle sich jedoch die Frage, wann eine Patenschaft im steuerrechtlichen Sinn vorliege. Das kantonale Steueramt verlange hierfür eine durch inneres Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen Paten und Patenkind.

Vor dem Hintergrund, dass die Herkunftsfamilie des Rekurrenten sowohl der evangelischen Landeskirche angehört habe, als auch zusätzlich der Schweizerischen Pfingstmission zugewandt gewesen sei, befasste sich das Steuerrekursgericht zunächst mit dem evangelischen Kirchenrecht. Im evangelischen Kirchenrecht sei die Patenschaft allein im Zusammenhang mit der Kindstaufe geregelt: Beispielsweise sei der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (LS 181.10, nachfolgend evangelische Kirchenordnung) zu entnehmen, Paten seien Vertrauenspersonen des Kindes, welche Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens begleiten würden (Art. 47 Abs. 2 der evangelischen Kirchenordnung). Zur "Segnung" werde in Art. 48 der evangelischen Kirchenordnung ausgeführt, dass Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollten, es zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen könnten. Hingegen handle es sich bei der Schweizerischen Pfingstmission um eine evangelische Freikirche in Vereinsform, welche insbesondere die Gläubigentaufe praktiziere. Diese setzte im Gegensatz zur Kindstaufe ein persönliches Glaubensbekenntnis des religiös mündigen Täuflings voraus. Es liege daher auf der Hand, dass der Rekurrent als Säugling aufgrund der Zugehörigkeit seiner Eltern zur Schweizerischen Pfingstmission nicht förmlich im Sinn des evangelischen Kirchenrechts oder den Vereinsstatuten einer evangelischen Freikirche getauft worden sei, weshalb auch keine förmliche Einsetzung von Paten erfolgt sei und keine entsprechende Urkunde (Taufschein) existiere. Folgte man der Auffassung des kantonalen Steueramts, welches für die steuerliche Anerkennung einer Patenschaft ausserhalb der Landeskirche eine durch inneres Kirchenrecht definierte Rechtsbeziehung zwischen dem Paten und dem Patenkind voraussetze, welche einem Paten gegenüber seinem Patenkind Pflichten auferlege, so wäre der Patenkindabzug auch im evangelischen Kirchenrecht wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 an den Taufpaten geknüpft. Das evangelische Kirchenrecht sehe nämlich nur im Zusammenhang mit der Kindstaufe eine Patenpflicht vor, welche darin bestehe, Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens zu begleiten. Bei fehlender Taufe bzw. bei blosser Einsegnung im Sinn von Art. 48 der evangelischen Kirchenordnung wäre eine Patenschaft so gar nicht möglich, denn ohne Taufe fehlte es an der Verpflichtung der Paten im Sinn von Art. 47 Abs. 2 der evangelischen Kirchenordnung. In Bezug auf alle Freikirchen, welche wie die Schweizerische Pfingstmission die Kindstaufe ablehnen würden, hätte diese Auffassung sodann zur Folge, dass letztlich generell keine Patenschaften möglich wären; es sei nicht einzusehen, wieso solche Freikirchen in ihren Statuten Regeln zur Patenschaft von Kindern aufstellen sollten, wenn sie von der Erwachsenentaufe ausgehen würden, bei welchem Anlass Paten kein Thema seien. Dem Wandel der Zeit entsprechend seien die Abzugsvoraussetzungen nicht vorab an religiöse Normen zu knüpfen, weshalb der Begriff der Patenschaft ungeachtet des religiösen Ursprungs mit einem säkularen Verständnis auszulegen sei. Werde einem Kind anlässlich einer Einsegnung Gotte und Götti zur Seite gestellt, sei nicht einzusehen, weshalb damit keine Patenschaft im Sinn des Erbschaftssteuergesetzes begründet werden sollte. Es liesse sich sogar fragen, ob nicht auch dann eine Patenschaft im Sinn des Erbschaftssteuergesetzes vorliege, wenn die Eltern weder einer Landeskirche noch einer Freikirche angehörten. Problematisch könne in diesem Fall einzig sein, die Patenschaft im steuermindernden Kontext der Steuerfreibeträge bei der Erbschaftssteuer nachzuweisen, wenn es an entsprechenden Urkunden – wie einem Taufschein – fehle. Im vorliegenden Fall genügten die Angaben – Bestätigung der Patenschaft durch einen evangelischen Pfarrer bzw. Bruder des Rekurrenten; Vermerk einer Taufe in der Konfirmationsurkunde der evangelischen Landeskirche, wobei unbestrittenermassen die Einsegnung gemeint sei – zum Nachweis des Patenschaftsverhältnisses zwischen X und E, der Schwester seines Vaters. Dem Rekurrenten stehe somit der Patenkindabzug in der Höhe von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, womit in Bezug auf dessen Barlegat von Fr. 10'000.- keine Erbschaftssteuer anfalle.

2.3 Dagegen führt das kantonale Steueramt in seiner Beschwerde aus, das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht des Kantons Zürich setze zwar keine Taufhandlung voraus. Indes müsse das innere Recht einer religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln und die Übernahme einer Patenschaft verzeichnen. Es stehe einer religiösen Gemeinschaft frei, nach innerem Recht festzuhalten, dass ein in dieser Gemeinschaft gesegnetes, jedoch nicht getauftes Kind, eine Gotte oder Götti erhalte und dieses Amt bestimmte Aufgaben beinhalte. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Die exzessive Auslegung des Patenschaftsbegriffs durch das Steuerrekursgericht sei abzulehnen, da sie zu einer rechtlich unhaltbaren Aufweichung der Definition des infrage stehenden Begriffs der Patenschaft im erbschaftssteuerrechtlichen Sinn führe. Ursprünglich habe der Zweck der Patenschaft darin bestanden, dass der Pate die Pflicht übernehme, die menschliche und religiöse Entwicklung des Patenkinds zu begleiten. Heute würden neben religiös geprägten Patenschaften viele Formen von Beziehungen zwischen Kindern und den von ihren Eltern ausgewählten "Paten" gelebt, denen die Qualität herkömmlicher Patenschaften nicht abgesprochen werde dürfe. Dennoch sei es im Sinn der Rechtssicherheit bzw. der Beweiskraft nach aussen für die Abgrenzung zwischen steuerrechtlich relevanten und nicht relevanten Verhältnissen zwingend notwendig, auf klare Kriterien abstellen zu können. Zu diesem Zweck werde im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht darauf abgestellt, ob das innere Recht der betroffenen religiösen Gemeinschaft ein Verhältnis zwischen dem Paten und dem Patenkind vorsehe, respektive geregelt habe, und überdies ob ein Pate mit dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei. Eine eigentliche Taufhandlung werde hingegen nicht vorausgesetzt.

3.  

3.1 Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs "Patenkind". Der Begriff bedarf daher der Auslegung. Zur Anwendung gelangen die allgemeinen Methoden der Gesetzesauslegung: die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Dabei kommt nicht grundsätzlich einer Auslegungsmethode der Vorrang zu; vielmehr gilt ein Methodenpluralismus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.).

3.2 In historischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das alte Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer vom 20. Februar 1870 (StAZH OS 15 [S. 234-238]) in § 2 lit. c einen Steuerfreibetrag lediglich für "Taufpathen" des Erblassers vorsah. Dass im geltenden Recht alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung zwingend vorausgesetzt wäre, ist in der Lehre anerkannt und im vorliegenden Verfahren unbestritten (vgl. Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 21 N. 12).

3.3 Der Begriff der "Patenschaft" ist sodann zeitgemäss auszulegen, verbunden mit der Zweckvorstellung, die mit der Rechtsnorm verbunden ist (teleologische Auslegung).

3.3.1 Das kantonale Steueramt definiert Patenschaft im Einklang mit der Lehre als eine Rechtsbeziehung, die im Bereich der zürcherischen Landeskirchen durch autonomes Staatskirchenrecht, bei den übrigen staatlich anerkannten Kirchgemeinden und den privatrechtlich organisierten religiösen Körperschaften christlicher Konfession – sog. Freikirchen – durch inneres Kirchenrecht geordnet werde (vgl. Richner/Frei, § 21 N. 12).

Nicht bestritten ist damit, dass nicht nur im Rahmen der nach Art. 130 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2007 (KV) anerkannten Landeskirchen begründete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren sollen: Namentlich können somit auch Patenschaften steuerrechtlich anerkannt werden, die in anderen religiösen Gemeinschaften, welche dieses Institut kennen bzw. diese Praxis pflegen, begründet wurden.

3.3.2 Für das Vorliegen einer Patenschaft im Sinn des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts stellt das kantonale Steueramt zusätzlich darauf ab, ob "das innere Recht einer privatrechtlich organisierten religiösen Körperschaft christlicher Konfession eine Rechtsbeziehung zwischen einem Paten und dem Patenkind regelt, welches einem Paten Pflichten gegenüber seinem Patenkind auferlegt" (Ziff. 2.2.1 der Einspracheverfügung vom 4. Dezember 2018).

Das kantonale Steueramt knüpft damit an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung – sei es im Gesetzesrecht (Kirche) oder den Vereinsstatuten (Freikirche) – an. Gestützt auf diese Ansicht wäre dem Beschwerdegegner vorliegend der Patenkindabzug zu verweigern, denn gemäss Auskunft der Schweizerischen Pfingstmission sehen weder die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vereinsstatuten vom 25. Mai 2013 noch anderweitiges internes Recht der Pfingstmission eine Regelung zur Patenschaft vor: Zwar würden Gotte und Götti üblicherweise der Zeremonie der Einsegnung beiwohnen. Indessen bestehe weder eine Verpflichtung, dem Kind anlässlich der Einsegnung Gotte und Götti beizugeben noch würden diese anlässlich der Einsegnung offiziell bestellt. Eine rechtlich normierte Patenschaft, mit Pflichten des Paten, wie sie das kantonale Steueramt verlangt, liegt somit nicht vor.

In diesem Zusammenhang hält das Steuerrekursgericht fest, selbst im evangelischen Kirchenrecht sei im Hinblick auf die Taufe als einzige Patenpflicht vorgesehen, dass der Pate bzw. die Patin Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens begleite. Ergänzend ist auch auf die Regelung im katholischen Kirchenrecht hinzuweisen, wonach es die Aufgabe des Paten ist, "dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, dass der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt" (Codex Iuris Canonici, 872). Diese – freilich rechtlich nicht durchsetzbare – Pflicht ist somit die einzige Aufgabe des Paten. Weitere Aufgaben, etwa eine Fürsorgefunktion der Paten, wie sie früher im Todesfall beider Eltern üblich war (vgl. Claudia Graf, Gotte und Götti: eine empirisch-theologische Untersuchung zur Taufpatenschaft, Dissertation Bern 2007, S. 58 und S. 73; Katharina Peterhans, Wunschvormund für seine Kinder festlegen?, AJP 2018 S. 3 ff.), kommen Patinnen und Paten längst nicht mehr zu. Auch die in der Praxis üblicherweise mit der Patenschaft verbundene Obliegenheit der Gabe von Geschenken ist rechtlich nicht durchsetzbar. Eine rechtliche Normierung der Patenschaft im internen Kirchenrecht, wie sie das kantonale Steueramt verlangt, als Voraussetzung für eine Patenschaft im Sinn des ESchG ist daher obsolet.

3.4 Für die Anerkennung einer Patenschaft verlangt das kantonale Steueramt überdies, dass ein Pate mit dieser Funktion bei der Glaubensgemeinschaft verzeichnet sei. Fraglich ist somit, welche Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft zu knüpfen sind.

3.4.1 Grundsätzlich müssen die Steuerbehörden steuerbegründende oder -erhöhende und der Pflichtige steuermindernde Tatsachen nachweisen (anstelle vieler BGE 143 II 661 E. 7.2). Diese Regel gilt auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuern (VGr, 19. Dezember 2001, SR.2001.00022, E. 4c [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Demzufolge trägt der Beschwerdegegner die objektive Beweislast für den Nachweis der Patenschaft.

3.4.2 Getaufte Kinder können den Nachweis einer Patenschaft mit dem Taufschein erbringen: So sind Taufen gemäss evangelischem Kirchenrecht am Ort des Vollzugs in das kirchliche Register einzutragen und wird die Taufe mit einem Taufschein bestätigt (Art. 97 Abs. 1 und 2 der evangelischen Kirchenordnung). Gleiches gilt nach kanonischem Recht, wonach der Pfarrer u. a. den Namen des Getauften sowie der Paten gewissenhaft und unverzüglich ins Taufbuch eintragen muss (Codex Iuris Canonici, 877 § 1). Im Gegensatz zum Taufregister führt die evangelische Landeskirche jedoch kein Verzeichnis über Einsegnungen bzw. geht die katholische Kirche vom Grundsatz der Säuglingstaufe aus. Auch die Schweizerische Pfingstmission führt gemäss Auskunft kein Verzeichnis über die in ihren Gemeinden durchgeführten Einsegnungen; gewisse Gemeinden würden darüber jedoch Urkunden ausstellen, andere nicht. Knüpft das kantonale Steueramt für den Patenkindabzug daran an, ob in der Religionsgemeinschaft ein Pate mit dieser Funktion verzeichnet sei, könnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis über die Patenschaft erbringen. Im Ergebnis verpflichtet das kantonale Steueramt auch Freikirchen zur Führung von Büchern im Sinn des Kirchenrechts, soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs. 1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden. Das Steuerrekursgericht zieht daraus zutreffend den Schluss, dass der Patenkindabzug so – folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts – wieder im Sinn des alten Rechts von 1870 auf Taufpaten reduziert würde. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung, wonach für den Patenkindabzug eben gerade keine Taufhandlung vorausgesetzt wird (siehe E. 3.2). Besteht das kantonale Steueramt gleichwohl darauf, der Pate müsse bei der religiösen Gemeinschaft verzeichnet sein, grenzt dies an überspitzten Formalismus: Werden an den Nachweis einer Patenschaft im Sinn des ESchG derart hohe Formvorschriften aufgestellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, kann darin eine gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verstossende Rechtsverweigerung erblickt werden (zum Verbot des überspitzten Formalismus, siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1051; BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Vorliegend konnte der Beschwerdegegner das Patenverhältnis zur verstorbenen E rechtsgenüglich nachweisen, namentlich anhand des Schreibens seines Bruders vom 26. September 2017. Erforderlich ist nämlich kein direkter Beweis, sondern es genügt, wenn das Gericht – wie hier – nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (VGr, 21. August 2019, SR.2019.00001 und SR.2019.00005, E. 4.5.1).

Nach dem Gesagten hat das Steuerrekursgericht dem Beschwerdegegner den Patenkindabzug nach ESchG zu Recht gewährt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG).

5.  

5.1 Der vorliegende Entscheid betrifft eine Steuerforderung und würde insofern der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegen (Art. 82 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Steuerpflichtige ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts jedoch nicht beschwert, wurde doch der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, mit welchem sein Rechtsmittel gutgeheissen wurde. Es fehlt dem Steuerpflichtigen daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.

5.2 Ebenso wenig steht dem hier beschwerdeführenden kantonalen Steueramt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, da ihm weder gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG noch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG eine Beschwerdelegitimation zukommt (siehe BGr, 20. März 2019, 2C_942/2018 und 2C_981/2018, E. 2.2 ff.).

Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, im Dispositiv ein Rechtsmittel anzugeben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …