{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00050_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219642&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6b0d0211568695c5ccd25a1b8e2db53"}, "Num": [" SB.2019.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  SB.2019.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  SB.2019.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  SB.2019.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Patenkindabzug nach \u00a7 21 Abs. 1 lit. d ESchG [X war ein Neffe der verstorbenen E. In ihrem Testament bedachte sie ihn mit einem Barlegat von Fr. 10'000.-. X machte geltend, es st\u00fcnde ihm der Steuerfreibetrag von Fr. 15'000.- im Sinn von \u00a7 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, da er ein Patenkind der Verstorbenen gewesen sei. Seine Gotte sei anl\u00e4sslich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen m\u00fcsse das innere Recht der religi\u00f6sen Gemeinschaft das Verh\u00e4ltnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die \u00dcbernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht f\u00fchrt.] Unbestritten ist, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt wird (E. 3.2). Unbestritten ist auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begr\u00fcndete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren k\u00f6nnen, sondern auch die in anderen religi\u00f6sen Gemeinschaften begr\u00fcndeten Patenschaften (E. 3.3.1). Das kantonale Steueramt kn\u00fcpft zus\u00e4tzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an. Eine solche zus\u00e4tzliche Normierung kann jedoch nicht erforderlich sein, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt kn\u00fcpft (E. 3.3.2). Was sodann die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft betrifft, grenzt es an \u00fcberspitzten Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlangt, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei. So k\u00f6nnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis \u00fcber die Patenschaft erbringen, da Taufen gem\u00e4ss Kirchenrechtin das Kirchenregister/Taufbuch einzutragen sind. Im Ergebnis w\u00e4ren auch Freikirchen verpflichtet, B\u00fccher im Sinn des Kirchenrechts zu f\u00fchren, soll der Patenkindabzug gem\u00e4ss \u00a7 21 Abs.1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden. Folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts, so w\u00fcrde der Patenkindabzug im Sinn des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert. Dies widerspr\u00e4che jedoch der geltenden Auffassung (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:19", "Checksum": "9a5e45fa438674e57ac81c56f25a00f1"}